Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290089/2/BI/KM

Linz, 19.03.2002

VwSen-290089/2/BI/KM Linz, am 19. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C O, vom 14. Mai 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. April 2001, ForstR96-7-2001, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten hinsichtlich Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass

im Punkt 1) der Spruch insofern ergänzt wird, als "... der derzeitige Abbau, die Rekultivierung und Wiederaufforstung insofern nicht dem Abbau- und Rekultivierungsplan entspricht, als an der Südbegrenzung des Abbaufeldes südlich der im Plan H A1 ersichtlichen Tagbauauffahrt auf einer Fläche von ca 40 mal 10 m in jüngster Zeit Schotter gewonnen wurde, obwohl diese Fläche im Rekultivierungs- und Abbaufortschrittsplan 1996 als bereits rekultivierte Fläche dargestellt ist und somit wieder zerstört wurde, sowie weiters durch den Schotterabbau die projektmäßige Tagbauauffahrt abgegraben und dadurch die Einhaltung des etagenweisen Abbaus praktisch unmöglich gemacht wird.", wobei der Klammerausdruck "(sh Niederschrift vom 14.3.2001)" zu entfallen hat,

* im Punkt 2) der Spruch insofern geändert wird, als "die schon im Jahr 1998 vorzulegenden Pläne" über die Abbau-, Rekultivierungs- und Wiederaufforstungsfläche laut Bescheidpunkt 4. der Forstbehörde auch im genannten Tatzeitraum nicht vorgelegt wurden, und

* im Punkt 6) der letzte Satz "Die neuerliche Vermarkung der Abbaugrenzen ist bis 30. April 2001 durchführen zu lassen." zu Bescheidpunkt 11. zu entfallen hat.

In den Punkten 1), 2), 3) und 4) wird das Straferkenntnis auch im Strafausspruch bestätigt und die Geldstrafen mit jeweils 363,37 Euro (5.000 S) festgesetzt.

In den Punkten 5) und 6) werden die Geldstrafen auf jeweils 290,70 Euro (4.000 S) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 42 Stunden herabgesetzt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 1), 2), 3) und 4) zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von jeweils 72,66 Euro (1.000 S), ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechts-mittelverfahren zu leisten.

In den Punkten 5) und 6) reduziert sich der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz auf jeweils 29,07 Euro (400 S) und entfällt ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 19 und 16 Abs.2 VStG, §§ 174 Abs.1 lit.a Z7 iVm 18 Abs.1 und 174 Abs.1 letzter Satz Forstgesetz 1975 idF BGBl.INr.108/2001 und dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. Juli 1994, ForstR10-119-1994

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen gemäß jeweils §§ 18 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z7 Forstgesetz 1975 iVm dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. Juli 1994, ForstR10-119-1994, Geldstrafen von je 5.000 S (insgesamt 2.180,18 Euro) (je 2 Tage EFS) verhängt, weil er es als Betreiber der Schottergrube "W" auf den Grundstücken Nr. und , KG. R, Gemeinde B G, zu verantworten habe, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, ForstR10-119-1994, vom 15. Juli 1994 erteilte Rodungsbewilligung seit längerer Zeit - jedenfalls vom 15. März 2000 bis 14. März 2001 - in folgenden Bescheidpunkten nicht eingehalten wurde:

  1. Unter Punkt 3. sei vorgeschrieben worden:
  2. "3. Der Abbau, die Rekultivierung und Wiederaufforstung ist in Etappen durchzu-führen. Projektsbeilage Abbau- und Rekultivierungsplan, Abbauzustand Ende 1996, Hauser A1, bzw Abbau- und Rekultivierungsplan, Abbauzustand nach 10 - 15 Jahren, H A2."

    Hiezu sei am 14. März 2001 durch Amtsorgane festgestellt worden:

    "Der derzeitige Abbau, die Rekultivierung und Wiederaufforstung entspricht nicht dem Abbau- und Rekultivierungsplan (siehe Niederschrift vom 14.3.2001)."

