Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290080/2/BI/FB

Linz, 30.03.2000

VwSen-290080/2/BI/FB Linz, am 30. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F M, H, B, vom 24. Februar 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 8. Februar 2000, ForstR96-17-1999, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass dieser wie folgt geändert wird: "Sie haben als Betreiber einer Kompostieranlage zu verantworten, dass von 2. bis 6. April 1999 etwa 10 Fuhren (ca 80 m³) Kompost vermengt mit Abfall bestehend aus Teilen von Bau- und Abbruchholz, Spanplattenabfällen, lackierten und beschichteten Holzteilen und Kunststoffteilen auf dem Waldgrundstück Nr. 476/1, KG R, an der W unweit des zweiten Tunnels auf einer Länge von 150 m abgelagert wurden, und damit den Tatbestand der Waldverwüstung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm 16 Abs.1 und Abs.2 lit.d letzte Alternative ForstG 1975".

Die gemäß § 174 Abs.1 letzter Satz verhängte Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 S (entspricht 145,34 €) und die gemäß § 16 Abs.2 VStG verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 200 S (entspricht 14,53 €); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 2, 16 Abs.2 und 19 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm 16 Abs.1 und 2 lit.d letzte Alt. ForstG 1975

zu II.: §§ 65 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§16 und 174 Abs.1 lit.a Z4 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 10.000 S (4 Tage EFS) verhängt, weil er es als Verantwortlicher der Kompostieranlage zu verantworten habe, dass vom 2. bis 6. April 1999 etwa 10 LKW-Fuhren ca 80 m³ Kompost vermengt mit sperrigen Abfällen wie Holzteilen bis zu einer Länge von 10 cm, Bau- und Abbruchholz, Spanplattenabfälle, lackierte bzw beschichtete Holzteile und Kunststoffteile auf dem Waldgrundstück 476/1, KG R, Gemeinde B, an der W unweit des zweiten Tunnels auf einer Länge von 150 m abgelagert worden seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.4 VStG).

3. Der Bw macht geltend, er habe ca 10 Fuhren Kompost an der W anplaniert, weil dies einige Monate zuvor auch die Stadtgemeinde B in etwa derselben Gegend getan habe, wobei sich auch in diesen Ablagerungen kleinere und größere Holzreste befunden hätten. Er sei der Meinung gewesen, dass das legal sei, und habe inzwischen die beanstandeten Materialien entfernt. Das in verschwindend kleinen Mengen abgelagerte Holz verrotte innerhalb weniger Jahre und es komme zu keiner Umweltbelastung. Dazu wurde ein Foto und ein Zeitungsausschnitt vorgelegt.

Der Bw verwehrt sich gegen den Ausdruck "Waldfrevel" und betont, vielmehr sei hier ein "Naturfrevel" aus der Welt geschafft worden, zumal durch seine Rekultivierungsmaßnahmen eine Wunde in der Landschaft geschlossen werden habe können. Kunststoff sei unabsichtlich und in Kleinstmengen abgelagert worden. Das Material werde am Kompostplatz aussortiert und dabei könnte eine Kleinstmenge übersehen worden sein. Er habe diese entfernt und sei der Meinung, dass mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden könne. Durch den Transport des Materials seien ihm große Kosten entstanden, aber er habe einen aktiven Beitrag zum Natur- und Umweltschutz leisten wollen. Eine Waldverwüstung habe er nicht vornehmen wollen. Außerdem werde immer öfter Kompost für derartige Begrünungen und Behebungen von Schäden in der Landschaft verwendet.

