Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290104/2/Kon/Ste/Ni

Linz, 10.11.2003

VwSen-290104/2/Kon/Ste/Ni Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn L C, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. September 2002, Zl. ForstR96-24-2002, wegen Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber L C hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, das sind 90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber L C (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33, § 60 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975, in der geltenden Fassung, iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Dezember 2001, Zl. ForstR10-21-1994, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Z 2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 450 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 41 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 45 Euro, das sind 10 % der Strafhöhe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben zumindest zwischen dem 1. Mai 2002 und dem 9. Juli 2002 im folgenden Ausmaß folgenden Punkt des forstbehördlichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Dezember 2001, ZL. ForstR10-21-1994, bei der Forststraße 'O' nicht erfüllt:

Auflagenpunkt 1. Im Spruchabschnitt I. des oben angeführten forstbehördlichen Auftrages besagt: "Die Böschungen der Forststraße 'O' auf dem Grundstück, KG H, Marktgemeinde G, im Bereich von etwa hm 10,0 bis ca. hm 13,0 sind im Verhältnis 2:3 auszubilden."

Die Böschungen zwischen etwa hm 10,0 und ca. hm 13,0 wurden nicht im Verhältnis 2 : 3 ausgebildet; Erdbewegungen und Sanierungen sind keine erkennbar, wodurch die Gefahr einer gefährlichen Erosion besteht."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der genannten Bestimmungen des Forstgesetzes begründend im Wesentlichen aus, dass eine im Auftrag der Behörde durchgeführte Überprüfung am 9. Juli 2002 durch den forsttechnischen Dienst ergeben hat, dass dem forstbehördlichen Auftrag vom 21. Dezember 2001, deren Adressat der Bw war, in keinster Weise entsprochen wurde, da keinerlei Sanierungen und Erdbewegungen erkennbar waren. Somit konnte festgehalten werden, dass die Böschungen im gegenständlichen Bereich somit nicht im Verhältnis 2:3 ausgebildet wurden.

Die Erstbehörde führte aus, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamdelikt handeln würde, da zum Tatbestand genannter Übertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehören würde. Der Bw hätte nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ein Schuldausschließungsgrund und sonstige Entlassungsgründe hätte durch die Erstbehörde nicht gefunden werden können. Aus diesen Gründen hätte die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände fahrlässiges Verhalten ohne Zweifel annehmen können. In Bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde begründend fest, dass Erschwerungsgründe keine gefunden werden konnten. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet worden. Die verhängte Strafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewege, erscheine dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (angenommenes monatliches Nettoeinkommen 1.000 Euro, keine Sorgepflichten, kein relevantes Vermögen) angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, der Bw ficht das Erkenntnis vollinhaltlich an und beantragt die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sowie die Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides und die Zurückweisung an die Erstbehörde nach einer Verfahrensergänzung.

Im Einzelnen bringt der Bw vor:

Der vorliegende Strafbescheid leide an wesentlichen Begründungsmängeln, da die Behörde verpflichtet gewesen wäre, festzustellen, dass das gegenständliche Grundstück, KG H, im Eigentum des Sohnes des Bw, R C, steht. Dies treffe im Übrigen auch auf das Grundstück, KG H, zu, welches im bekämpften Bescheid nicht erwähnt sei aber offensichtlich vom bekämpften Bescheid ebenfalls betroffen sein dürfte.

Da der Bw nicht Eigentümer der Liegenschaft ist, könne er den forstbehördlichen Auftrag nicht ausführen, zumal dazu Eingriffe in Erdreich und Waldbestand, also in fremdes Eigentum notwendig wäre. Dies seien rechtswidrige Vorgangsweisen, dass er diese nicht durchgeführt habe, kann ihm, dem Bw, keinesfalls als Verschulden zum Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen sei der Bw schon zum Zeitpunkt des forstbehördlichen Auftrages nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft gewesen, er habe nur deshalb keine Berufung dagegen erhoben, da er "dies nach seiner Rechtsauffassung für nicht erforderlich gehalten habe". Da sich die Behörde in weiterer Folge auch hauptsächlich mit dem Grundstückseigentümer R C auseinandergesetzt hätte, sei es für den Bw umso unverständlicher, dass gegen ihn ein Straferkenntnis erlassen wurde.

