Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290094/2/Bi/Ka

Linz, 13.06.2002

 

VwSen-290094/2/Bi/Ka Linz, am 13. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J D, G, P, vom 12. März 2002, gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 21. Februar 2002, ForstR96-7-2000, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1) und 2) hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass das Waldgrundstück Nr. in der KG "H" liegt und die Wortfolge "... bestehend aus Ziegel- und Betonbruchmaterialien mit einer großen Anzahl von Holz-, Kunststoff-, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagstücken und Betoneisen, geliefert von der H. B, ..." zu entfallen hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 60 Euro und 2) 30 Euro, insgesamt 90 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 174 Abs.1 lit.a Z25 1.Alt iVm 62 Abs.1 lit.e Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 108/2001, und 2) §§ 174 Abs.1 lit.b Z15 1.Alt iVm 61 Abs.1 Forstgesetz 1975 Geldstrafen von 1) 300 Euro (1 Tag EFS) und 2) 150 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er vom 7. August bis 28. August 2000 auf seinem Waldgrundstück Nr. KG "H, vom Güterweg P weg auf einer Länge von 200 m eine 5 - 6 m breite Forststraße mit 4 anschließenden Stichwegen (zwei 4 m lange und ein 55 m und ein 70 m langer) und einen Umkehrplatz mit einem Durchmesser von über 20 m durch die Aufbringung von Abfall, bestehend aus Ziegel- und Betonbruchmaterialien mit einer großen Anzahl von Holz-, Kunststoff-, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagstücken und Betoneisen, geliefert von der H. B, errichtet habe und damit

1. diese forstrechtlich bewilligungspflichtige Forststraße ohne forstrechtliche Bewilligung und

2. ohne Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet habe.

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von 1) 30 Euro und 2) 15 Euro auferlegt. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte zu eigenen Handen am 4. März 2002.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe für die Errichtung der Forststraße ua eine forstrechtliche Bewilligung erhalten und die im Bescheid der BH Ried/Innkreis vom 23. November 2001, ForstR10-57-2000, erteilten Auflagen zur Gänze eingehalten. Er habe daher keine Übertretungen begangen und beantrage, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass von Mitarbeitern der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, nämlich T F und W Z, am 28. August 2000 auf Grund eines Hinweises der K, dass Abbruchmaterialien des ehemaligen D in L, U D, in ein Waldstück bei km 12.508 der F Landesstraße, 300 m rechts am Ende des Güterweges St. K abgelagert würden, ein Ortsaugenschein an der angegebenen Stelle durchgeführt wurde. Dabei wurde laut Aktenvermerk vom 28. August 2001 festgestellt, dass abzweigend vom Güterweg St. K ein Waldweg bzw. eine Waldböschung mit Abbruchmaterial aufgeschüttet und befestigt worden sei. Die Ziegel- und Betonbruchmaterialien hätten auch Fremdmaterialien wie Holz, Kunststoff- und Kabelteile, Teppichfliesen, PVC-Belagstücke und Betoneisenteile enthalten. Solche Materialien seien auch bei Begehung des gesamten Waldweges, der eine Breite von ca. 6 m aufgewiesen habe, vorgefunden worden, woraus zu schließen sei, dass der Bauschutt nicht oder nur unzureichend getrennt worden sei. Die Materialien seien auch über den ursprünglichen Waldweg hinaus aufgeschüttet und sogar Bäume und Sträucher eingeschüttet worden. Auf der entlang des Weges verlaufenden Böschung sei ebenfalls unsortiertes Baumaterial aufgeschüttet gewesen. Am Ende des Waldweges in etwa 200 m Entfernung von der Abzweigung vom Güterweg St. K befinde sich eine Waldlichtung mit Böschung. Dort sei der größte Anteil an Bauabbruchmaterialien, durchsetzt mit Kunststoffrohren, Holz- und Eisenteilen, ua meterlangen Metallstücken, zu finden gewesen. Bei der Geländebesichtigung sei nicht abzuleiten gewesen, wozu diese Aufschüttungen im Waldbereich vorgenommen worden seien. Es dürften geschätzt etwa 700 bis 800 m³ unsortierte Bauabbruchmaterialien im Wald abgelagert worden sein. Im Bereich der Waldlichtung sei zur Zeit der Besichtigung eine Schubraupe der Fa B abgestellt gewesen. Die Ablagerungsfläche befinde sich auf dem als Wald ausgewiesenen Grundstück Nr. KG H, in der Gemeinde S.

