Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280740/12/Ga/Da

Linz, 15.03.2005

 

 

 VwSen-280740/12/Ga/Da Linz, am 15. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

(Ersatzerkenntnis)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Ing. J H, vertreten durch Dr. W B und Mag. P M B, Rechtsanwälte in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. März 2004, Ge96-2540-2003, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG (Faktum 1.), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 3.100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 185 Stunden, der Kostenbeitrag auf 310 Euro herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. März 2004 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 130 Abs.1 Z27 iVm § 79 Abs.1 ASchG für schuldig befunden. Als erwiesen wird angenommen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in V dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, wie im Zuge einer am 20. August 2003 durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Besichtigung des Betriebes in V, O, festgestellt worden sei, 1. trotz der seit 1. Jänner 1998 bestehenden Verpflichtung keine Bestellung eines Arbeitsmediziners vorgenommen habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs.1 Einleitung ASchG eine Geldstrafe von 3.500 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Stunden festgesetzt.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der UVS - in Bindung an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem (am 22.2.2005 eingelangten) Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0312-7, wonach gemäß den dort dargelegten Gründen für die Strafbemessung im Hinblick auf die Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen gewesen sei und unter den Umständen dieses Falles daher die von der erstinstanzlichen Strafbehörde verhängte (Geld)strafe durchaus angemessen erscheine und eine (geringfügige) Reduktion sich allenfalls auf Grund der (geänderten Feststellung über die) Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers ergeben könnte - nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch zu Faktum 1. des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Die belangte Behörde führte zur Strafbemessung begründend aus, diese sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG und unter Zugrundelegung des vom Beschuldigten selbst angegebenen Geschäftsführerjahresgehaltes in Höhe von 21.000 Euro (sodass ihm monatlich 1.750 Euro zur Verfügung stünden) erfolgt. Gegen den Beschuldigten lägen sechs Verwaltungsstrafen vor, sodass der Milderungsgrund absoluter Unbescholtenheit nicht gegeben sei. Erschwerend sei jedenfalls, dass den Aufforderungen durch das AI vom 6. August 2002 und vom 17. Mai 1999 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 20. August 2003 nicht entsprochen worden sei.
Speziell zu Faktum 1. wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Bestellung eines Arbeitsmediziners bereits seit 1. Jänner 1998, also seit nunmehr sechs Jahren bestehe. Allerdings erscheint die de-facto-Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Strafrahmens (7.260 Euro) bei der erstmaligen Anzeige noch nicht gerechtfertigt und es sei die Verhängung der Hälfte der beantragten Strafhöhe tat- und schuldangemessen.
Das AI hat die von ihm (auch mit Wirkung für das vorliegende Faktum) beantragten Strafhöhen (vgl. die Anzeige vom 10. November 2003) ohne jede Einlassung auf die Besonderheiten der einzelnen Fakten nur pauschal begründet ("Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung im Sinne des § 19 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz ist erheblich."). Gleiches gilt für die Ausführung der belangten Behörde, es sei die im Vergleich zum Antrag um die Hälfte herabgesetzte Geldstrafe zu 1. tat- und schuldangemessen.
 
Näherhin zu berücksichtigen in objektiver Hinsicht war jedenfalls, dass sich aus dem mehrjährigen Zeitraum der Nichtbestellung des Arbeitsmediziners ein beträchtliches Gewicht des Unrechtsgehaltes der Tat ergibt.
In subjektiver Hinsicht war im Hinblick auf die Aufforderungen des Arbeitsinspektorates, denen unbestritten nicht entsprochen worden war, von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen. Den dadurch gegebenen Erschwerungsgrund hat die belangte Behörde zu Recht gewertet. Auch darin, dass sie die (wenigstens) nachträgliche Bestellung des Arbeitsmediziners (vgl. die Angaben des Berufungswerbers in seiner Äußerung vom 16.3.2004; SZ 10) nicht als besonderer Milderungsgrund angerechnet hat, war ihr nicht entgegen zu treten. Dass die Tat keine, wie eingewendet wurde, unmittelbare Schädigung oder Gefährdung von geschützten Interessen nach sich gezogen hätte, war gleichfalls nicht mildernd anzurechnen.
Anders als es der Berufungswerber interpretiert, hat die belangte Behörde die aus dem Akt ersichtlichen Vortaten keineswegs erschwerend gewertet, sondern dazu - im Einklang mit der Rechtsprechung - lediglich festgestellt, dass eben deswegen der besondere Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht vorliege.
 
Unwidersprochen von der belangten Behörde hat der Berufungswerber allerdings vorgetragen, er sei, was im Straferkenntnis keinen Niederschlag gefunden habe, gegenüber der nicht berufstätigen Ehefrau unterhaltspflichtig. Dieser Umstand wird als glaubwürdig und erwiesen festgestellt und war daher bei der Strafbemessung ebenso zu berücksichtigen, wie die glaubwürdig bescheinigten Angaben des Berufungswerbers über seine Einkommenssituation, aus der ein doch deutlich niedrigeres Jahreseinkommen (nach Steuern und Sozialversicherung) zur Verfügung steht als im Straferkenntnis angenommen.
Aus diesen letzteren Gründen erweist sich eine, mit knapp 11,5 % allerdings nur geringfügige Herabsetzung der (Geld)strafe auf das nun festgesetzte Ausmaß als gerechtfertigt.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens aufzuerlegen. Die Herabsetzung des erstinstanzlich auferlegten Kostenbeitrages ist im Gesetz begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

 

Dr. Langeder

 
 

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