Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290069/2/BI/KM

Linz, 20.08.1998

VwSen-290069/2/BI/KM Linz, am 20. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W G, A, K, vom 21. November 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. November 1997, ForstR96-11-1997, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1Z1 und 66 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.b Z33 iVm 172 Abs.6 ForstG 1975 Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.b Z33 iVm 172 Abs.6 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 2.000 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er es entgegen Punkt 1) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7. Jänner 1997, ForstR10-108-1996, in der Zeit vom 1. Juli bis 13. Oktober 1997 unterlassen habe, die unbefugt errichtete Hütte auf Parzelle Nr.988, KG O, zu entfernen, und somit einer gemäß § 172 Abs.6 ForstG 1975 bezeichneten Vorkehrung nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im forstpolizeilichen Auftrag sei ihm aufgetragen worden, die unbefugt errichtete Hütte zu entfernen (Punkt 1), den Platz für die Hütte einzuebnen, zu humusieren und aufzuforsten (Punkt 2) und diese Kultur bis zu ihrer Sicherung vor Wildschäden zu schützen (Punkt 3). Die Behörde habe festgestellt, daß er die Bescheidauflagen 2 und 3 erfüllt habe, aber nicht die Bescheidauflage 1. Die Behörde gehe davon aus, daß er nicht die Hütte entfernt habe, aber trotzdem auf diesem Areal eine Einebnung, Humusierung und Aufforstung vorgenommen worden sei. Eine derartige Annahme widerspreche jedoch den Denkgesetzen, weil nicht die Hütte belassen und gleichzeitig die anderen Punkte erfüllt werden könnten, zumal er nicht die Hütte verschüttet habe. Im forstpolizeilichen Auftrag finde sich kein Hinweis darauf, daß die "Hütte" von der Parzelle Nr. 988 zu entfernen wäre, sondern es wären lediglich auf der Parzelle bestimmte Maßnahmen durchzuführen gewesen. Durch eine Umstellung seines Anhängers sei jedenfalls diesem - ohnehin rechtswidrigen - Auftrag entsprochen worden. Außerdem habe er auf der genannten Parzelle niemals eine Hütte aufgestellt, weil dies eine mehr oder weniger fix mit dem Boden verbundene bauliche Anlage wäre, die nur mit besonderem Aufwand transportiert werden könnte. Er habe aber zur Bewirtschaftung seiner Waldparzelle keine Hütte, sondern einen mobilen Arbeitswagen mit zwei Rädern und einer Anhängevorrichtung verwendet. Dieser Anhänger stelle keine Hütte dar und sei schon vor dem 1. Juli 1997 von seinem damaligen Parkplatz auf eine andere Stelle gezogen worden. Außerdem sei weder das Aufstellen eines mobilen "Untergrundswagens" (?) noch die von ihm nicht vorgenommene Errichtung einer Hütte, die für forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werde, eine unbefugte Rodung, die einen forstpolizeilichen Auftrag rechtfertigen würde. Hiezu verweist er auf § 33 Abs.2 lit.b ForstG und macht geltend, in seinem Fall diene der genannte Anhänger der Waldbewirtschaftung, wobei Gegenteiliges nicht einmal von der Forstbehörde behauptet werde. Die anderslautende Judikatur des VwGH werde von der Lehre kritisiert, weil der VwGH mit der Normierung zusätzlicher, im Gesetz nicht vorgesehener Kriterien seine verfassungsrechtliche Zuständigkeit überschreite, weil er damit nicht mehr Gesetzesauslegung, sondern Gesetzesänderung betreibe. Insofern fehle auch dem forstpolizeilichen Auftrag die gesetzliche Grundlage und hätte deshalb auch keine Bestrafung erfolgen dürfen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz ForstR10-108-1996 und ForstR96-11-1997.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Dem Rechtsmittelwerber wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 7. Jänner 1997, ForstR10-108-1996, gemäß § 172 Abs.6 ForstG aufgetragen, bis spätestens 30. April 1997 auf Parzelle Nr. 988, KG O, die unbefugt errichtete Hütte zu entfernen, den widerrechtlich errichteten Weg und den Platz für die Hütte im Ausmaß von ca 100 m² einzuebnen, mit Humus abzudecken und mit Bergahorn, Esche und Rotbuche aufzuforsten sowie die Kultur bis zu ihrer Sicherung vor Wildschäden zu schützen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. März 1997, ForstR-100534-1997-I/Bü-Scw, wurde der dagegen eingebrachten Berufung insofern Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß die angeordneten Maßnahmen bis 30. Juni 1997 durchzuführen seien. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Beiden Bescheiden liegt die Überlegung zugrunde, daß es sich bei der vom Rechtsmittelwerber auf der genannten Parzelle aufgestellten fahrbaren Hütte eben um eine Hütte handelt, wobei auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen DI R vom 11. Dezember 1996, Forst10-534-2-1996, verwiesen wurde. In diesem Gutachten ist festgehalten, daß die etwa 4,5 x 2,5 m große Hütte, die an diesem Tag keine Räder aufgewiesen habe, auf vier betonierte Fundamente gestellt wurde, wozu ein etwa 20 m langer und 3 m breiter Weg im Anschluß an die Kehre der Forststraße "A" errichtet wurde. Der Amtssachverständige hat ausgeführt, daß für eine 3,2828 ha große Waldfläche - der Rechtsmittelwerber besitzt auch die Waldparzelle 1114/3, KG O, - keine unbedingte Notwendigkeit für die Errichtung einer Hütte bestehe. Dem vorübergehenden Aufstellen einer fahrbaren Hütte stünden keine Bestimmungen des Forstgesetzes entgegen, wohl aber der Errichtung eines eigenen Weges bzw Platzes für die Hütte und dem Aufstellen dieser auf Betonfundamenten. Laut seiner Stellungnahme vom 29. August 1997, Forst10-534-6-1996, hat er bei einem Ortsaugenschein am 16. Juli 1997 eine stationäre Hütte auf einem eigenen Platz im Bereich einer Kehre vorgefunden und nicht, wie vom Rechtsmittelwerber am 21. August 1997 bei der Erstinstanz angegeben, einen mobilen Arbeitswagen am Straßenrand. Er hat aber ausgeführt, daß das Abstellen eines Arbeitswagens am Straßenrand für die Dauer der Waldarbeiten, die bei 3,2 ha Wald 1-2 Wochen im Jahr ausmachten, selbstverständlich zu dulden sei. Der Rechtsmittelwerber gab vor der Erstinstanz an, er habe den Arbeitswagen am Straßenrand abgestellt und die vorgeschriebenen Maßnahmen (Einebnung, Rekultivierung und Bepflanzung des Weges und des Abstellplatzes des Wagens) durchgeführt, wobei die Arbeiten bereits am 15. Mai 1997 abgeschlossen worden seien.

