Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290091/2/Bi/Stu

Linz, 22.07.2002

VwSen-290091/2/Bi/Stu Linz, am 22. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, M, O, vom 22. November 2001, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12. November 2001, ForstR96-40-2001, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und beide Punkte des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe im Punkt 1) 50,87 Euro und im Punkt 2) 21,80 Euro beträgt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskostenbeiträgen erster Instanz (5,08 Euro und 2,18 Euro) Beträge von 1) 10,16 Euro und 2) 4,36 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 174 Abs.1 lit.a Z.23 iVm 60 Abs.1 und 2 Forstgesetz 1975 und 2) §§ 174 Abs.1 lit.b Z.15 iVm 61 Abs.1 und 2 leg.cit. Geldstrafen von 1) 700 S (12 Stunden EFS) und 2) 300 S (6 Stunden EFS) verhängt, weil er in der Zeit von November 2000 bis März 2001 auf seiner Waldparzelle Nr., KG O, Gemeinde O, einen Forstweg mit einer Länge von 30 m und einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von ca 2 m verbotswidrig, nämlich 1) entgegen den allgemeinen Vorschriften für Bringungsanlagen und 2) ohne Planung und Bauaufsicht einer befugten Fachkraft errichtet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, bei dem von ihm errichteten Weg handle es sich nicht um eine Forststraße, sondern lediglich um einen "Rückeweg", der weder einer Bewilligungs- noch einer Anzeigepflicht nach dem Forstgesetz unterliege und zu dessen Planung und Bauaufsicht keine befugte Fachkraft nötig sei.

Er habe den schmalen Rückeweg an einer gefährlichen Stelle errichtet, an der er schon zweimal verunfallt sei, und zwar nicht mit dem Traktor samt Frontschaufel, sondern mit der Hand, in dem er unmittelbar im Bereich des Weges liegende Steine angeschlichtet und eine Fahrtrasse aufgefüllt habe. Er habe keine Abgrabungen durchgeführt. Es handle sich entgegen den SV-Ausführungen nicht um einen nach Osten geneigten Mittel- sondern um einen nach Südwesten geneigten Steilhang. Aufgrund des sehr steilen Geländes sei es ihm nicht möglich, von den bestehenden etwa 100 m auseinander liegenden Wegen aus den Grund zu bewirtschaften. Der Weg sei für die Erschließung des Waldgrundstückes sehr wohl erforderlich.

Das Forststraßenprojekt O Berg sei seines Wissens von der Agrargemeinschaft beantragt worden, wobei alle betroffenen bäuerlichen Waldeigentümer geschlossen dagegen seien. In seinem Fall befinde sich der geplante Weg in größerer Entfernung zu seinem Grundstück als bestehende Wege, sodass er davon keinen Vorteil habe; außerdem sei die Finanzierung für ihn unmöglich.

Laut § 60 Forstgesetz, Bobek-Plattner-Reindl, Fußnote 2, ergebe sich die Breite einer Forststraße aus der vorgesehenen Benützung und den diesbezüglichen Rechtsvorschriften. Infolge des forstgesetzlichen Betretungsrechtes zu Erholungszwecken müssten Forststraßen ein ungefährliches Passieren von Fußgängern und Holzabfuhr ermöglichen. Das Minimum betrage laut Benes/Messina 4 m.

Er habe durch den 2 m breiten Weg Waldboden in nur unerheblichem Ausmaß beansprucht, keine Erdbewegungen und keine Geländeanschnitte vorgenommen. Seine Baumethode stelle die schonendste Methode dar. Bei Abgrabungen wären Wurzeln freigelegt worden, was beim flachwurzelnden Fichtenbestand eine starke Beeinträchtigung dargestellt hätte und sogar Käfergefahr bedeuten würde.