Dem Aktenvermerk war eine umfangreiche Fotobeilage angeschlossen, auf der die Aufschüttungen und das dafür verwendete Material gut zu erkennen sind.

Die Abbrucharbeiten am ehemaligen D in L wurden von der H. B, H, vorgenommen.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. Oktober 2000 wurde dem Bw seitens der Erstinstanz erstmals der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Tatvorwurf zur Last gelegt, worauf dieser am 7. November 2001 bei der Erstinstanz angab, er habe bereits 1994 und 1995 auf einer anderen Waldparzelle einen Forstweg errichtet. Im gegenständlichen Fall sei der bestehende Weg nicht mehr benützbar gewesen und er habe, als er von der Fa B eine größere Menge Bauschutt bekommen habe, mit Mag. B eine Begehung durchgeführt, der ihm geraten habe, sich vor Beginn der Aufschüttungen mit der Forstbehörde in Verbindung zu setzen. Er habe daraufhin DI H angerufen und ihm sein Vorhaben mitgeteilt. Er habe sich noch gewundert, dass niemand von der Behörde erschienen sei, auch nicht nach Aufschüttung eines ca 200 m langen Abschnitts, sei aber der Meinung gewesen, der Wegebau laufe so ab wie der frühere. Er habe nicht gewusst, dass er ua eine forstrechtliche Bewilligung brauche. Der Bau sei ausschließlich auf seinem Besitz erfolgt. Durch die das Material anliefernden Sattelschlepper sei der Weg verbreitert worden.

Bei einem Lokalaugenschein am 11. Oktober 2000, an dem ua der Bw, Mag. B (H. B) und der forsttechnische Amtssachverständige der Erstinstanz DI H teilnahmen, berief sich Mag. B auf einen Auftrag des Waldeigentümers zur Vornahme der Ablagerungen. Er habe den Bw darauf hingewiesen, er solle sich um die behördlichen Erfordernisse kümmern. Der Bw habe einen mit Lkw befahrbaren Forstweg bauen wollen. Wegen einer eventuellen Entfernung von Bauschutt werde er sich mit dem Bw ins Einvernehmen setzen.

DI H hat in seinem forsttechnischen Sachverständigengutachten ausgeführt, es handle sich um die illegale Errichtung einer Forststraße ohne Ansuchen, Projekt oder Begleitung von fachkundigen Personen. Die Straße sei unprofessionell errichtet worden, weil durch ungenügende Wasserentsorgung, überhöhte Böschungen, überbreiten Bau und Abbaggern von Waldboden zur Humusierung der Böschungen mehr Waldboden und Bestand als notwendig verwendet worden sei. Es sei auch viel mehr Baumaterial verwendet worden als notwendig, woraus er ableitete, es sei die Bauschuttentsorgung und nicht die Waldbewirtschaftung im Vordergrund gestanden. Außer einem Rückbau der gesamten Forststraße auf maximal 4,5 m Planumbreite und dem gänzlichen Rückbau der westlichen Einbindung in den öffentlichen Weg und der Reduzierung des gesamten Höhenniveaus wurde der Einbau von fachlichen Wasserführungen, eine Reduzierung des Umkehrplatzes auf max.15 m Durchmesser als Holzlagerplatz, Abtransport des überschüssigen Baumaterials, Aussortierung des verbleibenden Anteils sowie dezidiert umschriebene Maßnahmen zur Sanierung und dem Rückbau unter Bauaufsicht der Bezirksforstinspektion dargelegt.

