Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290098/5/Bi/Be

Linz, 26.09.2002

VwSen-290098/5/Bi/Be Linz, am 26. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, D, N, vom 24. Mai 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 8. Mai 2002, ForstR96-51-2001, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß a) und b) je §§ 174 Abs.1 lit.a Z3 iVm 16 Abs.1, 2 lit.d und 4 ForstG 1975 und § 7 VStG Geldstrafen von a) und b) je 290 Euro (je 27 Stunden EFS) verhängt, weil er vorsätzlich Herrn J G, U, L, die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, indem dieser in der Gemeinde U

  1. auf dem östlichen Teil der Waldparzelle (des Bw) Nr. , KG U, mehrere Autoreifen, Metallrahmen und einen nicht fahrbereiten (Vieh-)Anhänger, dem die Reifen fehlten, sowie alte weiße Fenster, auf denen sich die Lackierung ablöse, und
  2. auf dem südlichen Teil des Waldgrundstückes (des Bw) Nr., KG U, einen alten nicht fahrbereiten Steyrertraktor mit Frontlader, bei dem die Begutachtungsplakette mit abgelaufen und das Typenschild mit dem Namen des Bw gekennzeichnet sei, einen alten Kastenschrank und einen Holzsessel abgelagert

und damit durch das Ablagern des oben angeführten Abfalls zumindest und jedenfalls zwischen dem 15. Jänner 2002 und dem 13. März 2002 eine Waldverwüstung begangen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von a) und b) je 29 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Tatvorwürfe seien unrichtig, da sich die Gegenstände auf die angrenzende Wiese Grundstück Nr. bezögen. Die Wiese sei eingezäunt und befänden sich darauf auch ca 30 Schafe, was auf den Fotos nicht zu sehen sei. Der Viehanhänger diene als Lagerungs- und Fütterungsstätte für die Schafe, die Reifen habe er zum Wieseneggen und die Fenster für das Mistbeet verwendet. Die genannten Gegenstände seien kein Abfall, wie die Behörde behaupte.

Es sei richtig, dass er auf dem Waldgrundstück Nr., KG U, einen alten Steyrertraktor mit einem Frontlader bei einem Holzlagerplatz vorübergehend verwendet habe, aber das sei auch kein Abfall, da er den Traktor nach wie vor für Waldarbeiten nutze, auch wenn die Reifen zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme keinen ausreichenden Luftdruck gehabt hätten. Die Reifen seien nicht undicht und der Traktor nach dem Aufpumpen der Reifen wieder fahrbereit. Er vermute, dass dritte Personen die Luft ausgelassen hätten. Er habe nun den Traktor andernorts abgestellt.

Den alten Kastenschrank und den Holzsessel habe er neben dem Brennholz abgelagert, um diese zu zerschlagen und als Brennholz zu verwenden. Da die genannten Gegenstände keineswegs Abfall seien, habe er auch die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen. Beantragt wird Bescheidaufhebung und Verfahrenseinstellung, in eventu Zurückverweisung an die Erstinstanz, erforderlichenfalls der Ausspruch einer Ermahnung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass Ing. C R, F P, bei einem Ortsaugenschein am 15. Jänner 2002 auf den Waldparzellen Nr. in der Gemeinde U die Ablagerung der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Gegenstände feststellte. Er erstattete Anzeige an die Erstinstanz und führte aus, auf dem Typenschild des Traktors sei als Eigentümer der Bw angeführt, das Fahrzeug sei nicht fahrbereit, die Reifen hätten keine Luft und das Pickerl sei seit abgelaufen. Motor- und Hydraulikblock seien bereits witterungsbedingt angerostet. Bei den Dichtungen der Achsen und des Motor- und Hydraulikblockes bestehe die Gefahr des Undichtwerdens, sodass Gefahr für die Umwelt bestehe, zumal Öl jederzeit in den Waldboden gelangen könne.

Die beim Schnittholzhaufen gelagerten alten Einrichtungsgegenstände seien als Altstoff zu entsorgen. Das Schnittholz sei mit Grünalgen überzogen. Die Festigkeit der Holzbalken entspreche nicht mehr den Anforderungen der Bauwirtschaft. Es wäre anzuraten, das Holz zu entfernen und zu verbrennen. Der Anzeige war eine umfangreiche Fotobeilage angeschlossen, die die genannten Ablagerungen eindrucksvoll dokumentiert.

Bei einem am 13. März 2002 durchgeführten Ortsaugenschein war nach den Feststellungen durch Ing. R nichts verändert; lediglich ein Schafzaun auf Parzelle Nr. sei inzwischen fertiggestellt worden. Im nordöstlichen Bereich der Waldparzelle seien mindestens 100 Wald eingezäunt worden. Auf Parzelle Nr.  sei ein Haufen Bauholz mit Plastik zugedeckt und im südlichen Bereich der Parzelle ein Haufen Plastik zu erkennen gewesen, das sich durch die UV-Strahlung allmählich zersetze.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Erstinstanz vom 8. April 2002, eigenhändig zugestellt am 11. April 2002, wurden dem Bw die im Straferkenntnis wiederholten Tatvorwürfe gemacht. Eine Reaktion erfolgte nicht, sodass schließlich das angefochtene Straferkenntnis erging.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht auf der Grundlage des Akteninhalts kein Anhaltspunkt dafür, dass J G die Ablagerungen auf den Waldgrundstücken des Bw vorgenommen und der Bw ihm die Begehung dieser Übertretungen vorsätzlich erleichtert hat. Festgestellt wurde lediglich die Ablagerung der zweifellos als Abfall zu bezeichnenden Gegenstände, nicht aber, wer diese tatsächlich vorgenommen hat. Eigentümer der Waldparzellen ebenso wie des Traktors ist der Bw, sodass naheliegend ist, dass er selbst die Gegenstände dort deponiert und diesen Zustand belassen hat.

Dafür spricht jedenfalls die Formulierung des Rechtsmittels, in dem der Bw angeführt hat, er selbst habe die genannten Gegenstände dort deponiert. Dafür spricht auch der Umstand, dass dem Bw seitens der Erstinstanz mit Straferkenntnis vom 28. August 2002, ForstR96-34-2002, vorgeworfen wurde, er habe durch das Ablagern der beschriebenen Gegenstände, die als Abfall zu qualifizieren seien, jedenfalls zwischen 15. Jänner 2002 und 13. März 2002 auf den angeführten Waldparzellen jeweils eine Waldverwüstung begangen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw - nach Wahrung des Parteiengehörs, wobei der Bw zunächst doch wieder Herrn G als Täter bezeichnet, über ausdrücklichen Vorhalt seiner eigenen Verantwortung diesbezüglich jedoch geschwiegen hat - durch Hinterlegung am 30. August 2002 zugestellt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels ist dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Auf dieser Grundlage war aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass der Bw der unmittelbare Täter war, weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Naturgemäß fielen dabei Verfahrenskostenbeiträge nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum