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des Landes Oberösterreich
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VwSen-290081/2/BI/KM

Linz, 08.02.2001

VwSen-290081/2/BI/KM Linz, am 8. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M K, vom 22. Februar 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. Februar 2000, ForstR96-7-1999, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S (entspricht 7,26 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 16 Abs.2 VStG, §§ 174 Abs.4 lit.a iVm Abs.4 letzter Satz Z1 und 33 Abs.3 Forstgesetz 1975

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.4 lit.a iVm 33 Abs.3 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 500 S (84 Stunden EFS) verhängt, weil er Wald zu Erholungszwecken ohne die gemäß § 33 Abs.3 ForstG 1975 vorgesehene Zustimmung des für die Erhaltung einer Forststraße Zuständigen benützt habe, weil er am 14. August 1999 gegen 13.00 Uhr auf der neu errichteten und abgesperrten Forststraße "S" im Ortschaftsbereich von S, Marktgemeinde U, ohne die Zustimmung der Bringungsgenossenschaft Forststraße S auf einer Länge von 1.280 m geritten sei und dabei die Hufe eines Pferdes den neu aufgeschütteten und gewalzten Sandbelag der Forststraße aufgeraut hätten (Reitstrecke: in die neue Forststraße beim Grundstück , KG B, eingeritten, in südliche Richtung reitend und die Forststraße verlassen beim Grundstück ). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw führt im Rechtsmittel aus, sie seien aus Richtung K gekommen und auf einem Waldweg in das S eingeritten, wobei sie dort keine Forststraßen- bzw Reitverbotstafel vorgefunden hätten (das werde auch im angefochtenen Bescheid nicht widerlegt), sodass sie die Straße entlang geritten seien. Wäre dort ein Reitverbot ausgeschildert gewesen, wäre der Weg zu Fuß fortgesetzt worden. Erst am Ende der Forststraße (Richtung H), wo sie den Wald verlassen hätten, hätten sie ein Reitverbotsschild, dh ein Provisorium, vorgefunden. Er habe sechs Zeugen, die ebenso wie er von einem angeblichen Reitverbots- oder Forststraßenschild nichts bemerkt hätten. Eine Bestrafung sei nur möglich, wenn die Forststraße ordentlich gekennzeichnet gewesen wäre.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw von J G am 14. August 1999 gegen 17.45 Uhr beim GP U zur Anzeige gebracht wurde, weil er gegen 13.00 Uhr mit einer in seinem Gasthaus aufhältigen Urlaubergruppe mit sieben Pferden auf der neu errichteten und abgesperrten Forststraße im "S Holz" geritten sei, ohne dass die Zustimmung des Grundeigentümers bzw Straßenerhalters, der Holzbringungsgemeinschaft S, die durch den Obmann F R vertreten werde, vorgelegen habe. Die Pferde hätten mit ihren Hufen den neu aufgeschütteten und gewalzten Sandbelag auf eine Länge von ca 1 km aufgeraut.

Das "S Holz" befinde sich oberhalb der Ortschaft S, Gemeinde U, in südwestlicher Richtung (Richtung J). Die Forststraße sei im Frühjahr und Sommer 1999 errichtet worden. Im August sei der Sandbelag aufgetragen und die Straße, um dem Belag Festigkeit zu verleihen, für 3-4 Wochen gesperrt worden. Sie sei dazu beim Haus W in S am Beginn und beim Haus K in S am Ende mit einem rotweißen Band abgesperrt worden. Daneben sei eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Befahren und Reiten verboten" aufgestellt worden.

Der Bw hat gegenüber dem Meldungsleger RI H ausgeführt, er sei mit einer Urlaubergruppe auf sieben Pferden von F kommend durch das S Holz in Richtung S geritten, zumal auf der neuen Forststraße bereits Hufspuren zu sehen gewesen seien. Erst als er aus dem Wald herausgekommen sei, habe er die Absperrung und das Reitverbot gesehen. Die Erhebungen des Meldungslegers hätten ergeben, dass R G zwei Tage zuvor mit zwei Pferden dort ebenfalls geritten sei.

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 21. Dezember 2000 hat J G, Obmann-Stellvertreter der Bringungsgenossenschaft Forststraße S, bestätigt, er habe die vom Bw gerittene Strecke mit einem Messrad nachgemessen, sie betrage 1.280 m. Er habe die Strecke in einen Lageplan eingetragen. Die beiden Tafeln betreffend das Verbot seien an den beiden Abzweigungen der öffentlichen Wege aufgestellt gewesen und zwar als Provisorium: eckige Tafeln "Fahren und Reiten verboten", die Originaltafeln seien noch nicht verfügbar. Außerdem sei an diesen Stellen ein rotes Band als Absperrung gespannt.

Laut dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters bei der Erstinstanz, Herrn L, vom 17. Oktober 2000 sei laut dem Zeugen G bei den privaten Abzweigungen und bei der Einreitstelle nichts gekennzeichnet gewesen

Dem Akt beigelegt ist ein Lageplan der Forststraße S, auf dem Einreit- und Ausreitstelle des Bw eingezeichnet sind.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.4 lit.a Forstgesetz 1975 begeht (ferner) eine Verwaltungsübertretung, wer ua Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs.2 oder ohne die gemäß Abs.3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt.

Gemäß § 33 Abs.1 leg.cit. darf jedermann unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 3 und des § 34 Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Gemäß Abs.3 ist eine über Abs.1 hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Benützung von Forststraßen wie auch des übrigen Waldes zum Zweck des Reitens nicht darauf an, ob eine Kennzeichnung als Forststraße vorhanden ist oder nicht. Entscheidend ist, ob vom Erhalter der Forststraße bzw vom Eigentümer des Waldes eine Zustimmung (individuell oder allgemein) zum Reiten erteilt worden ist. Diese gilt erst mit der Ersichtlichmachung nach § 34 Abs.10 ForstG und § 1 Abs.7 Forstliche Kennzeichnungsverordnung als allgemein erteilt. Wer Wald zum Zweck des Reitens benützt, darf dies - mangels individueller Gestattung - nur auf den in dieser Hinsicht gekennzeichneten Wegen tun. Dabei hat sich der Reiter Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen (vgl Erk v 18. Juni 1990, 98/10/0221).

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass der Bw, der nie die Erteilung einer individuellen Zustimmung eines Grundeigentümers für das Reiten im Wald bzw des Erhalters der von ihm genannten Waldwege und Forststraßen behauptet hat - eine solche ergibt sich aus dem gesamten Akt nicht - , überhaupt erst im Wald reiten hätte dürfen, wenn die von ihm gewählte Strecke eine Kennzeichnung dahingehend aufgewiesen hätte, die das Reiten allgemein erlaubt hätte. Es war daher nicht Aufgabe der Bringungsgenossenschaft S, nach Anlegung der Forststraße "S" dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Verbotszeichen sofort und im Original angebracht werden, sondern es war Aufgabe des Bw als Reiter, diese Zustimmung individuell einzuholen oder nur Waldwege bzw Forststraßen zum Reiten zu benützen, die ausdrücklich mit der Zustimmungserklärung des Waldeigentümers bzw des Erhalters der Forststraße gekennzeichnet sind. Da eine solche Kennzeichnung nach übereinstimmenden Aussagen sowohl des Bw als auch des Zeugen G nicht vorhanden war, hätte der Bw die genannte Forststraße nicht zum Reiten benützen dürfen. Abgesehen davon ist dem Bw zuzumuten, die von ihm benützten augenscheinlich frisch angelegten Trassen so weit beurteilen zu können, dass er das wahrscheinliche bzw sogar offensichtliche Verursachen eines Schadens durch die Pferdehufe durch Auflockerung des gewalzten Sanduntergrundes beim Reiten erkennt und von einer möglichen Verursachung eines Schadens Abstand nimmt bzw schon gar nicht mit insgesamt sieben Pferden eine Strecke von über 1 km Länge reitet, nur weil dort ohnehin schon Spuren ersichtlich waren. Diese Aussage ist nicht geeignet, sein sorgloses Verhalten zu rechtfertigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all diesen Überlegungen zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass gemäß § 174 Abs.4 letzter Satz Z1 ForstG 1975 der Strafrahmen bis zu 2.000 S Geldstrafe und gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses fahrlässige Begehung angenommen und die Sorgepflicht für ein Kind, das Nichtvorhandensein von Einkommen wegen getätigter Investitionen und Vermögen in Form eines Gasthauses, wie vom Bw selbst angegeben bzw durch den vorgelegten Bescheid des Finanzamtes Rohrbach für das Jahr 1997 dokumentiert, zugrundegelegt. Als gravierende Folge der Übertretung wurde der von der Bringungsgenossenschaft S mit 8.000 S bezifferte Schaden durch die notwendige Ausbesserung des Straßenbelages gewertet.

Auch wenn nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw - aus dem Verfahrensakt der Erstinstanz ergibt sich dazu nichts, sodass im Zweifel von dieser auszugehen war - zusätzlich als wesentlicher Milderungsgrund zu werten war, findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist eher niedrig, auch wenn damit ein Viertel des Strafrahmens ausgeschöpft wurde. Es besteht auch kein Anhaltspunkt, dass durch die Bezahlung der Strafe der Unterhalt des Bw oder der von Personen, denen er Unterhalt schuldet, gefährdet wäre.

Die verhängte Strafe hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw vor allem in Hinkunft zu etwas mehr Sorgfalt bei der Wahl seiner Reitstrecken (noch dazu als ortskundiger Anführer von Urlaubergruppen) anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Reiten auf Forststraße nur mit Zustimmung des Erhalters der Forststraße à Bestätigung.

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