  3. Unter Punkt 4. sei vorgeschrieben worden:
  4. "4. Der Behörde ist unaufgefordert ein Lageplan mit eingezeichneter Abbau-, Rekultivierungs- und Wiederaufforstungsfläche alle 2 Jahre beginnend ab 1996 im Monat Juni vorzulegen. Die Plangrundlage ist der Abbau- und Rekultivierungsplan H A1 vom 24. November 1993."

    Die vorgesehenen zweijährigen Pläne über die Abbau-, Rekultivierungs- und Wiederaufforstungsfläche seien der Forstbehörde jedenfalls im Jahr 1998 nicht vorgelegt worden.

  5. Unter Punkt 6. sei vorgeschrieben worden:

"6. Die Böschungen sind projektsgemäß herzustellen, wobei für die Rekultivierung lediglich der anfallende nicht verwendbare Oberboden verwendet wird. Weiters darf lediglich eine offene Fläche von maximal 50 lfm, die mit dem Abbaufortschritt mitwandert, im nicht rekultivierten Zustand bestehen bleiben. Spätestens ein Jahr nach Durchführung der Rekultivierung ist eine Wiederaufforstung mit standort-gerechten Holzarten durchzuführen."

Die meisten der vorhandenen Böschungen seien derzeit annähernd senkrechte Wände und dementsprechend nicht dem Projekt entsprechend. Der Abbau- und Rekultivierungsfortschritt entspreche nicht dem Projekt.

4) Unter Punkt 9. sei vorgeschrieben worden:

"9. Zur Absicherung der Böschungen sind entsprechend dem Projekt in einem Mindestabstand von 10 Höhenmeter jeweils eine Berme mit einer Mindestbreite von 3 m Zug um Zug mit dem Abbaufortschritt anzulegen."

Die Böschungsabsicherung durch Anlage von Zwischenbermen in einem Höhenabstand von 10 Höhenmetern sei nicht durchgeführt worden.

5) Unter Punkt 10. sei vorgeschrieben worden:

"10. In den angrenzenden Waldbeständen ist es verboten, überschüssiges Material zu lagern bzw jegliche Baustelleneinrichtungen oder Maschinen abzustellen."

Südlich der Rodungsgrenze bestehe nach den Angaben des Herrn O ein von ihm angelegter Traktorweg, der von ihm jederzeit für Baggerfahrten verwendet werde. Weiters sei dieser Traktorweg von Herrn O verbreitert und ausgebaut worden.

6) Unter Punkt 11. sei vorgeschrieben worden:

"11. Die Abgrenzung des Schotterabbaues ist dauerhaft durch koordinatenmäßige Vermarkung (lage- und höhenmäßig) zu sichern. Ein entsprechender Lageplan mit Angabe der Koordinaten- und Höhenpunkte ist der Behörde unaufgefordert vor Erteilung der Rodungsbewilligung vorzulegen."

Die dauerhafte Vermarkung der Abgrenzung des Schotterabbaues habe beim Lokalaugenschein am 14.3.2001 nur an wenigen Punkten vorgefunden werden können. Die neuerliche Vermarkung der Abbaugrenzen sei bis 30. April 2001 durchführen zu lassen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3.000 S (218,01 Euro) auferlegt. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte zu eigenen Handen am 3. Mai 2001.

2. Mit 14. Mai 2001 hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Einzelnen keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil der Tatbestand nicht bestritten wurde, sondern nur Rechtsfragen zu klären waren und die Strafhöhe angefochten wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG).

Im letzten Satz der Begründung des Straferkenntnisses, dh nicht im rechtskraftfähigen Spruch, wurde dem Bw aufgetragen, ehestens, spätestens jedoch bis Ende Mai 2001, einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen, dh allen Bescheid-vorschreibungen nachzukommen.

Dagegen richten sich die wesentlichen Teile der Berufung, in der der Bw ausführt, dass er nicht in der Lage sei, dieser Vorschreibung nachzukommen und ein neues Projekt einreichen werde.

Er verweist weiters darauf, dass er bereits vor einem Jahr eine Strafe erhalten habe, die zum Großteil denselben Inhalt wie das angefochtene Straferkenntnis gehabt habe. Das Strafausmaß erscheine ihm zu hoch, zumal der Betrieb einen Schuldenstand von 5 Millionen Schilling aufweise. Er könne nicht alle Aufträge absagen, um sich auf die Grube zu konzentrieren.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw namens der Grundeigentümer G U, B G, U, Grundstück Nr. (Wald), KG R, und H K, B G, W, Grundstück Nr. (Wald), KG R, um eine befristete Rodungsbewilligung zum Schotterabbau für Teile der beiden Waldgrundstücke angesucht hat. Für diese Grundstücke bestanden schon zum Teil Bewilligungen, die jedoch durch Limitierungen abgelaufen sind.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. Juli 1994, ForstR10-119-1994, wurde Herrn G U eine vorübergehende Rodungsbewilligung zur Schottergewinnung für ein Flächenmaß von 13.860 des Waldgrundstückes Nr. , KG R, und Herrn H K eine vorübergehende Rodungsbewilligung zur Schottergewinnung für ein Flächenmaß von 14.440 des Waldgrundstückes Nr. , KG R, unter Vorschreibung von insgesamt 12 Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt, insbesondere die im Spruch zitierten Punkte 3., 4., 6., 9., 10. und 11.

Bereits mit - rechtskräftigem - Straferkenntnis der Erstinstanz vom 10. Februar 2000, ForstR96-13-1999, zugestellt am 15. Februar 2000, wurde dem Bw vorgeworfen, es als Betreiber der Schottergrube auf den Parzellen Nr. und , KG R, zu verantworten zu haben, dass die mit Bescheid der BH Gmunden vom 15. Juli 1994, ForstR10-119-1994, erteilte Rodungsbewilligung seit längerer Zeit - jedenfalls vom 2. Juli 1998 bis 1. Juli 1999 - in den (genau dargelegten) Punkten 3., 4., 5., 6., 7. und 9. nicht eingehalten wurde. Wegen insgesamt sechs Übertretungen gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z7 Forstgesetz 1975 und dem Bescheid der BH Gmunden vom 15. Juli 1994, ForstR10-119-1994, wurden sechs Geldstrafen von jeweils 2.000 S (jeweils 2 Tagen EFS) verhängt sowie jeweils 10 % Kostenbeitrag zum Strafver-fahren vorgeschrieben.

Ebenfalls in der Begründung wurde dem Bw aufgetragen, ehestens, spätestens jedoch bis Ende Mai 2000, einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen, dh allen Bescheidvorschreibungen nachzukommen.

Am 14. März 2001 fand an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Kalkschottergrube "W" im Rahmen der Aufsichtspflicht für Abbaue obertägiger grundeigener mineralischer Rohstoffe nach dem Mineralrohstoffgesetz sowie eine Überprüfung der Schottergrube nach dem Forstgesetz und dem Oö. Naturschutzgesetz in Anwesenheit ua des Bw, des Vertreters der Erstinstanz MMag. B und des forsttechnischen Amtssachverständigen DI Z statt. Zu den einzelnen Punkten der Rodungsbewilligungen wurde aus forstfachlicher Sicht vom Amtssachverständigen festgestellt:

"Punkte 1. und 2.: Der Rodungszweck wird erfüllt, die Genehmigung der Berghaupt-mannschaft Salzburg liegt vor.

