Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290105/2/Ga/Pe

Linz, 12.02.2003

 

 

 VwSen-290105/2/Ga/Pe Linz, am 12. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des WZ in, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Jänner 2003, ForstR96-8-2002, N96-10-2002, wegen Abweisung eines gegen die Strafhöhe gerichtet gewesenen Einspruchs, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird, soweit die Abweisung des Einspruchs die wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 verhängte Strafe (Faktum 1. der Strafverfügung vom 8.11.2002) erfasst, aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 8. Jänner 2003 wurde ein vom Berufungswerber "gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 8.11.2002, GZ. ForstR96-8-2002, N96-10-2002, verhängten Strafen" abgewiesen.
 
Aus dem zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Berufungswerber mit der bekämpften Strafverfügung vom 8. November 2002 einer Übertretung 1. des Forstgesetzes 1975 (ForstG) und 2. des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) schuldig erkannt wurde; wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zu 1. und 2. Geldstrafen von je 365 € verhängt sowie Ersatzfreiheitsstrafen zu 1. von einem Tag, zu 2. von 12 Stunden festgesetzt.
 
Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber einen auf das Strafausmaß eingeschränkten - begründungslosen - Einspruch. Wegen dieser Einschränkung des Rechtsmittels sind die Schuldsprüche zu beiden Fakten rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
Aus Anlass der gegen die Abweisung des Strafeinspruches erhobenen, mit näheren Gründen eine "deutliche Herabsetzung des ... Strafausmaßes" begehrenden Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
 
Die Bandbreite der Ermessensübung für die Bestimmung der Höhe einer Geldstrafe ist durch die Kriterien des § 19 VStG abgesteckt. Dabei sind die objektiven Aspekte gemäß Abs.1 leg.cit. durch den vor allem maßgeblichen Unrechtsgehalt der Tat (= das Gewicht der Verletzung jener öffentlichen Interessen, auf deren Schutz die verletzten Gebots-/Verbotsnormen gerichtet sind) erfasst. Die subjektiven (d.h. durch die Person des Täters bestimmten) Aspekte gemäß Abs.2 leg.cit. verlangen maßgeblich die Bewertung des Verschuldens. Der § 19 VStG hat die Strafbemessung auf Einzelfallgerechtigkeit verpflichtet, d.h. es sind die Eigentümlichkeiten der Tat (der Taten) des Schuldspruchs spezifisch zu erfassen.
 
Dem Unabhängigen Verwaltungssenat als gerichtsförmiges Kontrollorgan jener Strafbehörde, die das Ermessen bei der Straffestsetzung auszuüben und ihre dabei anhand der gesetzlichen Kriterien getroffenen Entscheidung zu begründen hat (§ 60 AVG iVm § 24 VStG), ist die Überprüfung des Ermessens nur möglich, wenn eine fallbezogene Ermessensübung stattgefunden hat. Genau das aber ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, weil die belangte Behörde keine spezifische Bewertung des Gewichtes der Rechtsgutverletzungen vorgenommen hat.
Hinter der in der Bescheidbegründung auffindbaren Beschreibung von Sachverhalten könnte eine unterschiedliche Bewertung des Gewichts der Rechtsschutzverletzungen vermutet werden. Die konkrete Ableitung daraus, die nicht dem Beschuldigten anheim gestellt werden darf, auf die jeweiligen Unrechtsgehalte der angelasteten beiden Delikte wurde jedoch nicht vorgenommen. Ist aber im Ergebnis das die Strafbemessung zunächst bestimmende objektive Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat mit spezifischem Bezug auf die Übertretung des ForstG - für sich allein und daher auch nicht im Verhältnis zu der mit dem selben Schuldspruch vorgeworfenen Übertretung des Oö. NSchG - unbewertet geblieben, so entzog sich schon dadurch die vorliegend angefochtene Strafbemessung der Überprüfung. Im Hinblick darauf konnte die gleichfalls unterbliebene spezifische Bewertung des Verschuldens bei der Übertretung des ForstG ebenso auf sich beruhen wie die aus allen diesen Gründen nicht nachvollziehbar unterschiedliche Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis der beiden Übertretungen zueinander.
 
Die Sanierung der insofern rechtswidrigen Strafbemessung war dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zugänglich, weil ihm aus verfassensrechtlichen Gründen verwehrt ist, die unterbliebene strafbemessende Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat zu substituieren, dh erstmalig vorzunehmen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war die strafbehördliche Bestätigung des Strafausmaßes zur Übertretung des ForstG daher aufzuheben. Die Einstellung des bezüglichen Strafbemessungsverfahrens ist, unter Hinweis auf § 31 Abs.3 erster Satz VStG, damit (noch) nicht verbunden. § 64a AVG bleibt anwendbar.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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