Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290093/10/Bi/Be

Linz, 02.10.2002

 

VwSen-290093/10/Bi/Be Linz, am 2. Oktober 2002 DVR.0690392

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D, vom 3. März 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 25. Februar 2002, ForstR96-53-2001, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, auf Grund der Ergebnisse der am 26. September 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 87 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm 16 Abs.1und Abs.2 lit.d und Abs.4 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 435 Euro (40 Stunden EFS) verhängt, weil er zwischen dem 25. September 2001, ca 17.00 Uhr, und dem 26. September 2001, ca 6.30 Uhr, auf dem Waldgrundstück Nr., KG , Marktgemeinde Königswiesen, nächst der Königswiesener Straße B124 bei etwa Strkm Abfall bestehend aus ua mehreren Kartonschachteln mit angebrochenen Lackdosen, Resten von Schleifmitteln und gebrauchten KFZ-Teilen (Autoradio, Zierkappen) etwa 15 Meter von der B 124 am Beginn der Forststraße abgelagert und damit eine Waldverwüstung begangen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 43,50 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 26. September 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz H sowie der Zeugen RI S und AI G durchgeführt. Der Bw ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde öffentlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite den Tatvorwurf; er sei damals in Ungarn gewesen, wo man leider keine Visa mehr brauche. Die Gendarmerie sei etwa einen Monat nach dem Vorfall gekommen; keinesfalls sei er am Vorfallstag dazu befragt worden. Er würde gerne die Indizien sehen, die angeblich gefunden worden seien. Er habe nur 3 km zum nächsten Entsorgungsbetrieb, setze sich für den Naturschutz ein und verurteile solche Aktionen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die bisherigen Schriftsätze des Bw berücksichtigt, der BH-Vertreter gehört und die angeführten Gendarmeriebeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB zeugenschaftlich befragt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Meldungsleger RI S (Ml) des GP Königswiesen erfuhr durch eine Anzeige des Försters der C Forstverwaltung, H, am 26. September 2001 um 7.30 Uhr davon, dass zwischen 17.30 des Vortages und 6.30 Uhr des 26. September 2001 jemand am Beginn der Forststraße, ca bei km der B124, Ortschaftsbereich Haid, Müll abgelagert worden sei. Seine Forstarbeiter hätten am Abend vorher etwa um 17.30 Uhr die Stelle passiert und da wäre noch nichts dort gelegen. Um 6.30 Uhr des heutigen Tages seien die Schachteln mit Lackdosen, Schleifmittel und KFZ-Teilen wie Autoradio, Zierkappen usw vorgefunden worden.

Daraufhin stellte der Ml an Ort und Stelle fest, dass sich dort tatsächlich Schachteln mit Müll befanden, wobei er beim Stöbern in den Schachteln offenbar abonnierte Zeitungen fand, auf denen Name und Adresse des Beziehers, nämlich des Bw, zu finden war. Ein solcher Zeitungsausschnitt wurde bei der Verhandlung vorgelegt. Außerdem fand der Ml Zettel mit Notizen über Inserate betreffend Pkw samt Telefonnummern, die er ebenfalls bei der Verhandlung vorgelegt hat.

Er hat ausgeführt, er habe zunächst versucht, den offensichtlichen Zeitungsbezieher telefonisch zu erreichen und, als dies nicht möglich gewesen sei, den GP Arbesbach angerufen und AI G von der Müllablagerung und den vorgefundenen Gegenständen informiert. Er habe dann festgestellt, dass der Müll einige Zeit später immer noch dort gelegen sei, und schließlich die Lebensgefährtin des Bw erreicht, der er von der Müllablagerung Mitteilung gemacht habe. Der Müll sei kurze Zeit später von Unbekannten entfernt worden. Weder die Gemeinde Königswiesen noch die C Forstverwaltung habe dies durchgeführt oder veranlasst. Auch das sei für den Ml Grund zur Annahme gewesen, dass der Bw den Müll weggebracht habe, zumal nur dessen Lebensgefährtin davon informiert war und grundsätzlich niemand fremden Müll entferne.

AI G gab zeugenschaftlich vernommen an, er sei vom Ml am 26. September 2001 um 13.55 Uhr von der Müllablagerung und den Zeitungsausschnitten mit den Daten des Bw informiert worden. Er sei am selben Tag persönlich zum Bw gefahren und habe ihn daheim angetroffen. Bei einem Gespräch über den Gartenzaun hinweg habe er ihm von der Müllablagerung Mitteilung gemacht und ihn mit dem Vorwurf, dass er auf Grund der gefundenen Zeitungsauschnitte, die seinen Namen tragen, verdächtig sei, seinen eigenen Müll dort hingebracht zu haben, konfrontiert. Der Bw, der sich an diesem Tag sicher nicht in Ungarn aufgehalten habe, habe ihm gegenüber den Vorwurf abgestritten und dies damit begründet, er dürfe ja gar nicht mit einem Kraftfahrzeug fahren, weil er keine Lenkberechtigung habe.

