Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290079/2/BI/KM

Linz, 01.02.2001

VwSen-290079/2/BI/KM Linz, am 1. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H G, vom 24. Februar 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Februar 2000, ForstR96-2-1999, wegen Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen, die Geldstrafe jedoch auf 2.000 S (entspricht 145,34 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S (entspricht 14,53 €); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 18 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z7 Forstgesetz 1975 iVm Punkt 4. des Bescheides der BH Gmunden vom 1.3.1993, ForstR10-198-1993

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z7 Forstgesetz 1975 und dem Bescheid der BH Gmunden vom 1.3.1993, ForstR10-198-1993, eine Geldstrafe von 4.000 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er dem Vorschreibungspunkt 4. des Bescheides der BH Gmunden vom 1.3.1993, ForstR10-198-1993, der laute:
  2. "4. Spätestens bis 5.5.1995 ist die gesamte Rodungsfläche nach vorheriger Endausformung und Humusierung (Mindeststärke 50 cm) fachgemäß mit einem Nadel-, Laub- und Mischwald aufzuforsten. Der Mischwald hat aus mindestens 50 % Laubholz (Eiche, Esche, Ahorn, Buche, Hainbuche und dgl) zu bestehen.

    Die 50% beziehen sich auf die Fläche, dh es ist mindestens die Hälfte der Aufforstungsfläche mit Laubhölzern zu begrünen.",

    vom 17. Dezember 1998 bis 8. Juni 1999 nicht nachgekommen sei.

    Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

  3. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht eine gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er sei bereits mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 21.2.1999 rechtkräftig wegen des ihm zur Last gelegten Deliktes bestraft worden. Schon 1998 habe ihm der forsttechnische Amtssachverständige DI D zu verstehen gegeben, dass eine Wiederaufforstung unterbleiben könne, zumal eine andere Fläche in doppelter Größe von ihm aufgeforstet worden sei. Er habe leider nicht gewusst, dass eine Abänderung des Bescheides vom 1.3.1993, ForstR10-198-1993, oder eine andere behördliche Maßnahme erforderlich sei, um einen strafrechtlichen Tatbestand zu vermeiden. Er habe im Mai 1999 einen Antrag auf Umwandlung der befristeten Rodungsbewilligung in eine unbefristete eingebracht und vor kurzem sei darüber positiv entschieden worden. Der Zustand, wie er sich derzeit darstelle, sei mindestens seit 1996 unverändert. Er fühle sich keiner Verwaltungsübertretung schuldig und ersuche, von einer Bestrafung abzusehen oder die Strafhöhe merkbar herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 21.1.1999, ForstR96-2-1999, bestraft worden war, weil er dem oben zitierten Punkt 4. des Bescheides der Erstinstanz vom 1.3.1993, ForstR10-198-1993, vom 17. Dezember 1997 bis 16. Dezember 1998 nicht nachgekommen war. Erläuternd wurde ausgeführt, von einem Amtsorgan sei festgestellt worden, dass die vorgeschriebene Rekultivierung auf den Grundstücken Nr. und , KG S, im Ausmaß von 3.500 nicht durchgeführt worden sei. Termin sei der 15. Mai 1995 gewesen. Es wurde wegen Übertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z7 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 3.000 S (24 Stunden EFS) verhängt. Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Am 8. Juni 1999 wurde von einem Mitarbeiter des Marktgemeindeamtes L der Erstinstanz mitgeteilt, dass der Rechtsmittelwerber die genannten Auflagen noch immer nicht erfüllt habe. Diese erließ daraufhin die mit 6. September 1999 datierte Aufforderung an den Rechtsmittelwerber zur Rechtfertigung wegen desselben Tatvorwurfs für den Zeitraum 17. Dezember 1998 bis 8. Juni 1999.

Dieser erschien am 17. September 1999 vor der Erstinstanz und wandte ein, er habe am 11. Mai 1999 einen Antrag auf Umwandlung der befristeten in eine unbefristete Rodungsbewilligung eingebracht und müsse nur noch einen Plan vorlegen. Er ersuche, das genannte Ansuchen im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen und ein geringes Strafausmaß festzusetzen. Er sei Landwirt (Einheitswert 240.000 S) und für die Gattin und vier Kinder sorgepflichtig.

In der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz ausgeführt, der Rechtsmittelwerber habe in seiner Rechtfertigung den Tatbestand nicht bestritten. Er sei offensichtlich erst durch das Strafverfahren animiert worden, um Rodungsbewilligung anzusuchen, die er in der Zwischenzeit auch erhalten habe. Er habe aber verabsäumt, den Bescheidauflagen termingerecht nachzukommen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z7 ForstG 1975 begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs.1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt.

Gemäß § 18 Abs.1 leg.cit. ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

  1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
  2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden und
  3. Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung) geeignet sind.

Gemäß § 18 Abs.4 ForstG 1975 ist, wenn aus dem Antrag hervorgeht, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen; ferner ist die Auflage zu erteilen, dass der Waldgrund nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist (befristete Rodung).

Gemäß Abs.5 finden die Bestimmungen der Abs.2 und 3 (betreffend die Ersatzaufforstung auch auf anderen Grundstücken bzw Vorschreibung eines Geldbetrages, wenn keine Ersatzaufforstung) auf befristete Rodungen keine Anwendung.

Gemäß Abs.7 lit.a leg.cit. gelten sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung.

Mit Punkt 4. des genannten Bescheides der Erstinstanz vom 1.3.1993, ForstR10-198-1993, wurde dem Rechtsmittelwerber im Sinne des § 18 Abs.4 ForstG 1975 die dezidiert umschriebene Wiederaufforstung und Rekultivierung der Grundstücke Nr. und , KG S, bis 15. Mai 1995 aufgetragen, die er schon in der Zeit von 17.12.1997 bis 16.12.1998 nicht erfüllt hat, wofür er rechtskräftig bestraft wurde. Trotzdem ist er unbestritten auch im Zeitraum zwischen 17.12.1998 und 8.6.1999 der genannten Vorschreibung nicht nachgekommen.

Zum Einwand des Rechtsmittelwerbers, schon 1998 habe der forsttechnische Amtssachverständige DI D ihm gegenüber gesagt, die Wiederaufforstung könne unterbleiben, weil er ohnehin bereits eine Aufforstung einer anderen größeren Fläche vorgenommen habe, ist zu sagen, dass sich der Rechtsmittelwerber bereits ab diesem Zeitpunkt darum hätte bemühen müssen, diesbezüglich eine Änderung des Punktes 4. des oben genannten Bescheides bei der Erstinstanz zu erwirken und dieser von der Äußerung des Amtssachverständigen Mitteilung zu machen. Diese Äußerung ist zwar als fachkundige Ansicht eines Amtssachverständigen von der Behörde heranzuziehen, vermag aber für sich allein keineswegs rechtskräftige Bescheide aufzuheben. Sie war auch keinesfalls eine geeignete Grundlage dafür, die immer noch bestehende rechtskräftige Auflage in der befristeten Rodungsbewilligung einfach zu ignorieren.

Der Rechtsmittelwerber hat am 11. Mai 1999 einen Antrag auf Umwandlung der befristeten in eine unbefristete Rodung eingebracht, die nach den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch bewilligt wurde. Da jedoch die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erst auf Grund der Mitteilung des Marktgemeindeamtes L vom 8. Juni 1999 erfolgte, kann aus der zeitlich früheren Antragstellung des Rechtsmittelwerbers nicht geschlossen werden, dieser sei nur durch das drohende Strafverfahren dazu animiert worden.

In Verbindung mit dem oben zitierten § 18 Abs.7 lit.a ForstG 1975 ist das Nichterfüllen des Bescheidpunktes 4. der bewilligungslosen Durchführung einer Rodung gleichzuhalten. Dabei handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts, dessen objektive Tatseite in der Nichterfüllung der genannten Vorschreibung so lange besteht, bis die vorgeschriebene Rekultivierung durchgeführt oder seitens der Behörde eine gegenteilige Anordnung getroffen wird.

Dass der Rechtsmittelwerber bereits einmal hinsichtlich desselben Tatvorwurfs, aber für einen früheren Tatzeitraum, rechtskräftig bestraft wurde, ist im gegenständlichen Fall irrelevant, weil er weiterhin die Aufforstung - jedenfalls auch für den ihm nunmehr vorgeworfenen Tatzeitraum - unterlassen hat.

Wenn nunmehr seitens der Erstinstanz bescheidmäßig auf die Erfüllung der Auflage verzichtet wurde, indem nachträglich die befristete in eine unbefristete Rodung "umgewandelt" wurde, bedeutet dies nur, dass der Rechtsmittelwerber ab Rechtskraft dieses (neuen) Bescheides von seiner Verpflichtung zur Aufforstung entbunden wurde. Eine nachträgliche Genehmigung seiner bisherigen Unterlassung ist damit aber nicht verbunden.

Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass die Nichterfüllung der genannten Vorschreibung nicht fahrlässig, sondern nur vorsätzlich erfolgen kann. Ein Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG war nicht möglich, weil von einem geringfügigen Verschulden des Rechtsmittelwerbers keine Rede sein kann.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 Forstgesetz 1975 bis zu 100.000 S Geldstrafe bzw bis zu vier Wochen Arrest, der Strafrahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu vier Wochen, reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die einschlägige Vormerkung des Rechtsmittelwerbers als straferschwerend, sein Bemühen um Erlangung einer entsprechenden Bewilligung als mildernd berücksichtigt und die vom Rechtsmittelwerber selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse (Landwirtschaft mit 240.000 S Einheitswert, Sorgepflichten für die Gattin und vier Kinder) zugrunde gelegt.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist die verhängte Strafe insofern überhöht, als unter Berücksichtigung des genannten Erschwerungs- bzw Milderungsgrundes, aber auch des vorgeworfenen Tatzeitraumes, nämlich etwas weniger als sechs Monate, im Vergleich zur wegen desselben Tatvorwurfs, allerdings für einen Tatzeitraum von genau einem Jahr ergangenen Strafverfügung eine Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der nunmehrigen Erhöhung der Strafe gegenüber der laut Strafverfügung nicht ausreichend gegeben ist. Auch die Erstinstanz hat sich hiezu im angefochtenen Straferkenntnis nicht geäußert.

Die Strafe war daher angemessen herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Sie hält general- ebenso wie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Auflagen sind fristgerecht zu erfüllen, rechtskräftige Bestrafung wegen desselben Deliktes irrelevant für neuen Tatzeitraum; Strafe wegen kurzem Tatzeitraum überhöht à Herabsetzung

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