Sollte der Rückeweg doch entgegen seiner Auffassung eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage darstellen, treffe ihn kein subjektiver Tatvorwurf. Dazu verweist der Bw auf das Oö. Naturschutzgesetz. Im Übrigen wird Verfahrenseinstellung beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass nach einer anonymen Anzeige bei der Forstaufsichtsstelle B am 7. August 2001 durch Ing. K M, forsttechnischer Amtssachverständiger der Erstinstanz, ein Ortsaugenschein auf der Waldparzelle (Vollbestockung mit Fichten der II. Altersklasse) Nr., KG O, die im Eigentum des Bw und seiner Gattin steht und auf einem nach Osten mäßig geneigten Mittelhang liegt, durchgeführt wurde. Dabei wurde die Neuanlage eines Forstweges in einer Länge von 76 m mit einer durchschnittlichen Breite von 2 m und einer Steinschüttung zwischen 40 und 60 cm festgestellt und fotografiert. Der Sachverständige stellte fest, dass die offenbar mit einem Traktor mit Frontschaufel ohne Umkehrplatz errichtete Trasse unmittelbar an der Grundstücksgrenze endet, wobei die Abstände zu parallel verlaufenden Wegen oberhalb und unterhalb des neu errichteten Weges 25 m bzw 29 m betragen, obwohl aus forstfachlicher Sicht normalerweise Abstände von ca 100 m für gerechtfertigt erachtet würden.

Weiters wurde festgestellt, dass weder eine forstbehördliche Anmeldung noch eine naturschutzbehördliche Bewilligung vorliegt, die Trasse weder von einem befugten Fachorgan geplant noch unter solcher Bauaufsicht errichtet wurde, kein sinnvoller Anschluss an ein bestehendes Wegenetz vorhanden ist, keine Vorkehrungen für eine Oberflächenwasserableitung vorhanden sind und aufgrund der unprofessionellen und mangelhaften Bauweise, insbesondere durch das Fehlen eines ordnungsgemäßen Böschungsfußes, mit Abrutschung von Erd- und Gesteinsmaterial bei starken Regenfällen zu rechnen sein werde. Insgesamt spricht sich der Sachverständige gegen den Forstweg aus, wobei er darauf verweist, der Weg sei nicht sinnvoll und die Bauausführung entspreche auch bei weitem nicht dem im Forstwegebau seit Jahrzehnten üblichen Mindeststandard. Dem Forststraßenprojekt "O Berg" habe sich der Bw im Übrigen mit der Begründung nicht angeschlossen, er brauche keine Erschließung in dieser Projektsausführung.

Aus den beigelegten Fotos ist erkennbar, dass der errichtete Weg auf einem noch nicht als Steilhang zu bezeichnenden Hang durch Anschlichtung von Steinen auf der Talseite und Auffüllung mit feinem Gesteinsmaterial angelegt wurde, wobei insbesondere auf Foto 2 bereits Abrutschungen des Füllmaterials zu erkennen sind.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Erstinstanz dem Bw erstmals die beiden Tatvorwürfe wie im Straferkenntnis zur Kenntnis gebracht.

Der Bw erschien zusammen mit seiner Gattin und Ing. P am 12. September 2001 bei der Erstinstanz und gab dort an, er habe im August 1993 mit der Errichtung der Bringungsfläche begonnen und die letzten 30 m zwischen November 2000 und März 2001 fertiggestellt, und zwar nicht mit Traktor mit Frontschaufel, sondern händisch unter Zuhilfenahme von Seilzügen, um die schweren Steine entsprechend schlichten zu können. Eine Abrutschungsgefahr sei seiner Meinung nach nicht gegeben und der Weg lasse sich problemlos mit einem Traktor befahren. Er brauche die Bringungsfläche zur Bewirtschaftung seines auf einem nach Südwesten geneigten Steilhang gelegenen Waldes. Die Steine habe er unmittelbar aus dem Steilhang genommen; eine Bringung unter Nutzung der beiden bestehenden Wege sei wegen der großen Steine und Felsen und der bestehenden Geländeverhältnisse nicht möglich. Durch die Sandung der Bringungsanlage sei offenbar der Eindruck einer Neuerrichtung entstanden.

Am 5. November 2001 wurde ein Ortsaugenschein in Anwesenheit des Leiters der Amtshandlung Dr. I, des Bw, des SV Ing. M und des Bürgermeisters von O, J E, durchgeführt und festgestellt, dass die Aussage des Bw, die Bringungsanlage habe er schon im August 1993 errichtet, nicht zu widerlegen sei. Die Bringungsfläche sei unzweifelhaft als Bringungsanlage im Sinne des Forstgesetzes anzusehen. Die Fertigstellung auf eine Länge von ca 30 m zwischen November 2000 und März 2001 sei unbestritten. Der Bw habe darauf hingewiesen, dass er die Wald- und Feldarbeit in Eigenbewirtschaftung ohne Zuhilfenahme fremder Mittel bewältigen wolle und deshalb die geplante Erschließung des O Berges wegen des zu leistenden Anteils von 170.000 S ablehne. Ihm wurde vom Verhandlungsleiter zugesagt, dass seine finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt und ihm entsprechend lange Zeit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eingeräumt werde, um eine mögliche Einbindung der unbefugt errichteten Bringungsanlage in das Projekt O Berg abwarten zu können.

Im daraufhin ergangenen Straferkenntnis verweist die Erstinstanz auf das vorliegende SV-Gutachten und führt aus, die im Gutachten erläuterte unprofessionelle dh ohne befugte Fachkraft durchgeführte Errichtung lasse sich einwandfrei nachvollziehen, zumal durch das Fehlen von Vorkehrungen für die Oberflächenwasserableitung die Gefahr für Erosionen des Waldbodens bestehe.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 174 lit.a Abs.1 Z23 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs.1 oder 2 plant, errichtet oder erhält.

Gemäß § 60 Abs.1 leg.cit. sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung fordert.

Gemäß Abs.2 leg.cit. darf unbeschadet der Bestimmung des Abs.1 durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

  1. eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
  2. der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert,
  3. die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
  4. die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
  5. der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.

Forstliche Bringungsanlagen im Sinne des Forstgesetzes sind gemäß § 59 Abs.1 leg.cit. Forststraßen, Waldbahnen und Materialseilbahnen.

Eine Forststraße ist gemäß Abs.2 dieser Bestimmung eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.

Zum Begriff "Forststraße" wird in Anmerkung 2 zu § 59 ForstG, Bobek-Plattner-Reindl, 2. Auflage, Wien 1995, ausgeführt, gefordert sei die Zweckwidmung (auch) für der Holzbringung dienende, zweispurige Kraftfahrzeuge (Untergrenze: Traktor mit Anhänger, Rückeschlepper); keine Befestigung des Planums, jedoch zumindest zeitweise (zB bei trockenem Boden) Kfz-Befahrbarkeit zur Holzbringung.

Nach der Judikatur des VwGH (vgl Erk v 27.3.1991, 89/10/0219) schließt selbst die Errichtung in einer die Sicherheit des Befahrens nicht gewährleistenden Art die Qualifikation einer für den Kfz-Verkehr bestimmten Straße als Forststraße nicht aus.

Im gegenständlichen Fall ist die vom Bw errichtete Bringungsanlage - gleichgültig, ob als Rückeweg oder Forststraße bezeichnet - ein 2 m breiter zum Befahren mit zweispurigen Kraftfahrzeugen, insbesondere Traktoren mit oder ohne Anhänger, zum Zweck der Holzbringung und damit Bewirtschaftung des genannten Waldgrundstückes geeigneter befestigter Weg zweifellos der Bestimmung des § 59 Forstgesetz zuzuordnen, weshalb für seine Planung, Errichtung und Erhaltung die Bestimmungen des § 60 Abs.1 und 2 ForstG maßgeblich sind.

Auf der Grundlage des oben zitierten schlüssigen und durch Lichtbilder dokumentierten Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass die Erschließung des Waldgrundstückes des Bw durch parallel zum illegal errichteten Weg in Entfernungen von 25 m bzw 29 m ausreichend gewährleistet war, sodass es der Errichtung des angeführten Weges nicht bedurfte, zumal üblicherweise 100 m als Richtwert für solche Entfernungen anzunehmen sind. Die Errichtung der Bringungsanlage war daher als Eingriff in den Wald insofern anzusehen, als dadurch ungerechtfertigt Waldboden geschädigt und die Gefahr einer Bodenerosion, insbesondere dadurch, dass keinerlei Vorsorge für eine erforderliche Ableitung von Oberflächenabwässern getroffen und kein ordnungsgemäßer Böschungsfuß errichtet wurde, herbeigeführt wurde.

