Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290097/8/Bi/Be

Linz, 03.10.2002

 

VwSen-290097/8/Bi/Be Linz, am 3. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Christian Stierschneider) über die Berufung des Herrn W, vom 6. Mai 2002, mit Erklärung vom 2. Oktober 2002 eingeschränkt auf das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. April 2002, ForstR96-2-2001, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 verhängten Strafe, auf Grund des Ergebnisses der am 2. Oktober 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 100 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 172 Abs.6 lit.e iVm 17 Abs.1 und 174 Abs.1 lit.b Z33 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 2.200 Euro (2 Wochen EFS) verhängt, weil er als Bescheidadressat und damit Verpflichteter die Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. März 2000, ForstR-100584/14-2000-I/Mü/Scw, nicht erfüllt habe, weil er den auf dem Waldgrundstück Nr., KG widerrechtlich errichteten Troadkasten im Ausmaß von ca 8 x 8 m mit einer Firsthöhe von ca 5 m nicht bis zum 31. Oktober 2000 entfernt und den vorherigen Zustand wiederhergestellt habe. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Oktober 2001 sei ein neuerliches Strafverfahren eingeleitet worden. Als neuer Tatzeitraum sei die Zeit zwischen 6. April 2001 und 21. August 2001 anzusehen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 220 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am
2. Oktober 2002 wurde eine öffentlichen mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bw und des Vertreters der Erstinstanz Dr. Ruhmanseder durchgeführt, in deren Verlauf der Bw die ursprünglich gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung auf eine solche gegen das Strafausmaß einschränkte. Die Berufungsentscheidung wurde öffentlich mündlich verkündet.

3. Der Bw macht zur Strafhöhe im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe zwar den Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.b ForstG bei Verhängung der Geldstrafe zu 60 % ausgeschöpft, den der Ersatzfreiheitsstrafe jedoch zu 100 %, was aber nicht begründet worden sei und in keiner Relation stehe. Nicht berücksichtigt worden sei außerdem, dass der Waldfeststellungsbescheid nur deswegen rechtskräftig geworden sei, weil er sich auf die Zusage von Landwirtschaftsminister M verlassen habe. Er habe im Naturschutzverfahren schon 38.500 S und im Forstverfahren 15.000 S samt Kosten bezahlt. Der Troadkasten sei seit dem Frühjahr 2002 entfernt. Er verweist weiters auf die Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder und beantragt, die Strafe auch angesichts der Einschränkung des Rechtsmittels auf das vertretbare Mindestmaß zu reduzieren.

Der Vertreter der Erstinstanz bestätigte die Entfernung des Troadkastens. Bei einem Ortsaugenschein in der Vorwoche seien nur mehr verpackte Holzreste und Rohmaterial in geringem Ausmaß vorgefunden worden; die bauliche Anlage sei nicht mehr da. Die Marktgemeinde Rainbach habe die Entfernung im Frühjahr bestätigt. Gegen eine angemessene Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Entfernung wurde nichts eingewendet.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Strafrahmen des § 174 Abs.1 lit.b ForstG 1975 reicht gemäß dem § 174 Abs.1 letzter Satz Z2 leg.cit. bis zu 3.630 Euro Geldstrafe und gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Bw, so wie von ihm angegeben, bereits berücksichtigt, jedoch die Uneinsichtigkeit, nämlich das schlichte Ignorieren rechtskräftiger Anordnungen, als erschwerend gewertet und vorsätzliche Begehung angenommen.

Nunmehr ist auf Grund der Einschränkung des Rechtsmittels und insbesondere der mittlerweile bestätigt erfolgten Entfernung des Troadkastens davon auszugehen, dass diese Uneinsichtigkeit nicht mehr gegeben ist und auch die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden spezialpräventiven Überlegungen für die Zukunft eher in den Hintergrund treten. Schon auf dieser Grundlage war eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt und eine Neubemessung vorzunehmen, gegen die sich auch die Erstinstanz nicht ausgesprochen hat.

Die nummehr verhängte Strafe liegt im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG und ist im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend dem gesetzlichen Strafrahmen im Verhältnis zur Geldstrafe zu reduzieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Troadkasten entfernt + Rechtsmittel auf Schärfe eingeschränkt + Herabsetzung gerechtfertigt

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