Der Bw hat sich verantwortet wie am 7. November 2000 und ergänzt, die Aufbringung habe ca. eine Woche gedauert. Zuerst sei das Material nach seiner Ansicht noch sauber gewesen und zum Teil mit Schotter abgedeckt worden. Dann seien zwei Lkw-Fuhren von nicht sauberem Bauschutt auf sein Betreiben hin wieder weggebracht worden. Die Breite des Forstweges habe sich aus der Breite der Raupenfahrzeuge und der Schwere der Lkw ergeben. Für diese sei auch die Errichtung eines Umkehrplatzes erforderlich gewesen. Während der Aufbringung seien immer nicht dazu gehörige Materialien ausgesondert worden. Er wolle ein Projekt ausarbeiten lassen und der Forstbehörde vorlegen und im übrigen die Aufträge zeitgerecht und ordnungsgemäß erfüllen.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 18. Jänner 2001, ForstR10-72-2000, wurde dem Bw sowie der H. B gemäß § 16 Abs.4 ForstG 1975 der forstbehördliche Auftrag erteilt, den gesamten in der Zeit zwischen 7. und 28. August 2000 auf dem genannten Grundstück abgelagerten genau umschriebenen Abfall (700 bis 800 m³) bis längstens 1. Mai 2001 zu entfernen und die dezidiert bezifferten Kommissionsgebühren für den Lokalaugenschein zu entrichten.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2001 beantragte der Bw nachträglich die forstbe-hördliche Bewilligung für die errichtete Forststraße entsprechend dem von DI H ausgearbeiteten Sanierungsprojekt.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 23. November 2001, ForstR10-57-2000, wurde dem Bw gemäß §§ 62 Abs.1 lit.e und 63 ForstG 1975 die Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße auf dem Grundstück Nr. KG H, Gemeinde P, auf der Grundlage für das von DI H ausgearbeiteten Sanierungsprojektes unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis vom 21. Februar 2002.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z25 ForstG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ua zu bestrafen, wer eine gemäß § 62 Abs.1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet.

Gemäß § 62 Abs.1 lit.e bedarf die Errichtung sämtlicher Bringungsanlagen der Bewilligung der Behörde, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmen berührt werden.

Die vom Bw errichtete Forststraße - gemäß § 59 Abs.2 ForstG eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient; gemäß § 59 Abs.1 sind ua Forststraßen forstliche Bringungsanlagen - zweigt vom bestehenden Güterweg Parzelle Nr. , KG H, ab, wobei dieser als Zubringer für die Forststraße samt Stichstraßen auf dem Waldgrundstück Nr., KG H, dient. Der genannte Güterweg (St. K) ist eine öffentliche Straße, sodass durch die Einbindung der vom Bw errichteten Forststraße öffentliche Interessen, insbesondere der ordnungsgemäßen Wasserableitung, der Vermeidung von Rutschungen und der Gewährleistung der uneingeschränkten Befahrbarkeit des Güterweges, berührt werden. Schon deshalb bedurfte die vom Bw errichtete Forststraße einer Bewilligung nach § 62 Abs.1 lit.e ForstG vor ihrer Errichtung.

Durch die bewilligungslose Errichtung der Forststraße hat der Bw daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Auch wenn er nunmehr anführt, er habe mittlerweile die erforderliche Bewilligung erhalten und auch die vorgeschriebenen Auflagen zur Gänze eingehalten, so vermag dies seine Straflosigkeit nicht zu bewirken, weil er diese Bewilligung erst im Nachhinein (Antrag vom 22. März 2001) eingeholt hat, als die im Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen DI H vom 11. Oktober 2000 beschriebenen Schäden bereits eingetreten waren. Die Nichteinhaltung der in der Bewilligung vorgesehenen Auflagen hätte einen gesonderten Tatbestand erfüllt, sodass deren Einhaltung den Bw nicht zu entschuldigen vermag.

Die glaubwürdig dargelegte Unwissenheit des Bw, der offenbar schon vorher einmal auf diese Weise einen Weg errichtet hat, ist insofern vorwerfbar, als er sich zwar mit dem Amtssachverständigen in Verbindung gesetzt hat - auch von diesem wurde er auf die Erforderlichkeit der Einholung einer behördlichen Bewilligung hingewiesen - jedoch trotz seiner Unkenntnis keinerlei Informationen von der zuständigen Forstbehörde eingeholt hat, die ihn über die Bewilligungspflicht aufgeklärt und in rechtlicher Hinsicht beraten hätte, und auch keine entsprechenden schriftlichen Anträge unter Vorlage eines ausgearbeiteten Projekts gestellt hat, obwohl ihm nach eigenen Aussagen selbst eigenartig vorkam, dass sich niemand bei ihm meldete. Er hat, als bei seinen telefonischen Versuchen der Sachverständige nicht erreichbar war, nicht weiter nachgefragt, sondern nach seinem Gutdünken mit den nach seinen Angaben ca eine Woche dauernden Aufschüttungen begonnen.