Der Berufungswerber macht einen wesentlichen Verfahrensmangel geltend, indem er ausführt, dass über die in der Begründung des Straferkenntnisses erwähnten Vorsprachen des Bw vor der Erstbehörde keine Niederschriften angefertigt wurden. In diesen hätte er entlastende Vorbringen erstattet (fremdes Eigentum, Bedenken an der technischen Machbarkeit der Umgestaltung) daher könne die Behörde nun nicht dem Bw vorwerfen, er hätte keine entlastenden Vorbringen erstattet. Insbesondere verweist der Bw darauf, dass es nicht möglich sei, bloß aufgrund eines Aktenvermerkes eines Försters eine Böschung "im Verhältnis 2:3" auszuführen. Daher sei der forstbehördliche Auftrag vom 21. Dezember 2001, so der Bw weiter, insoweit völlig unbestimmt und nicht exekutierbar. Zum Beweis dieses Vorbringens beantragt der Bw einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen für Straßenbau bzw. Bodenmechanik durchzuführen.

Der Bw bestreitet, dass die gegenständliche Übertretung ein Ungehorsamsdelikt darstellen würde. Dies begründet er damit, dass § 60 Forstgesetz nicht isoliert betrachtet werden könne, sondern nur im Zusammenhang mit § 172 Abs. 6 Forstgesetz. Dieser Paragraph setze jedoch einen Erfolg voraus, nämlich eine Gefahr bzw. die Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften.

Ein weiterer Verfahrensmangel liege insoferne vor, als die Erstbehörde bei der Beurteilung einer Erosionsgefahr ausschließlich das Ergebnis eines Lokalaugenscheins durch den forstfachlichen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob Böschungen einer Forststraße sanierungsbedürftig oder nicht "ordnungsgemäß" ausgeführt seien, sei jedoch keinesfalls eine Frage, die in das Fachgebiet eines Försters fällt. Diese Frage hätte vielmehr von einem Straßenbausachverständigen oder einem Sachverständigen für Bodenmechanik überprüft und beurteilt werden müssen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Zur Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist zunächst zu bemerken, dass die verhängte Strafe 450 Euro beträgt, das heißt, die Grenze des § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG ist nicht überschritten. Der Bw hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt, vielmehr beantragt er die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen für Straßenbau bzw. für Bodenmechanik, zum Beweis seines Vorbringens, dass der nichtbefolgte forstbehördliche Auftrag nicht durchführbar sei. Dazu ist festzuhalten, dass der relevante und im Straferkenntnis vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die Nichtbefolgung des forstbehördlichen Auftrages vom 21. Dezember 2001, durch den Bw nicht bestritten wird. Vielmehr führt der Bw in seiner Berufung unter anderem verschiedene Gründe an, weshalb er die Durchführbarkeit des forstbehördlichen Auftrages in Zweifel zieht. Zweifelsohne stellen diese geltend gemachten Berufungsgründe Vorbringen dar, die sich auf den Sachverhalt beziehen, allerdings handelt es sich dabei um Behauptungen, die weder den tatbestandsrelevanten Sachverhalt in Zweifel ziehen oder bestreiten, noch Entschuldigungsgründe im Sinne der §§ 5 Abs. 2 oder 6 VStG darstellen. Aus diesem Grund sind die vorgebrachten Sachverhaltsfragen für die Sache bedeutungslos

Wenn aber durch den beantragten Lokalaugenschein eine für die Sache unerhebliche Sachverhaltsfrage geklärt werden soll, dann ist auch das Beweisthema dieses Lokalaugenscheins als unerheblich zu bezeichnen. Aus diesem Grund kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden. Von einem verstärkten Interesse des Bw an der Durchführung einer solchen zur Klärung der anderen, relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen kann nicht ausgegangen werden, zumal der rechtsfreundlich vertretene Bw die Stellung eines ausdrücklichen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den gemäß § 172 Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt. Übertretungen der genannten Art sind gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Z. 2 Forstgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden.

Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

die Verhinderung und Abstandnahme von Waldverwüstungen,

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldböden oder Bewuchs oder

die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichtenden durchführen zu lassen.

Der Bw hat im gegenständlichen Fall die forstrechtliche Vorschrift des § 60 Abs. 1 Forstgesetz außer Acht gelassen, nach dieser Vorschrift sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunke Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur soweit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

Der Abs. 2 des genannten § 60 besagt, dass unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 durch die Errichtung Erhaltung und Benutzung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert,

die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenwirkung erhöht,

die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

der Abfluss von Niederschlagsgewässern so ungünstig beeinflusst werden darf, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Aufgrund des Antrages des Bw vom 23. Dezember 1993 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Zl. ForstR10-21-1994 mit Bescheid vom 8. April 1994 dem Bw die Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "O", KG H, Gemeinde G, erteilt.

Mit Übergabevertrag vom 1.3.2000 wurde das Eigentum an den Grundstücken, KG H, und, KG H, vom Bw an dessen Sohn R C übertragen.

Am 7. November 2001 wurde durch den forstfachlichen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Freistadt festgestellt, dass die Böschungen der bewilligten Forststraße "O" sanierungsbedürftig bzw. noch nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden sind. Überdies sei die Kehre bei hm 18,0 bei weitem zu eng angelegt, so dass diese bestenfalls für einen Kleintraktor ohne Anhänger passierbar sei. Auf dieser Grundlage erging am 21. Dezember 2001 durch Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein forstbehördlicher Auftrag, mit welchem dem Bw aufgetragen wurde,

die Böschungen der Forststraße "O" auf dem Grundstück, KG H, Marktgemeinde G, im Bereich von etwa hm 10,0 bis ca. hm 13,0 im Verhältnis 2:3 auszubilden,

die Kehre auf dem unter Punkt 1 angeführten Gründstück bei etwa hm 18,0 mit einem Kehrradius von mindestens 10 m zu errichten oder gänzlich zu entfernen bzw. vollständig rückzubauen und

diese Maßnahmen bis spätestens 30. April 2002 ordnungsgemäß und vollständig abzuschließen.

Anlässlich eines Lokalaugenscheins des Bezirksförsters am 9. Juli 2002, wurde festgestellt, dass der forstbehördliche Auftrag vom 21. Dezember 2001 in keinster Weise erfüllt wurde.

Damit hat der Bw den objektiven Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung erfüllt.

Zu den in der Berufung vorgebrachten Berufungsgründen wird durch die Berufungsbehörde ausgeführt:

Die Tatsache, dass die Erstbehörde die Eigentumsverhältnisse an der betroffenen Liegenschaft im Straferkenntnis nicht erörtert hat, belastet das Straferkenntnis nicht mit Rechtswidrigkeit, da die Frage, wem die Liegenschaft gehört, keinen Sachverhaltsbestandteil darstellt und daher für die Tatbestandsmäßigkeit der unterlassenen Befolgung des forstbehördlichen Auftrages keine Relevanz hat. Wie sogleich festzustellen sein wird, sind im gegenständlichen Fall nur die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften, d.h. zum Zeitpunkt der Errichtung der Forststraße, von Bedeutung. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Bw können sehr wohl auch andere Personen als der Liegenschaftseigentümer Adressaten eines forstbehördlichen Auftrags sein, wie von der Lehre anerkannt wird:

"Das Forstgesetz kennt keine generelle Ermächtigung, Aufträge nach § 172 Abs. 6 jedenfalls dem Waldeigentümer zu erteilen." (Bobek, Plattner, Reindl: Forstgesetz, 2. Auflage, Anm. zu E 8 und 9 zu § 172).