Der Zeuge hat außerdem ausgesagt, der Bw richte in seiner Garage zu Hause alte Autos her, was allgemein bekannt sei. Die vorgefundenen Kfz-Teile, Lacke und Schleifmittelreste passten zu dieser Beschäftigung des Bw. Der Zeuge hat bestätigt, dass der Bw keine gültige Lenkberechtigung besitzt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf Grund der vorliegenden schlüssigen und glaubwürdigen Zeugenaussagen zur Auffassung, dass der Schluss, der Müll könnte vom Bw zum Ablagerungsort gebracht und dort illegal deponiert worden sein, auf Grund der Zeitungsausschnitte, auf denen zweifellos der Name und die Adresse des Bw zu lesen war, nicht von der Hand zu weisen ist. Der Bw war nachweislich nicht im Ausland, sondern zu Hause, sonst hätte AI G, der das Gespräch peinlich genau im Gendarmeriebericht dieses Tages dokumentiert hat und diese Unterlagen bei der mündlichen Verhandlung vorgewiesen hat, ihn nicht dort angetroffen. Die Verantwortung des Bw, er sei nicht zu Hause gewesen und das Gespräch mit dem Gendarmeriebeamten habe einen Monat später stattgefunden, entbehrt daher jeder Grundlage. Ebenso ist die Kombination des Zeugen AI G von der amtsbekannten Tätigkeit des Bw mit den vorgefundenen angebrochenen Lackdosen, Schleifmittelresten, Autoradios, Zierkappen uä nachvollziehbar und schlüssig. Der Bw hat selbst im Schreiben vom 25. Jänner 2002 bestätigt, er sei gelernter Kfz-Mechaniker und kein Autobastler, was damit nicht in Abrede gestellt wird. Die vorgefundenen Zettel mit den Inseraten (zB "Oldie, MB 250, Bj 78, technisch 1A, VB 7000.--", "Opel Vektra, Bj 89, Bastlerhit, gegen Trinkgeld abzugeben") und Telefonnummern passen ebenfalls in dieses Bild, das der Zeuge vom Bw vermittelt hat. Nachvollziehbar ist auch die Überlegung des Ml, es habe niemand außer der C Forstverwaltung und dem Bw bzw seiner Lebensgefährtin vom Müll gewusst, und auf ausdrückliche Nachfrage habe er erfahren, dass weder die Gemeinde noch die C Forstverwaltung die Entfernung des Mülls veranlasst hat, sodass es nur der Bw gewesen sein habe können.

Dass der Bw nicht zur Verhandlung erschienen ist, hätte ihn nicht daran gehindert, sich schriftlich zum Tatvorwurf zu äußern oder einen Vertreter seiner Wahl zu entsenden. Darauf wurde er auch in der Ladung aufmerksam gemacht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z3 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 16 Abs.1 ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Gemäß Abs.2 lit.d dieser Bestimmung liegt eine Waldverwüstung vor, wenn ua Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

Dass es sich beim genannten Grundstück Nr.2271, KG Haid, um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt, wurde nie bestritten und ist auch aus den vorliegenden Lichtbildern ersichtlich. Die vorgefundenen, ebenfalls auf den Fotos zu sehenden Gegenstände, nämlich Schachteln mit angebrochenen Lackdosen, Schleifmittelresten, Autoradios, Zierkappen uä sind zweifellos als Abfall im Sinne von Müll zu qualifizieren.

Nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens (siehe oben) vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass der Bw den gegenständlichen Müll am angeführten Ort abgelagert, dh deponiert hat. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a ForstG gemäß dem letzten Satz Z1 dieser Bestimmung bis zu 7.270 Euro Geldstrafe bzw gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mangels irgendwelcher Angaben des Bw dessen monatliches Einkommen mit 1.000 Euro geschätzt und angenommen, dass weder Vermögen noch Sorgepflichten bestehen. Dem hat der Bw nicht widersprochen, sodass auch der Berufungsentscheidung diese Schätzung zugrundezulegen war. Mildernd wurde - zutreffend - die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend nichts gewertet.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt dafür, das die Erstinstanz im gegenständlichen Fall den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die vorliegende Übertretung weist einen hohen Unrechtsgehalt auf und wurde offensichtlich vorsätzlich begangen, sodass eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht gerechtfertigt ist. Abgesehen davon, dass gerade bei Lackresten eine erhöhte Gefahr für den Waldboden besteht, liegt die Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält sowohl general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger:

Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Tätereigenschaft des Bw - Bestätigung des SE

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