Punkt 3.: Der derzeitige Abbau, die Rekultivierung und Wiederaufforstung entspricht nicht dem Abbau- und Rekultivierungsplan. An der Südbegrenzung des Abbaufeldes wurde südlich der im Plan H A1 ersichtlichen Tagbauauffahrt in jüngster Zeit auf einer Fläche von ca 40 mal 10 m Schotter gewonnen. Diese Fläche ist im Rekultivierungs- und Baufortschrittsplan 1996 als bereits rekultivierte Fläche dargestellt und wurde somit nunmehr wieder zerstört. Weiters wurde durch diese Schottergewinnung die projektmäßige Tagbauauffahrt abgegraben und dadurch die Einhaltung des etagenweisen Abbaues praktisch unmöglich gemacht. Diese Gewinnung ist laut Abbauplan nicht vorgesehen. Die derzeit anstehende fast senk-rechte Böschung ist bis 31. Mai dJ auf eine Steilheit von maximal 1:1 aufzufüllen, zu rekultivieren und bis 30. April 2002 wieder zu bewalden (entsprechend der Vorschreibung des Rodungsbewilligungsbescheides). Bis 30. April 2001 ist das Flächenmaß der unbefugten Schotterentnahme vermessen zu lassen und der Behörde vorzulegen.

Punkt 4.: Die vorgesehenen zweijährigen Pläne über die Abbau-, Rekultivierungs- und Wiederaufforstungsfläche wurden der Forstbehörde jedenfalls im Jahr 1998 nicht vorgelegt.

Punkt 5.: Rekultivierung und Wiederaufforstung Nordteil ist im Wesentlichen erfolgt. Im Südteil sind Abbau und Rekultivierung erst bis 2004 bzw 2006 abzuschließen.

Punkt 6.: Die meisten der vorhandenen Böschungen sind derzeit annähernd senkrechte Wände und dementsprechend nicht dem Projekt entsprechend. Der Abbau und Rekultivierungsfortschritt entspricht nicht dem Projekt.

Punkt 7.: Die geforderten Grassaaten wurden auf den geringen rekultivierten Flächen durchgeführt.

Punkt 8.: Ist erst im Jahr 2006 abzuschließen.

Punkt 9.: Die Böschungsabsicherung durch Anlage von Zwischenbermen in einem Höhenabstand von 10 Höhenmetern wurde nicht durchgeführt.

Punkt 10.: Südlich der Rodungsgrenze besteht nach den Angaben des Herrn O ein von ihm angelegter Traktorweg, der von ihm jederzeit für Baggerfahrten verwendet wird und verbreitert und ausgebaut wurde.

Punkt 11.: Die dauerhafte Vermarkung der Abgrenzung des Schotterabbaues konnte beim heutigen Lokalaugenschein nur an wenigen Punkten vorgefunden werden. Die neuerliche Vermarkung ist bis 30. April 2001 durchführen zu lassen."

Der Bw hat das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen, die Durchführung der Aufträge ebenso zugesagt wie die Vorlage der Unterlagen für den weiteren Abbau bis Mitte April an die BH Gmunden durch DI F.

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. April 2001 wurde dem Bw als Betreiber der Schottergrube "W" die Nichteinhaltung der Bescheidpunkte 3., 4., 6., 9., 10. und 11. im Zeitraum 15. März 2000 bis 14. März 2001 zur Last gelegt.

Er hat am 20. April 2001 vor der Erstinstanz die Vorwürfe nicht bestritten, aber ausgeführt, das Schottervorkommen liege in einer Dichtschichte, die es ihm nicht gestatte, so abzubauen, wie es in den Projekten vorgesehen sei. Er habe aber die Schottergrube im nördlichen Bereich zur Gänze und im südlichen Bereich zum Teil rekultiviert und aufgeforstet und ersuche deshalb um eine milde Strafe.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z7 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs.1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt.

Gemäß § 18 Abs.1 leg.cit. ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach a) ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, b) die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden und c) Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintan-haltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung) geeignet sind.

Bei den angeführten Bescheidauflagen der Rodungsbewilligung handelt es sich um solche Maßnahmen gemäß § 18 Abs.1 lit.c ForstG 1975, die jedoch - vom Bw unbestritten - nicht eingehalten wurden.

Der vorgenommene Schotterabbau hat sich auf das in der Rodungsbewilligung unter Auflagen genehmigte Ausmaß zu beschränken; jeder darüber hinausgehende oder nicht den Auflagen entsprechende Abbau benötigt eine rechtskräftige Genehmigung durch die Forstbehörde. Wenn daher der Bw nachträglich wegen sich ergebender Schwierigkeiten bei der Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen unter Vorlage eines neuen bzw geänderten Projektes um neuerliche Bewilligung ansucht, rechtfertigt dies nicht im Nachhinein die Nichterfüllung der Auflagen des rechtskräftigen Rodungsbescheides, sondern kann dies nur für die Zukunft ab Rechtskraft der neuen Bewilligung gelten. Er hätte demnach bei Erkennen einer Situation, die die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen erschwert, verzögert oder unmöglich macht, entsprechende Bewilligungen bei der Behörde beantragen müssen.

Zu den einzelnen Auflagen ist zu sagen, dass im Punkt 3. der wiederaufgenommene Schotterabbau auf einer bereits rekultivierten Fläche dem Rekultivierungs- und Abbaufortschrittsplan 1996 widerspricht und daher ebenso unzulässig ist wie das Abgraben der projektmäßigen Tagbauauffahrt. Punkt 4. betrifft die im nunmehrigen Zeitraum noch immer nicht erfolgte Vorlage des bereits im Jahr 1998 fällig gewesenen Lageplans über die Abbau-, Rekultivierungs- und Wiederaufforstungs-fläche an die Erstinstanz. Zu den Gründen, aus denen die Vorlage selbst im Tatzeitraum unterblieben ist, hat sich der Bw nicht einmal geäußert. Die Nichtentsprechung des Punktes 6. durch die Belassung annähernd senkrechter Böschungen liegt ebenso auf der Hand wie die Nichterrichtung entsprechender Bermen gemäß Punkt 9.

Zum Traktorweg ist zu sagen, dass dieser offenbar nicht beim Ortsaugenschein überprüft wurde, sondern die glaubhaften und unbestrittenen Aussagen des Bw diesem Punkt zugrundegelegt wurden. Die Errichtung und die Verbreiterung eines solchen Traktorweges ist aber ohne entsprechende Bewilligung unzulässig, zumal damit von der Rodungsbewilligung nicht erfasster Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendet wird. Die Errichtung eines solchen Weges widerspricht dem Verbot der Ablagerung überschüssigen Materials gemäß Punkt 10.

Auch die nur in einzelnen Fällen vorgenommene Vermarkung der Abgrenzung des Schotterabbaues wurde vom Sachverständigen in der Natur festgestellt und vom Bw nicht bestritten und stellt einen Verstoß gegen Punkt 11. der Auflagen dar.

Der Bw hat sich dahingehend verantwortet, der Betrieb habe nicht geringe Schulden, weshalb er zunächst die Aufträge erfüllen müsse und sich erst dann um die Umsetzung der Bescheidauflagen bzw Vorlage eines geänderten Projektes kümmern könne. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch sind in den Punkten 3., 4., 6. und 9. seit dem Straferkenntnis vom 10. Februar 2000, das den Zeitraum eines Jahres bis 1. Juli 1999 umfasst hat, sogar zwei Jahre vergangen, ohne dass der Bw entsprechende Handlungen gesetzt oder für die Umsetzung gesorgt hat. Der - bedauerliche - schwere Unfall im Jahr 1995 mit anschließender Rehabilitation, der vom Bw in der Niederschrift vom 9. September 1999 anlässlich des früheren Verwaltungsstrafverfahrens als Grund für die Verzögerung angeführt wurde, kann kein Argument mehr für sein Nichttätigwerden im gegenständlichen Zeitraum sein.