In seiner Stellungnahme vom 25. September 1997 bestätigt DI R, er habe am 24. September 1997 erneut die Hütte besichtigt und den vom Rechtsmittelwerber beschriebenen Anhängewagen mit zwei Rädern und einer Anhängedeichsel vorgefunden. Am 11. Dezember 1996 sei dies aber eine stationäre Hütte mit Fundamenten gewesen. Zwei Wochen Arbeitszeit sei für eine Waldfläche von 3,2 ha ein durchschnittlicher Wert, der bereits sehr hoch gegriffen sei und auch bei intensiver Waldpflege etwa 500 % Reserven beinhalte. Wenn der Rechtsmittelwerber mehr Zeit im Wald verbringen sollte, habe dies mit forstwirtschaftlichen Arbeiten nichts mehr zu tun und sei unter Freizeitgestaltung zu subsumieren, für die die Aufstellung einer mobilen Hütte nicht geduldet werden könne. Auch die ganzjährige Unfallversicherung lasse nicht auf ganzjährige Arbeiten im Wald schließen, weil eine solche für wenige Tage im Jahr nicht abgeschlossen werden könne. Für die Aufbewahrung des für die Waldarbeit erforderlichen Werkzeuges reiche auch eine Kiste aus; eine Hütte sei dazu nicht unbedingt notwendig.