Allerdings sei auch das Land bei der Abfallentsorgung nicht zimperlich, zumal mittels Hächsler große Mengen von Holzabfällen in den angrenzenden Wald geblasen worden seien. Auch sei durch Abgase verseuchtes Schnittmaterial von Grünanlagen auf Schipisten in O und auf der K, einem Trinkwasserschutzgebiet, aufgebracht worden, was in seinen Augen Waldfrevel sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Niederschrift UR-700185/17-1999 Sa, aufgenommen am 15. Juli 1999 gemäß Oö. Abfallwirtschaftgesetz 1997 anlässlich der Begehung von Grundstücken der ÖBF im Bereich des W/T im R auf Grund von Beschwerden über die Ablagerung von verunreinigten Kompostmaterialien im R, geht insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung der ÖBF, Förster M S, hervor, dass im Rahmen des Bestrebens, auf Ödflächen Wildwiesen anzulegen, Erdmaterial aus der Kompostieranlage des Bw für geeignet erachtet wurde. Am 2. April 1999 sei mit der Rekultivierung der Geröllhalde W begonnen worden und er sei bis 12.00 Uhr dabei gewesen. Am Dienstag nach Ostern, dem 6. April 1999, sei am Verwesungsgeruch festgestellt worden, dass unfertiger Kompost und auch Plastik, Spanplattenteile, Stoffreste ua abgelagert worden sei. Der Bw habe die Ausbringung dieses Materials zugegeben und sei zur Säuberung verpflichtet worden.

Der Sachverhaltsdarstellung war ein Bericht von A L vom 20. April 1999 angeschlossen, in dem er bestätigt, dass neben der W unweit des zweiten Tunnels Ablagerungen von Kompostmaterial und solchem aus der Altholzschredderung vorgefunden worden seien. Das Gelände sei sehr stark abfallend, felsig und schwer zugänglich. Das Material, etwa 10 Fuhren, sei teilweise an Felsvorsprüngen hängen geblieben; von der Straße aus seien kleinere Mengen von Restmüll, Plastikfetzen und Metallabfällen zu sehen. Zugängliche Stellen seien vor kurzer Zeit gesäubert worden, es seien frische Spuren ersichtlich. In Zukunft seien Ablagerungen aus der Kompostieranlage des Bw nur in Anwesenheit eines Försters durchzuführen und die Qualität werde genauer geprüft.

Weiters ist ein Schreiben Dris. B S vom 23. Mai 1999 ua an den Landeshauptmann, die Stadtgemeinde B und die ÖFB B angeschlossen, in dem dieser ebenfalls bestätigt, dass an der W in einer Seehöhe von 1000 m vor einer angekündigten Begehung der Kompostieranlage einige Fuhren vermutlich Abbruchschutt mit bunt gefärbten Pressspanresten, Plastikmist, Blechdosen uä abgelagert worden seien. Die Abladestelle sei eine ca 40 m hohe Felswand, die in einem Graben ende. Der zuständige Förster habe ihm erklärt, dies sei dem Bw halt passiert und er sei zur Säuberung verpflichtet worden. Dazu wurden Fotos, die am Nachmittag des 11. April 1999 auf der W aufgenommen worden seien, vorgelegt.

Die Ablagerung von Spanplattenabfällen, Bau- und Abbruchholz, durch organische Chemikalien verunreinigten Holzabfällen, Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen und Rückständen aus biologischer Abfallbehandlung wurde anlässlich der Begehung am 15. Juli 1999 auch vom Sachverständigen für Abfallchemie, W Z, bestätigt und die umgehende Entfernung und nachweisliche Entsorgung aufgetragen. Der Bw verpflichtete sich schriftlich, die Verunreinigungen einzusammeln und die restliche Böschung unter Aufsicht eines Försters zu begrünen.

Die Verhandlungsleiterin A S erstattete Bericht an die Erstinstanz, worauf ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 eingeleitet wurde. Im Zuge dessen wurden auch Erkundigungen beim forsttechnischen Dienst der Erstinstanz zur aufgetragenen Durchführung der Entsorgung des beanstandeten Materials eingeholt. DI Z hat in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 1999 auf der Grundlage eines Ortsaugenscheins vom 16. November 1999 bestätigt, dass die Entfernung aller Verunreinigungen erfolgt sei, wobei er aber nicht ausschließen konnte, dass im Kompost tiefer eingegrabenes Material allenfalls bei Starkregenfällen ausgeschwemmt werden könnte, weshalb weitere Kontrollen im Frühjahr 2000 angekündigt wurden.

Im Rahmen des Parteiengehörs hat sich der Bw gegen die Anschuldigung, sperrige Abfälle, Holz- oder Kunststoffteile uä aufgebracht zu haben, verwehrt und bestätigt, er habe nur einige kleine Holzrückstände, die aber verrottbar seien, eingesammelt. Die Anplanierung sei im ausdrücklichen Auftrag der ÖBF erfolgt und die Rekultivierung bestens gelungen. Es seien bereits weitere Rekultivierungen mit Kompost aus seiner Anlage an anderen Stellen erfolgt und es habe keine Beanstandungen gegeben. Er habe im Gegenteil Geröllhalden begrünt und seine Bemühungen seien mittlerweile auch gutiert worden, zumal weitere solche Vorhaben geplant seien. Er sei sich keiner Schuld bewusst und ersuche, die Sache bei einem Verweis zu belassen.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungseinbringung ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, worin zum Ausdruck kommt, dass, wenn die Behörde ihr Fax-Gerät auch außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit hält, die Möglichkeit der Entgegennahme von schriftlichen Anbringen wie zB Rechtsmittel eröffnet (vgl VwGH v 20. Dezember 1996, 96/02/0296).

Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung laut erster Zeile des Schriftstücks am 25. Februar 2000, 14.25 Uhr, per Fax übermittelt, wobei es sich um einen Freitag (Amtsstunden der Erstinstanz bis 12.30 Uhr) und um den letzten Tag der Rechtsmittelfrist gehandelt hat. Das Rechtsmittel trägt den Eingangsstempel am 28. Februar 2000.

Die Berufung ist deshalb als fristgerecht eingebracht anzusehen, weil sie der Erstinstanz tatsächlich innerhalb der Rechtsmittelfrist zugekommen ist (vgl VwGH v 15. Jänner 1998, 97/07/0179), wobei die erste Zeile des Schriftstückes, die das Einlangen beim Empfänger dokumentiert, vom Absender nicht zu beeinflussen ist.

Dem Bw wird zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher der Kompostieranlage zu verantworten, dass vom 2. bis 6. April 1999 etwa 10 LKW-Fuhren ca 80 m³ Kompost vermengt mit genau aufgezählten Abfällen auf einem örtlich bezeichneten Waldgrundstück an der W auf einer Länge von 150 m abgelagert worden seien. Der Tatvorwurf wurde den §§ 174 Abs.1 lit.a Z4 iVm 16 ForstG 1975 unterstellt.

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, nach Z4, wer den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs.3 zuwiderhandelt, nach Z3, wer das Waldverwüstungsgebot des § 16 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 16 Abs.1 ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Gemäß Abs.2 liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird, b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt wird, c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht wird oder d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47 (ds forstschädliche Luftverunreinigungen), ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

Gemäß Abs.3 hat die Behörde, wenn eine Waldverwüstung festgestellt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren...

Der dem Bw angelastete Tatvorwurf umfasst die Ablagerung von Abfall auf einem Waldgrundstück im Sinne des § 16 Abs.2 lit.d letzte Alternative ForstG 1975. Unter Ablagerung ist der Antransport des Abfalls mit Fahrzeugen zum Zweck der Beseitigung zu verstehen, wobei dies flächenunabhängig als Waldverwüstung gilt.

Im gegenständlichen Fall ist damit aber nicht der - als Grundlage für die beabsichtigten Begrünungen unumgängliche und zweckorientiert eingesetzte Kompost gemeint, sondern nur die im Spruch (nunmehr eingeschränkt) beschriebenen im Kompost befindlichen lackierten oder beschichteten Holzteile, Kunststoffteile, Spanplattenabfälle, Bau- und Abbruchholzteile, die nicht als üblicher Bestandteil von Kompost anzusehen sind, weil sie eben nicht verrotten und teilweise chemisch behandelt sind, sodass von ihnen schädliche Auswirkungen auf den im Entstehen begriffenen Waldboden ausgehen können. Unbehandelte Holzteile sind hingegen verrottbar, auch wenn sie bis zu 10 cm lang sind, und richten keine Schäden an.

Der Bw hat im Rechtsmittel richtigerweise darauf hingewiesen - und wird dies auch gutachtlich gestützt - dass er die beanstandeten Teile entfernt hat. Schon aus diesem Grund erübrigt sich ein Tatvorwurf gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z4 ForstG. Der im Schuldspruch wörtlich formulierte Tatvorwurf war vielmehr §§ 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm 16 Abs.1 und Abs.2 lit.d letzte Alt. ForstG zu unterstellen und gemäß § 44a Z1 und 2 VStG entsprechend abzuändern. Verjährung ist nicht eingetreten, weil bereits im innerhalb der einjährigen Frist gemäß § 175 ForstG ergangenen Straferkenntnis der Vorwurf der Waldverwüstung iSd § 16 Abs.1 ForstG enthalten war.

Auf dieser Grundlage besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel, dass der Bw den ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt (vgl VwGH v 30. März 1992, 91/100091, ua) und es dem Bw nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war insofern von Fahrlässigkeit auszugehen, als dem Bw bei der Ablagerung des von den genannten Teilen verunreinigten Kompostes, die laut Fotos für jedermann sichtbar waren, diese Durchsetzung sofort auffallen und er von weiteren Ablagerungen von Kompost gleicher Zusammensetzung Abstand hätte nehmen müssen. Er hat aber ca 10 Fuhren gleichartigen Kompost auf dem bezeichneten Waldgrundstück, und zwar auf eine Länge von 150 m, dh gut sichtbar ausgebreitet, aufgebracht und damit iSd § 6 Abs.1 StGB "die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war".

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz ForstG 1975 bis zu 100.000 S Geldstrafe und gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu

4 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz ist laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - von einem vom Bw selbst angegebenen Einkommen von 10.000 S monatlich ausgegangen und hat dessen verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie seine Bereitschaft zur Säuberung der Verunreinigungen als mildernd gewertet.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates ist dem hinzuzufügen, dass der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung deshalb als hinter dem deliktstypischen Unrechtsgehalt zurückbleibend anzusehen ist, weil der Bw nicht hauptsächlich Abfall abgelagert hat, sondern den vereinbarten Kompost, der, wie aus den Fotos hervorgeht, zu einem doch relativ geringen Anteil mit den genannten Abfällen verunreinigt war. Weiters wurde der Schuldvorwurf hinsichtlich der genannten Abfälle eingeschränkt. Die Mühe, den Kompost von den beanstandeten Materialien zu säubern, kann nicht als mildernd berücksichtigt werden, weil dem Bw dieser Umstand bei der Übernahme des Auftrages bewusst sein musste. Erschwerende Umstände vermochte auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden.

Aus all diesen Gründen wird eine Herabsetzung der Strafhöhe diesmal noch für vertretbar gehalten. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl den Kriterien des § 19 VStG als auch hält sie general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Rechtsmittel per Fax am letzten Tag der Berufungsfrist außerhalb der Amtsstunden fristgerecht, weil Gerät der Erstinstanz empfangsbereit war.

Ablagerung von mit unverrottbaren Materialien durchsetztem Kompost auf Waldgroßteil - Waldverwüstung iSd § 16 Abs.1 ForstG Strafe reduziert, weil Unrechtsgehalt unterhalb des deliktstypischen Unrechtsgehaltes, Spruch hinsichtlich Tatvorwurf eingeschränkt, Bw unbescholten und geringes Einkommen.

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