"Verpflichteter (des forstbehördlichen Auftrages, Anm.) ist wer die außer Acht gelassene forstrechtliche Vorschrift einzuhalten hat und sie - als Voraussetzung der Anordnung nach Absatz 6 - außer Acht gelassen hat. Zu beachten ist also, wen die außer Acht gelassene Vorschrift belastet. Soweit sich aus Vorschrift und Sachverhalt nicht die Verpflichtung einer anderen Person ergibt, ist der Waldeigentümer der Verpflichtete.

Folgende Anordnungen können zur Belastung anderer Personen führen: (...) § 60 (...)". (Bobek, Plattner, Reindl: Forstgesetz, 2. Auflage, Anm. 27 zu § 172).

Der Bw hat die Forststraße 1994 errichtet (zu diesem Zeitpunkt war er noch Eigentümer - Übergabevertrag 1.3.2000), er war dazu verpflichtet, die forstrechtlichen Vorschriften einzuhalten, hat dabei aber die forstrechtliche Vorschrift des § 60 außer Acht gelassen. Daher ist er zu Recht der Verpflichtete dieses forstbehördlichen Auftrages. Wenn der Bw aber zu Recht Verpflichteter dieses forstbehördlichen Auftrages war, dann ist er aber auch zu Recht Adressat des Straferkenntnisses, welches an die Nichterfüllung des Auftrages anknüpft.

Die Berufungsbehörde weist darauf hin, dass ein forstbehördlicher Auftrag absolute Wirkung besitzt, und daher auch gegenüber einem neuen Eigentümer der Liegenschaft durchgesetzt werden kann.

Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft sind daher für das gegenständliche Strafverfahren ohne Bedeutung. Das fehlende Eigentum des Bw an der gegenständlichen Liegenschaft hat ihn nicht von der Verpflichtung befreit, den forstbehördlichen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.

Überdies hätte der Bw beim Vorliegen von Zweifeln an der Verpflichtungsmöglichkeit eines Nichteigentümers Berufung gegen den forstbehördlichen Auftrag erheben müssen, da er dies unterlassen hat, ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Das Versäumen von Einwendungen rechtlicher oder bautechnischer Natur im Berufungsverfahren zum forstbehördlichen Auftrag kann nicht durch deren Vorbringen im nachfolgenden Strafverfahren geheilt werden. Die Nichtbefolgung des Auftrages ist daher dem Bw zuzurechnen.

Die Tatsache, dass über die Vorsprachen des Bw bei der Erstbehörde im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens keine Niederschriften angefertigt wurden, hatte keinerlei negativen Auswirkungen auf die Rechtsposition des Bw. Da im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Neuerungsverbot gilt, hat der Berufungswerber die Möglichkeit, umfassende Berufungsgründe in alle Richtungen zu erheben. Daher hatte der Bw sehr wohl die Gelegenheit, sein entlastendes Vorbringen zu erstatten; von dieser Gelegenheit hat er in seiner umfassenden Berufung vom 30.12.2002 Gebrauch gemacht.

Zu der vom Bw behaupteten Unbestimmtheit und der daraus resultierenden technischen Undurchführbarkeit des forstbehördlichen Auftrages sowie zur Frage, ob der forstfachliche Dienst der Bezirkshauptmannschaft Freistadt beurteilen könne, ob die Forststraße ordnungsgemäß ausgeführt sei oder nicht, ist entsprechend den obigen Ausführungen anzumerken, dass der Bw diese Einwendungen im Berufungsverfahren zum forstbehördlichen Auftrag geltend hätte machen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen, das Vorbringen von Einwendungen im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren ist nicht dazu geeignet, den gegenständlichen forstbehördlichen Auftrag zu beseitigen. Die Angabe des Bw, er habe deshalb gegen den forstbehördlichen Auftrag keine Berufung erhoben, weil es dies nach seiner Rechtsauffassung für nicht erforderlich gehalten habe, entschuldigt den Bw nicht. Die irrige Rechtsauffassung und die daraus resultierende Untätigkeit sind dem Bw anzulasten, er kann sich nicht mit seiner Unkenntnis der geltenden Rechtslage entschuldigen.