Der Rechtsmittelwerber hat geltend gemacht, bei dem von ihm verwendeten mobilen Forstarbeiterunterstand sei immer schon eine funktionstüchtige Achse samt zwei Rädern und Anhängedeichsel montiert gewesen. Der Unterstand werde je nach örtlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten jeweils so abgestellt, daß er den Verkehr auf der Forststraße nicht behindere. Er widme der Bewirtschaftung seines Waldes sehr viel Zeit, da er als Pensionist über eine solche verfüge und wegen seines Alters von 70 Jahren nicht mehr die Leistungsintensität eines Jugendlichen habe. In Österreich gebe es eine Unzahl mobiler Forstarbeiterunterstände, die hauptberuflichen Forstarbeitern in Betrieben und Schlägerungsunternehmen zur Verfügung stünden, also müsse auch einem Waldbesitzer, wie in der OÖ. Land- und Forstwirtschaftlichen Unfallverhütungsordnung (LGBl.Nr 1/1976) festgelegt, freigestellt sein, solche Unterstände für sich und seine familieneigenen Arbeitskräfte zu nutzen. Er habe den Wald 1990 in relativ schlechtem Zustand erworben, weshalb ihm dessen intensive und ständige Pflege auch ein großes Anliegen sei, und er habe auch schon eine wesentliche Verbesserung des Zustandes erreicht. Der Arbeitswagen diene zur Lagerung von Werkzeug, Arbeitsgerät und -kleidung sowie als Unterstand und Wärmemöglichkeit. Auf Grund der Entfernung von etwa 60 km zwischen seinem Wohnort und dem Wald sei er darauf angewiesen, weil er ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere der Bahn, fahre und keine Möglichkeit habe, benötigte Gegenstände in einem PKW zu lagern. Im Arbeitswagen seien keine Gegenstände, die nicht im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung stünden. Der Rechtsmittelwerber hat außerdem eine "Mitteilung" der Landwirtschaftskammer für vorgelegt, in der bestätigt wird, daß die Einteilung der Waldarbeit dem Waldbesitzer allein obliege, nunmehr mobile Unterstände in Form von Ein- und Zweiachsanhängern in Verwendung stünden, dem Rechtsmittelwerber eine Bewirtschaftung ohne Unterstand auf Grund der Entfernungsverhältnisse nicht zumutbar sei und die Ausstattungsvorschriften für solche Unterkünfte gemäß der Land- und Forstwirtschaftlichen Unfallverhütungs-VO auch für den Inhaber eines solchen Betriebes und für die familieneigenen Arbeitskräfte gelten. Aus den dem Akt beiliegenden Lichtbildern, die die Hütte teilweise im Stadium ihrer Fertigstellung, teilweise bereits im Wald abgestellt zeigen, läßt sich ersehen, daß es sich dabei um ein aus Holzbrettern gezimmertes, gartenhausähnlich anmutendes und nach außen hin einwandfrei als Hütte erkennbares Holzbauwerk handelt, das mit einem an der Eingangsseite weit überragenden und als Regen- und Windunterstand geeigneten und mit Teerpappe verfestigten Dach samt beidseitigen Dachrinnen ausgerüstet ist. Aus dem Fotos läßt sich die Hütte am beschriebenen Aufstellort ersehen, wobei zwar keine Räder, die - was ebenfalls mit Fotos belegt ist - offenbar mit gegenüber der Hüttenbreite geringerer Spurweite montiert wurden, erkennbar sind, jedoch befindet sich die Hütte etwa einen halben Meter über dem Boden, sodaß nicht auszuschließen ist, daß die beschriebene Ausstattung vorhanden war. Die Fotos zeigen deutlich, daß der Standort der Hütte mit dünneren Baumstämmen bzw im Eingangsbereich mit aufgeschlichteten Steinen abgestützt und gegen Rutschungen gesichert war, wobei der Abstellplatz auf einem offensichtlich frisch und etwas breiter als die Hütte angelegten Weg liegt. Die Hütte weist außerdem an den Außenkanten beider Breitseiten auffällige rot-weiße Markierungen auf, die vom Dach bis zum Boden reichen, und ist, wie nach dem Kraftfahrgesetz für einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger vorgeschrieben, an der dem Eingang abgewandten Seite mit zwei roten dreieckigen Rückstrahlern und einer 10 km/h-Tafel versehen. Die vom Sachverständigen festgestellten Betonfundamente sind auf den Fotos nicht erkennbar, wurden aber vom Rechtsmittelwerber nie bestritten. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen: Gemäß § 174 Abs.1 lit.b Z33 Forstgesetz 1975 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer den gemäß § 172 Abs.6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.

Gemäß § 172 Abs.6 leg.cit. hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung, d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages ist, daß es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd Forstgesetzes 1975 handelt (vgl VwGH v 24. Oktober 1994, 93/10/0227). Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs.6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, zB das Rodungsverbot (§ 17 Abs.1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs.1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs.1 ForstG) (vgl VwGH v 3. August 1995, 95/10/0065).

Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel an der Waldeigenschaft der Parzelle Nr. 988, KG. O. Grundlage für den forstpolizeilichen Auftrag war die bewilligungslose Errichtung eines Weges und eines Standplatzes für die mit Betonfundamenten versehene fahrbare Hütte des Rechtsmittelwerbers, demnach der Vorwurf der unbefugten Rodung. Der Bescheid der Erstinstanz vom 7. Jänner 1997, ForstR10-108-1996, ist mit der Maßgabe der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von OÖ. vom 3. März 1997, ForstR-100534-1997-I/Bü-Scw, dergestalt in Rechtskraft erwachsen, daß der Rechtsmittelwerber bis zum 30. Juni 1997 auf Parzelle Nr. 988, KG O, die unbefugt errichtete Hütte zu entfernen, den widerrechtlich errichteten Weg und den Platz für die Hütte im Ausmaß von ca 100 m² einzuebnen, mit Humus abzudecken und mit bestimmten Holzarten aufzuforsten sowie die Kultur bis zu ihrer Sicherung vor Wildschäden zu schützen hatte.