Die in Arbeit begriffene Berme im Südteil war schon aus Überlegungen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich, zumal sich aus der Verhandlungsschrift vom 14. März 2001 ergibt, dass Dienstnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen keine Abbautätigkeit an den senkrechten Wänden durchführen dürfen. Die Erfüllung von Aufträgen unter diesen Bedingungen ist zweifelhaft.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, dass der Bw sämtliche ihm im Schuldspruch - in der in den Punkten 1) und 2) nunmehr anhand der Rodungsbewilligung und des Ergebnisses der Verhandlung vom 14. März 2001, insbesondere der Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigen, gemäß § 44a Z1 VStG näher konkretisiert - vorgeworfenen Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der letzte Satz im Punkt 6) hatte zu entfallen, weil es sich dabei um eine neue Vorschreibung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2001 handelt, die nicht Teil des Tatvorwurfs ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 ForstG 1975 idF BGBl.INr.108/2001 in den Fällen der lit.a eine Geldstrafe bis zu 7270 Euro (100.000 S) oder Arrest bis zu vier Wochen vorsieht. Gemäß § 16 Abs.2 VStG reicht der Strafrahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls bis zu vier Wochen.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zurecht die vom Bw selbst am 20. April 2001 angegebenen finanziellen Verhältnisse herangezogen (Hälfteeigentum an einer Liegenschaft, Sorgepflichten für zwei Kinder), wobei aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates das Einkommen als Betriebsinhaber und Fuhrwerksunternehmer auf zumindest 10.000 S netto monatlich geschätzt wird. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Mildernd wurde seitens der Erstinstanz nichts gewertet, erschwerend die bereits einmal erfolgte Bestrafung wegen Nichteinhaltung der Auflagenpunkte 3., 4., 6. und 9. (Straferkenntnis vom 10. Februar 2000, ForstR96-13-1999) sowie die einschlägige Bestrafung wegen Nichteinhaltung der Auflagen im Naturschutzbescheid (Straferkenntnis vom 12. Jänner 1999, N96-23-1998).

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den gegenständlichen Übertretungen nicht bloß um die Nichteinhaltung einer einzelnen formellen Auflage handelt, sondern um einige grundsätzliche Belange der technischen Organisation der Schottergrube, wobei der Eindruck einer nicht unerheblichen Gleichgültigkeit des Bw nicht von der Hand zu weisen ist.

Der Umstand, dass im Nordteil zur Gänze und im Südteil teilweise bereits eine Rekultivierung und Wiederaufforstung erfolgt ist, ist nicht mildernd zu werten, weil es sich dabei um rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen handelt. Im Punkt 6) war zugunsten des Bw als mildernd zu berücksichtigen, dass er den von ihm angelegten und ausgebauten Traktorweg in der Verhandlung offenbar von sich aus gestanden hat. Es handelt sich dabei insofern um einen mildernden Umstand im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB, als der Bw damit wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.

Insgesamt vermag der Unabhängige Verwaltungssenat in den Punkten 1) bis 4), dh in den Bescheidauflagen 3., 4., 6. und 9., wegen der einschlägigen Vormerkungen des Bw diesbezüglich keinen Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verhängten Strafen zu erkennen. Diese sind dem jeweiligen Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Übertretungen angemessen, liegen noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sollen den Bw schon im eigenen Interesse zum Umdenken im Hinblick auf die Befolgung behördlicher Vorschreibungen veranlassen.

In den Punkten 5) und 6) war die Strafe wegen des genannten Milderungsgrundes hinsichtlich des Traktorweges sowie der Einschränkung des Tatvorwurfs geringfügig herabzusetzen, wobei die nunmehr verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen ist.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurde gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen im Verhältnis zur jeweiligen Geldstrafe bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Nichterfüllung rechtskräftiger Auflagen einer Rodungsbewilligung; teilweise Herabsetzung der Strafe wegen Milderungsgrund gem. § 34 Abs.1 + § 17 2. Alt. StGB + Einschrankung des Tatvorwurfs.

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