Zu den Einwänden des Bw ist zu sagen, dass auch die Errichtung eines "nur" 2 m breiten Traktorweges als Eingriff in den Wald anzusehen ist, wobei die Fläche von 2 mal 30 m, ds 60 , als Waldboden entzogen wurde, auch wenn keine Abgrabungen, Erdbewegungen oder Geländeanschnitte mit Wurzelfreilegungen erfolgt sind. Völlig unverständlich ist der Hinweis des Bw auf § 17 StVO ("Vorbeifahren") in Verbindung mit einer Fahrbahnbreite von mindestens 4 m. Zum einen ist die angeführte Bringungsanlage keine Straße mit öffentlichem Verkehr, sodass die StVO gemäß § 1 leg. cit. diesbezüglich nicht anzuwenden ist; ein Begehungsverbot (zB für Wanderer) besteht nicht, was aber keine Rechtfertigung für eine bestimmte Breite, insbesondere nicht für eine solche von 4 m "Minimum", darstellt. Ebenso ins Leere geht der Hinweis des Bw, schon wegen der verwendeten Steine könne die Bauweise nicht mangelhaft sein. Schon aus den im Akt befindlichen Fotos ist unschwer erkennbar, dass bereits am Tag des Ortsaugenscheins, am 7. August 2001, kleine Mengen des verwendeten Auffüllmaterials abgerutscht waren, sodass die vom Amtssachverständigen dargelegte Abrutschungsgefahr von Erd- oder Gesteinsmaterial bei starkem Regen nachvollziehbar ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher auf Grund der angeführten Überlegungen zu der Auffassung, dass der Bw durch die widerrechtliche Errichtung der im Spruch angeführten Bringungsanlage den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Er kann sich dabei nicht auf mangelndes Verschulden im Sinne eines Rechtsirrtums bzw Unkenntnis der für ihn maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes berufen, zumal er als Waldeigentümer verpflichtet war, sich über alle für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlichenfalls bei geeigneten Stellen (zB dem Forsttechnischen Dienst der Erstinstanz) entsprechend zu informieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde oder bei der gesetzlich berufenen Vertretung über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren (vgl Erk v 16.11.1993, 93/07/0022). Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt nur dann, wenn sie unverschuldet ist; selbst guter Glaube stellt keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (vgl Erk v 16.12.1986, 86/04/0133, uva).

Auf dieser Grundlage geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw, der offensichtlich ohne alle Bedenken um irgendwelche einzuhaltende Bestimmungen des Forstgesetzes den ihm allein erforderlich erscheinenden Weg errichtet hat, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.b Z 15 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs.1 errichtet oder errichten lässt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs.2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs.4 nicht nachkommt.

Gemäß § 61 Abs.1 leg. cit. dürfen Bringungsanlagen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

Der Bw hat nicht bestritten, selbst die angeführte Bringungsanlage, einen 30 m langen und 2 m breiten "Rückeweg", errichtet zu haben. Er hat sohin Waldboden im Ausmaß von 60 für den Bringungsanlagenbau beansprucht, ohne hiefür befugte Fachkräfte zur Planung und Bauaufsicht herangezogen zu haben. Dass beim Bw keine der Qualifikationen des § 61 Abs.2 ForstG 1975 gegeben sind, steht als erwiesen und unbestritten fest.

§ 61 Abs.3 ForstG ("Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.") ist schon deshalb im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil 60 Waldboden kein unerhebliches Ausmaß darstellen.

Unmaßgeblich ist auch, ob die Bauweise tatsächlich, wie vom Amtssachverständigen angeführt, mangelhaft bzw unprofessionell war, zumal das Erfordernis befugter Fachkräfte zur Planung und Bauaufsicht durch die Erfüllung eines gewissen Mindeststandards nicht umgangen werden kann.

Zum Verschulden wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1) verwiesen.

Der Bw hat daher auch den ihm in diesem Punkt zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung in den Punkten 1) und 2) ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a Z23 iVm § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 Forstgesetz 1975 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 108/2001, bis zu 7.270 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.b Z15 iVm § 174 Abs.1 letzter Satz Z2 Forstgesetz reicht bis zu 3.630 Euro Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw sowie die von ihm selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse (Pension von 10.000 S, ds 726,72 Euro, Sorgepflichten für die Gattin) zugrundegelegt und die Bestrafung mit general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen begründet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die nunmehr in Euro umgerechnete Geldstrafe entspricht ebenso wie der Ersatzfreiheitsstrafe den im § 19 VStG festgelegten Kriterien. Eine Herabsetzung der ohnehin niedrigen Strafbeträge ist nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: 2 m breiter "Ruckeweg" ist eine Bringungsanlage iSd. §§ 59 ff ForstG

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