Bei Erteilung des forstpolizeilichen Auftrages war die Hütte unbestritten auf Betonfundamenten abgestützt und stand auf dem bewilligungslos errichteten Weg. Auf Grund einer Mitteilung des Sachverständigen DI R vom 16. Juli 1997 an die Erstinstanz, wonach bis zu diesem Tag die unbefugt errichtete Hütte nicht entfernt worden sei, wurde das ggst. Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. DI R hat in seiner Äußerung vom 29. August 1997 seine Wahrnehmung vom 16. Juli 1997 so geschildert, daß er an diesem Tag die Hütte auf einem Platz im Bereich der Kehre der Forststraße "A" abgestellt vorgefunden habe; sie sei gegenüber vorher nur geringfügig in ihrer Lage verändert worden.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, daß - nach unwiderlegter Aussage des Rechtsmittelwerbers schon vor dem 1. Juli 1997 - die fahrbare Hütte an den Rand der Forststraße "A" gezogen und der Weg sowie der ursprüngliche Standort der Hütte eingeebnet und aufgeforstet worden war. Es wurden sohin die Auflagen 2 und 3 des forstpolizeilichen Auftrages erfüllt, was in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich festgehalten wurde, nach Auffassung der Erstinstanz jedoch nicht die Auflage 1, weil die Hütte nur vom ursprünglichen Standort, nicht aber vom Grundstück Nr. 988 entfernt worden sei.

Nach dem Wortlaut der Auflage 1 des forstpolizeilichen Auftrages war die "unbefugt errichtete Hütte auf Parzelle Nr. 988, KG O, zu entfernen", wobei auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bezogen eindeutig und zweifelsfrei die auf Betonfundamenten errichtete fahrbare Hütte, vom Rechtsmittelwerber als "Anhängewagen" bezeichnet, gemeint war. Nach den Feststellungen des Amtssachverständigen war am 16. Juli 1997 diese Hütte von diesem Standort und damit offensichtlich auch vom Betonfundament entfernt, aber eben am Rand der Kehre der Forststraße "A" auf dem Waldgrundstück Nr. 988 aufgestellt.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist der Rechtsmittelwerber damit der im Punkt 1 des forstpolizeilichen Auftrages formulierten Auflage nachgekommen, wobei nicht einmal von der Erstinstanz behauptet wurde, daß die Umplazierung des Anhängers nicht vor dem 1. Juli 1997 erfolgt wäre, sodaß auch von der Einhaltung der Frist auszugehen ist.

Der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Rüge der Erstinstanz, die Hütte sei zwar vom ursprünglichen Standort, aber nicht von der Parzelle Nr. 988 entfernt worden, weil nur ein Standortwechsel um 10 bis 15 m erfolgt wäre, ist entgegenzuhalten, daß zum einen dem Rechtsmittelwerber eine gänzliche "Entfernung vom Grundstück" schon von der Formulierung her nicht dezidiert aufgetragen worden ist - der Auftrag, "auf Parzelle Nr. 988 die unbefugt errichtete Hütte zu entfernen" schließt eine Standortverlegung innerhalb des Grundstückes wörtlich nicht aus, speziell wenn es sich um eine nicht fest mit dem Boden verbundene, somit nur gänzlich abreißbare, sondern durch die Bauart als Anhänger mobile Hütte handelt - und zum anderen die Aufstellung eines mit Hölzern abgestützten Anhängers mit hüttenähnlichem Aufbau nicht Gegenstand des Verfahrens, das zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages geführt hat, war, sondern vielmehr die Aufstellung einer Hütte auf einem ohne Rodungsbewilligung angelegten Weg unter Errichtung eines Betonfundamentes. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates hat der Rechtsmittelwerber mit dem Abstellen des Anhängers - das Vorhandensein der Achse und der zwei Räder wurde am neuen Standort im Gegensatz zu vorher auch von DI R bestätigt - im Bereich der Kehre der Forststraße einen Sachverhalt verwirklicht, der mit dem dem forstpolizeilichen Auftrag zugrundeliegenden Sachverhalt in keiner Weise vergleichbar ist. Der nunmehrige Abstellort des Anhängers wäre gegebenenfalls im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Rodung gänzlich neu zu prüfen, wobei sich die Erstinstanz erneut mit dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers betreffend die Erforderlichkeit des Anhängers als Depot für bei der Waldbewirtschaftung verwendete Gerätschaften auseinanderzusetzen hätte.

Aus diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht erfüllt hat, und somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keinerlei Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Dem forstpolizeilichen Auftrag "auf Parzelle ... die unbefugt errichtete Hütte zu entfernen" ist entsprochen worden, wenn die auf Betonfundamenten auf einem widerrechtlich errichteten Weg aufgestellte fahrbare Hütte (Anhänger) auf dem Grundstück anderswo abgestellt und nur mit Holzpflöcken vor dem Kippen gesichert wird -> Einstellung

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