Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290073/5/BI/FB

Linz, 20.10.1998

VwSen-290073/5/BI/FB Linz, am 20. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Miltglied Mag. Karin Bissenberger über die Anträge des Herrn J K, E, H, vom 22. Juli 1998, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafverfahren ForstR96-62-1996 und auf Verfahrenshilfe im genannten Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zu Recht erkannt und beschlossen:

I. Der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages" wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird insofern Folge gegeben, als dem Antragsteller Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gewährt wird.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 1998, ForstR96-62-1996-W, über den Antragsteller wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z6 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 40.000 S (11 Tage EFS) verhängt, weil er auf dem Grundstück 1073/1, KG O, Gemeinde A, in der Zeit vom April 1996 bis 2. Oktober 1997 Waldboden im Ausmaß von 1.050 m² (siehe beiliegenden Lageplan) zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur verwendet habe, indem er im südlichen Teil dieser Fläche den Oberboden (Waldboden) abgedeckt, entlang der Linie GBA04-GBA05 eine fahrtähnliche Trasse ausgeschoben und die Humus- und Erdschicht entfernt und auf der verbleibenden Restfläche Abraum abgelagert habe. Für diese Rodung habe bis zum 2. Oktober 1997 keine Rodungsbewilligung der Forstbehörde vorgelegen, weshalb er im genannten Zeitraum verbotenerweise Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4.000 S auferlegt. Das Straferkenntnis wurde dem Antragsteller laut Rückschein am 23. Jänner 1998 zugestellt.

Am 9. Februar 1998 langte bei der Erstinstanz ein Schreiben der U Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsGesmbH, S, R, vom 5. Februar 1998 ein mit dem Wortlaut: "Betreff: Vermögensaufstellung J K Einen schönen guten Tag Herr Dr. G anbei erhalten Sie den Jahresabschluß 1996 sowie die Saldenliste 1997. Wie Sie daraus entnehmen können, ist Herr K vermögens- und einkommenslos. Mit den besten Grüßen aus unserer Kanzlei Dr. J R (samt Unterschrift)" Dem Schreiben angeschlossen war ein mit "Jahresabschluß zum 31. Dezember 1996, K J; FA/Steuer-Nr. " betiteltes Konvolut sowie eine "Saldenliste per 97/12/31".

Der mit 22. Juli 1998 datierte und an die Erstinstanz gerichtete Antrag des Herrn K lautet: "Antrag Wiedereinsetzung Verfahrenshilfe wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages Sehr geehrte Damen und Herren! Hiemit beantrage ich auf Wiedereinsetzung Verfahrenshilfe wegen Versäumung der Fristzustellung eines Verfahrenshilfeantrages. Begründung: Es wurden zwar vom Steuerberater Kanzlei U, R, Bilanzen angewiesen, offenbar aber nicht der Antrag an die BH Braunau, wie aus dem Schreiben von Dr. R vom 5.2.98 zu entnehmen ist. Außerdem bin ich erst am 21.07.1998 draufgekommen, daß der Antrag nicht bei der BH Braunau eingereicht worden ist, weil ich erst jetzt von der Post die Exekutionsbewilligung erhalten habe. An der versäumten Frist für Wiedereinsetzung trifft mich keine Schuld! Gleichzeitig wird hier die Verfahrenshilfe beantragt zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis. Außerdem beantrage ich, die Exekution bis zur Entscheidung dieses Antrages aufzuschieben.

Stempel A - K (samt Unterschrift)". 2. Über die gestellten Anträge hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der gemäß § 51a Abs.1 letzter Satz VStG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, folgendes erwogen: Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Der Antrag ist, solange noch keine Berufung erhoben wurde, bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im übrigen beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen; dem Antrag ist eine Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, entscheidet über den Antrag das nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständige Mitglied der Kammer.

Diese Bestimmung sieht keinerlei Frist für die Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe vor; lediglich die Einbringungsstelle ist daran geknüpft, ob bereits in der Sache Berufung erhoben wurde. Daraus folgt, daß es keine Fristenversäumnis bezüglich des Antrages auf Verfahrenshilfe gibt und somit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich ist. Aus diesem Grund war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages im Spruchpunkt I. zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Verfahrenshilfe ist zu sagen, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Berufung gegen das oben genannte Straferkenntnis erhoben worden war, dh der Antrag wurde richtigerweise bei der Erstinstanz eingebracht. Diese hat den Antrag unter Anschluß des dortigen bezughabenden Verfahrensaktes samt einer Ausfertigung des Straferkenntnisses an den unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 24. November 1993, 93/02/0270, ua) ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein.

Der Antragsteller hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich zweifellos ergibt, daß er im wesentlichen vermögenslos ist, wobei auch im Rahmen seines Sunternehmens offensichtlich kein Ertrag erzielt wird. Außerdem bestehen Schulden in größerem Ausmaß. Im gegenständlichen Fall sind die oben angeführten Gründe nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates schon wegen der Strafhöhe von 40.000 S Geldstrafe zweifellos anzunehmen, wobei auch die vorliegenden Unterlagen zweifellos auf die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers hinweisen. Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Antragsteller nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten eines Verteidigers zu tragen, sodaß die Gewährung der Verfahrenshilfe im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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