Im Sinne des § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Im gegenständlichen Fall wäre es Sache des Bw als Waldeigentümer vor Errichtung der Forststraße gewesen, sich entsprechend zu informieren und gegebenenfalls bei der Behörde nachzufragen (vgl VwGH v 16. Dezember 1986, 86/04/0133, ua).

Das bloße Abwarten und der Beginn der Aufschüttungen ohne Nachfrage bei der Behörde, noch dazu entgegen der Auskunft des forsttechnischen Amtssachverständigen, von dem der Bw annehmen musste, dass dieser über das erforderliche Wissen verfügte, reichten nicht aus. Der Bw hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei von Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 Abs.1 StGB auszugehen ist.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.b Z15 1.Alt ForstG 1975 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs.1 errichtet oder errichten lässt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs.2 befugt zu sein. Gemäß § 61 Abs.1 leg.cit. dürfen Bringungsanlagen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens steht fest, dass der Bw eine 5 bis 6 m breite Forststraße ausgehend von einem bestehenden Güterweg auf einer Länge von ca. 200 m und vier daran anschließende Stichwege in die Waldparzelle Nr. KG H, errichtet hat bzw. errichten hat lassen (vgl VwGH v 21. März 1994, 92/10/0481), ohne dafür befugte Fachkräfte zur Planung und Bauaufsicht herangezogen zu haben. Die Forststraße wurde durch Aufbringung von Abfall bzw. Abbruchmaterialien aufgeschüttet, wobei die Breite nach eigenen Aussagen des Bw durch die Breite der anliefernden Lkw bestimmt wurde und die "Bauaufsicht" durch ihn selbst insofern ausgeübt wurde, als er Lieferungen, die seiner Meinung nach zu viel Unrat bzw. die in der Anzeige der Zeugen T F und W Z und auch im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Metall-, Kunststoff-, Kabel- und Betonteile enthielten, aussortieren ließ.

Der Bw hat das Fehlen jeglicher Fachkräfte bei der Planung und Errichtung der Forststraße nicht bestritten. Eine fachliche Qualifikation des handelsrechtlichen Geschäftsführers der H. B, H, Mag. K B, im Sinne des § 61 Abs.1 ForstG 1975 liegt nicht vor und wurde auch nie behauptet.

Der Bw hat daher auch diesen ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, wobei auch diesbezüglich Fahrlässigkeit zugrunde zu legen ist, sodass er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

In beiden Punkten war der Spruch insofern zu ändern, als die Aufzählung der Abfallmaterialien sowie deren Herkunft nicht tatbestandsrelevant ist. Die Richtigstellung der Katastralgemeinde im Spruch erfolgte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Strafbemessung in den Punkten 1) und 2):

Der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.a ForstG (Punkt 1) reicht gemäß § 174 Abs.1 letzter Satz bis zu 7.270 Euro Geld- bzw. gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.b ForstG (Punkt 2) reicht bis zu 3.630 Euro Geld- bzw. bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und ist von den von ihm am 7. November 2000 angegebenen finanziellen Verhältnissen ausgegangen (Einkommen aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Einheitswert von 500.000 S, Sorgepflichten für ein Kind). Weiters wurde berücksichtigt, dass der Bw zumindest die Bezirksforstinspektion kontaktiert hat, jedoch auch, dass er nicht mit dem Beginn der Aufschüttungen zugewartet hat. Die beiden letzteren Überlegungen sind insofern wertfrei, als diese Umstände schon bei den Abwägungen zur Schuldfrage berücksichtigt wurden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die in den Punkten 1) und 2) verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräven-tiven Überlegungen stand und sollen den Bw als Waldeigentümer in Zukunft zur genauesten Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen anhalten. Die Einhaltung der Vorschreibungen bei der mittlerweile erfolgten bewilligten Errichtung der Forststraße stellt keinen Milderungsgrund für die gegenständlichen Übertretungen dar, sodass eine Herabsetzung der ohnehin niedrig bemessenen Strafen nicht gerechtfertigt war. Dem Bw steht es frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden im Verhältnis zur jeweiligen Geldstrafe gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen bemessen, wobei gemäß § 19 VStG die finanziellen Verhältnisse zu vernachlässigen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Berufung gegen Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses, der eine Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 betrifft, ergeht eine gesonderte Entscheidung durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger