Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290084/2/BI/KM

Linz, 09.02.2001

VwSen-290084/2/BI/KM Linz, am 9. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, vom 31. Oktober 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. September 2000, ForstR96-31-2000, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.b Z15 iVm 61 Abs.4 ForstG 1975 eine Geldstrafe von 1.000 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa "H Transporte GmbH" zu verantworten habe, dass in der Zeit von Dezember 1998 sukzessive bis längstens Dezember 1999 über Auftrag des Herrn L D, auf dessen Waldparzelle Nr. , KG G, Gemeinde G, durch die Fa "H Transporte GmbH" eine Forststraße mit einer Gesamtlänge von ca 150 m und einer durchschnittlichen Breite von 4,5 m errichtet worden sei, und er es verbotenerweise unterlassen habe, sich vor Beginn der Arbeiten dahingehend zu unterrichten, ob die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw bemängelt die seiner Ansicht nach unrichtige Tatanlastung im Spruch und führt aus, durch die Formulierung, er habe zu verantworten, dass ... errichtet wurde, sei weder der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung noch eine eindeutige Zuordnung gemäß § 44a Z1 VStG erkenn- oder ableitbar. Außerdem sei der Tatvorwurf "vor Beginn der Arbeiten" hinsichtlich Ort und Zeit nicht präzise umschrieben und auch die Funktion, nämlich Bauwerber, befugte Fachkraft für die Bauaufsicht oder mit der Durchführung des Baues Beauftragter, ergebe sich daraus nicht. Weiters wird Verjährung eingewendet, zumal eine allfällige Verwaltungsübertretung bereits "vor Beginn der Arbeiten", nämlich laut Tatvorwurf im Dezember 1998, verwirklicht worden sei und eine taugliche Verfolgungshandlung erst durch die Aufforderung zur Rechtfertigung mit 8.9.2000 gesetzt worden sei. In dieser Aufforderung werde ihm die Verantwortung "als Baggerunternehmer" vorgeworfen, erst im Straferkenntnis als "handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener der Fa H Transporte GmbH". Beantragt wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass Bezirksoberförster H bei einem Ortsaugenschein am 19. Juni 2000 eine neu errichtete, etwa 150 m lange und 4,5 m breite Forststraße auf Waldgrundstück , KG G, Eigentümer L D, feststellte. Er machte von seiner Beobachtung mit 27. Juni 2000 der Erstinstanz Mitteilung und führte gleichzeitig aus, für die Forststraße bestehe aus forstfachlicher Sicht keinerlei Notwendigkeit, da die Waldparzelle im Süden von Grünland umgeben und ohnehin durch eine bewilligte Forststraße erschlossen ist.

Am 25. Juli 2000 wurde L D vor der Erstinstanz als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren wegen unbefugter Errichtung der genannten Forststraße einvernommen und gab an, es sei richtig, dass er auf der genannten Waldparzelle in der Zeit von Dezember 1998 sukzessive bis Dezember 1999 die etwa 140 m lange und etwa 4 m breite Forststraße errichtet habe, weil diese für ihn eine Erleichterung bei der Waldbewirtschaftung bedeute. Ihm sei aber bei einem am 18. Juli 2000 durchgeführten Ortsaugenschein von DI S mitgeteilt worden, dass die Forststraße mangels Erforderlichkeit rückgebaut werden müsse.

Laut Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen DI S vom 16. August 2000, Forst10-135-2000/SW, weist die Forststraße (Traktorweg) gravierende Mängel auf:

Sie sei weder von einem befugten Fachorgan geplant noch unter Bauaufsicht einer befugten Fachkraft durchgeführt worden. Es sei weder eine naturschutzbehördliche Bewilligung noch eine forstbehördliche Anmeldung erfolgt. Ein sinnvoller Anschluss an ein bestehendes Forstwegenetz fehle gänzlich; der Traktorweg beginne an einer nicht nachvollziehbaren Wald- und Wiesengrenze und ende ebenso unbegründet mitten in der Waldparzelle. Nachbarliche Waldparzellen seien nicht mitberücksichtigt worden. Es sei illegal mehr Waldboden beansprucht worden, als aus forsttechnischer Sicht notwendig. Die Längsneigungen seien bis zu ca 15 % unausgeglichen und fehlten Böschungsausrundungen in das Naturgelände. Für die Oberflächenwasser-Ableitungen seien keine Vorkehrungen getroffen und die überwirtschaftlichen Funktionen des Waldes beeinträchtigt worden. Die illegal durchgeführte Baumaßnahme sei zur Waldbewirtschaftung weder notwendig noch zeitgemäß. Die Waldparzelle weise eine maximale Breite von ca 70 m auf, sodass auch im ungünstigsten Fall die für solche Geländegegebenheiten übliche Bergaufrückung mit der Traktoranbauwinde (Seilfassung ca 80 m) zumutbar wäre. Eine Erleichterung für eine eventuelle Bergaufrückung stelle die Tatsache dar, dass die Waldparzelle Hang aufwärts (Richtung Süden) von landwirtschaftlichem Eigengrund (Wiese) begrenzt werde, somit von dieser Richtung befahren und dort bei geeigneter Witterung auch Holz gelagert werden könne. Durch den illegalen Forstweg werde die Wegedichte von ohnehin bereits 85 lfm/ha auf ca 138 lfm/ha in einen nicht mehr vertretbaren Bereich angehoben - für Traktorwege sei in den Mühlviertler Wäldern eine Wegedichte zwischen 60 und 80 lfm/ha üblich. Eine forstrechtliche Bewilligung für die durchgeführten Maßnahmen könne nicht erlangt werden und auch die Einbindung in ein neu zu planendes Erschließungskonzept erscheine nicht sinnvoll, sodass eine Herstellung des ursprünglichen Zustandes (Rückbau) als notwendig erachtet werde.