Zum Vorbringen des Bw, es liege bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Ungehorsamsdelikt vor, ist festzuhalten, dass der Bw einem Irrtum unterliegt, wenn er glaubt, dass ihm die Vorschrift des § 172 Abs. 6 Forstgesetz vorgeworfen würde. Diese Bestimmung regelt nämlich nur die Zulässigkeit von Sicherungsmaßnahmen (forstbehördlicher Auftrag, forstpolizeilicher Befehl); bei der vom Bw zitierten "Gefahr" und "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" handelt es sich daher um Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherungsmittels, nicht um ein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung.

Die eigentlich übertretene Bestimmung ist die Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33, die es unter Strafe stellt, den Vorkehrungen des § 172 Abs. 6 nicht nachzukommen. Folgte man der Argumentation des Bw, könnte man die darin beschriebene "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" auch als Erfolg und das Delikt somit als Erfolgsdelikt werten. Dabei wird aber verkannt, dass die Strafbestimmungen des § 174 lediglich Hilfsbestimmungen sind, die den Vorschriften den Forstgesetzes zur Durchsetzung verhelfen. Würde daher die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" tatsächlich einen Erfolg darstellen, so müssten alle Übertretungen des Forstgesetzes ein Erfolgsdelikt darstellen, was der VwGH jedoch in einigen Entscheidungen, in denen er bestimmte Übertretungen explizit als Ungehorsamsdelikte benennt, verneint hat (VwGH 2.4.1998, 94/10/0018; VwGH 18.6.1990, 89/10/0221).

Auch der Wortlaut des § 5 Abs.1 VStG ("Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (...)") spricht gegen die Ansicht des Bw, die Außerachtlassung einer Vorschrift würde einen Erfolg darstellen, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung eine deutliche Trennung zwischen der bloßen Außerachtlassung einer Vorschrift einerseits und dem Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr andererseits vornimmt.

Somit kann festgestellt werden, dass die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 daher sehr wohl ein Ungehorsamsdelikt darstellt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist bei der Begehung eines Ungehorsamsdelikts ohne weiteres die Verschuldensform der Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In der Berufung vom 30.12.2002 ist es dem Bw nicht gelungen, ein entlastendes Vorbringen zu erstatten, dass geeignet gewesen wäre, den Schuldvorwurf zu beseitigen. Aus diesem Grund ist nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand erfüllt, da auf der inneren Tatseite von einem Verschulden des Bw auszugehen ist.

Aus diesen Gründen erging der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, der Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat. Dieses Ermessen wurde von der Erstbehörde im Sinne des Gesetzes geübt.

Der Strafrahmen von Übertretungen der gegenständlichen Art wird durch § 174 Abs. 1 letzter Satz Z. 2 Forstgesetz mit bis zu 3.630 Euro festgelegt. Die verhängte Strafe in Höhe von 450 Euro ist somit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt. Schließlich hat die Erstbehörde keine Umstände als erschwerend angenommen und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Damit hat sie aber die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt, sodass durch die Berufungsbehörde keine Änderung vorzunehmen war.

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) konnte nicht erfolgen, da diese Strafmilderung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen. Dies trifft jedoch auf gegenständlichen § 174 letzter Satz Z. 2 Forstgesetz nicht zu, weshalb von einer außerordentlichen Strafmilderung nicht Gebrauch gemacht werden konnte.

Auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Eigentumsverhältnisse für forstbehördlichen Auftrag ohne Bedeutung

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 23.04.2007, Zl.: 2003/10/0298-7

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