Gefragt, durch welche Firma die illegale Forststraße errichtet worden sei, nannte der Grundeigentümer telefonisch am 29. August 2000 den Bw, der die Baggerarbeiten durchgeführt habe.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. September 2000 wurde gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 174 Abs.1 lit.b iVm 61 Abs.4 ForstG 1975 eingeleitet und ihm vorgeworfen, er habe "als Baggerunternehmer in der Zeit von Dezember 1998 bis längstens Dezember 1999 über Auftrag des Herrn L D auf dessen Waldparzelle , KG G, eine Forststraße mit einer Gesamtlänge von ca 150 m und einer durchschnittlichen Breite von 4,5 m errichtet, wobei er sich verbotenerweise vor Beginn der Arbeiten nicht unterrichtet habe, ob die Errichtung der Bringungsanlage zulässig sei."

Weiters wurde festgestellt, dass laut Eintragung im Firmenbuch der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Transporte GmbH, W, ist.

Der Bw verweist in seiner Rechtfertigung vom 25. September 2000 auf die seiner Ansicht nach bereits eingetretene Verjährung, zumal die Arbeiten bereits im Dezember 1998 begonnen worden seien. Nicht er, sondern die H Transporte GmbH habe die Arbeiten durchgeführt. Er betreibe kein Baggerunternehmen und sei nicht selbständig erwerbstätig. Im Übrigen habe die GmbH im Auftrag des J D gehandelt und die Unkenntnis des § 61 Abs.4 ForstG sei als geringes Verschulden zu werten.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 lit.b Z15 Forstgesetz 1975 begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs.4 nicht nachkommt.

Gemäß § 61 Abs.4 leg.cit. haben der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Gemäß § 175 ForstG 1975 ist die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Art.10 Abs.2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Im gegenständlichen Fall ist die erste gegen den Bw als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung seitens der Erstinstanz in der mit 8. September 2000 datierten Aufforderung zur Rechtfertigung zu erblicken.

Die Aussage des als Bauherr fungierenden L D, die Arbeiten hätten im Dezember 1998 begonnen und ein Jahr gedauert, ist durchaus glaubwürdig, vom Bw nicht bestritten und seitens der Behörde nicht widerlegbar.

Geht man davon aus, dass bereits im Dezember 1998 die Arbeiten zur Errichtung der Forststraße begonnen haben, hätte der Bw als der vom Grundeigentümer mit der Durchführung des Baues Beauftragte bereits vorher entsprechende Erkundigungen dahingehend einholen müssen, ob diese Errichtung zum einen überhaupt zulässig ist, und wenn ja, welche Bedingungen und Auflagen dabei zu beachten sind. Zweck der oben zitierten Bestimmung des § 61 Abs.4 ForstG ist es, zu verhindern, dass durch unzulässige bzw aus forstfachlicher Sicht nicht sachgemäße Errichtung von Bringungsanlagen Schäden für den Wald entstehen, die, wenn überhaupt, nur langsam und aufwendig beseitigt oder gemildert werden können. Im Fall der Unzulässigkeit der Errichtung sind mit Beginn der Errichtungsarbeiten die Schäden, die gerade durch diese Bestimmung vermieden werden sollten, bereits eingetreten, sodass eine nachträgliche Erkundigung des Bauwerbers, der befugten Fachkraft für die Bauaufsicht oder des mit der Bauausführung Beauftragten zu spät käme. Aus diesen Überlegungen vertritt der unabhängige Verwaltungssenat - im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis - die Auffassung, dass mit Beginn der Arbeiten der Tatbestand des § 61 Abs.4 ForstG bereits erfüllt ist, dh der Bw hat sich bis Dezember 1998 nicht im Sinne des § 61 Abs.4 ForstG über die Zulässigkeit der Errichtung der Forststraße unterrichtet und daher mit Beginn der Arbeiten den ihm zur Last gelegten Tatbestand bereits verwirklicht.

Daraus folgt, dass der Beginn der Arbeiten im Dezember 1998 bereits der für die Berechnung der Verjährungsfrist relevante Zeitpunkt war, sodass spätestens mit Dezember 1999 Verjährung eingetreten ist. Die am 8. September 2000 von der Erstinstanz als erste gegen den Bw als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung erlassene Aufforderung zur Rechtfertigung war somit -ungeachtet eventueller sonstiger Mängel - als verspätet anzusehen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Aus den obigen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Verjährung eingetreten à Einstellung gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum