Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290108/5/Re/Sta

Linz, 11.12.2003

 

 

 VwSen-290108/5/Re/Sta Linz, am 11. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des C R, A, gegen die mit Bescheid vom 21.8.2003, ForstR96-16-2003, ausgesprochene Ermahnung wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz zu Recht erkannt:

  1. Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.8.2003, ForstR96-16-2003, wird behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 sowie § 45 Abs.1 Z2 VStG.

Zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben bezeichneten Bescheid gegenüber dem Herrn C R wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.3 iVm § 174 Abs.3 lit.b Z1 Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung eine Ermahnung erteilt, weil er mit seinem PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen unbefugt die für das allgemeine Befahren gesperrte Forststraße "Weidensbachforststraße" ohne Zustimmung des Straßenerhalters befahren hat, obwohl dort ein allgemeines Fahrtverbot besteht.

 

Gegen diese, am 22.8.2003 nachweisbar zugestellte Ermahnung richtet sich die vorliegende, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Rahmen einer persönlichen Vorsprache rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

In der bekämpften Ermahnung führt die belangte Behörde als Begründung im Wesentlichen aus, der Ermahnte hätte unabhängig von der nach seinen Angaben bestandenen Notwendigkeit zum Befahren der Forststraße vorher die Zustimmung des Straßenerhalters einholen müssen. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass die Ermahnung ausreiche, ihn vor ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Im Grunde des § 21 des VStG wurde somit die Ermahnung erteilt.

 

Dagegen bringt der Berufungswerber vor, er sei seinem Schwager A P jun., N, beim Abschluss dessen Servitutsarbeit behilflich gewesen. Er sei daher der Ansicht, die Straße - wie schon oft vorher - berechtigt befahren zu haben. Er verweise auf seine Berufung vom 12.8.2003, diese richtete sich gegen die zuvor ergangene Strafverfügung vom 5.8.2003, ForstR96-16-2003. In dieser Berufung führt C R an, dass er bei den bereits erwähnten Servitutholzarbeiten im Weidensbachgebiet dabei war. Nach Abschluss der Arbeiten habe eine Kette gefehlt. Er habe sich angeboten und sein Schwager habe ihn beauftragt, die Kette bei Gelegenheit zu suchen. Ca. 3 km nach der Fahrverbotstafel befinde sich der Holzbringungsplatz und deswegen sei er am 14.7.2003 mit dem PKW hinauf gefahren. Er bitte, dies zu berücksichtigen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Oö. Verwaltungssenat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 27.10.2003 vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im gegenständlichen Falle durch das nach der Geschäftseinteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da einerseits das Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG) und darüber hinaus im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

Laut Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber am 14. Juli 2003 um ca. 9.10 Uhr mit seinem PKW die Forststraße "Weidensbachforststraße" befahren hat. Es steht unbestritten fest, dass es sich bei dieser Straße um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes handelt. Weiters steht unbestritten fest, dass diese Forststraße durch eindeutige Fahrverbotbeschilderung für das allgemeine Befahren gesperrt ist. Vom Berufungswerber selbst wird in seiner Berufung gegen die Strafverfügung angeführt, dass sich der von ihm angefahrene Holzbringungsplatz ca. 3 km nach der Fahrverbotstafel befinde, er somit die angebrachte Fahrverbotstafel auch wahrgenommen habe.

 

Die dem Verfahren zu Grunde liegende Anzeige wurde durch den Forstmeister des Forstbetriebes Gmunden der Österreichischen Bundesforste als Straßenerhalter erstattet.

 

Gemäß § 33 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F. (ForstG) darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen des Abs.2, 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit. ist eine über Abs.1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraße mit Zustimmung jener Person, deren die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

 

Gemäß § 174 Abs.3 lit. b Z1 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche zu ahnden ist, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.

 

Der oben zitierte § 33 des Forstgesetzes regelt somit unter der Überschrift "Benützung des Waldes zu Erholungszwecken" die Arten der Benützung des Waldes und bestimmt zunächst in § 1, dass grundsätzlich jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf. In Abs.2 werden diejenigen Flächen aufgezählt, welche zu Erholungszwecken gemäß Abs.1 nicht genützt werden dürfen. In Abs.3 wiederum werden Regelungen betreffend eine über Abs.1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten geregelt, im Sinne der Gesamtsystematik der Bestimmung jeweils unter der Überschrift der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken.

 

Wie vom Berufungswerber bereits im Rahmen des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorgebracht, hat er das verfahrensgegenständliche Waldgebiet nicht zu Erholungszwecken sondern im Rahmen von Servitutsholzarbeiten seines Schwagers befahren. Dies wurde von der belangten Behörde nicht weiter beachtet, diesbezüglich keinerlei weiteren Beweise aufgenommen und allein auf Grund der fehlenden Zustimmung des Straßenerhalters die nunmehr bekämpfte Ermahnung ausgesprochen und zwar in Verbindung mit § 174 Abs.3 lit. b Z1 Forstgesetz 1975.

 

Gemäß dieser Strafbestimmung des § 174 Abs.3 lit. b Z1 leg.cit. begeht jedoch nicht derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs.2 oder ohne die gemäß Abs.3 vorgesehene Zustimmung benützt (diese Verwaltungsübertretung ist vielmehr in § 174 Abs.3 lit. a ForstG geregelt und unterliegt einem anderen Strafrahmen, nämlich bis zu 150 Euro) sondern wird mit Geldstrafe bis zu 730 Euro denjenigen bedroht, der unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.

Unbefugt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handelt gemäß § 174 Abs.5 ForstG, wer

  1. weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
  2. nicht dem im § 87 Abs.2 umschriebenen Personenkreis angehört oder
  3. nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.

Die Frage, ob das gegenständliche dem Berufungswerber zur Last gelegte Befahren der "Weidensbachforststraße" unbefugt im Sinne der zit. Gesetzesbestimmung anzulasten war, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, obwohl vom nunmehrigen Berufungswerber bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht worden ist, dass er von seinem Schwager, Herrn A P, hiezu im Rahmen von Servitutholzarbeiten beauftragt worden sei. In diesem Fall wäre das Befahren unter die zitierte Bestimmung des § 174 Abs.5 lit. a ForstG zu subsumieren, wonach Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigte bzw. solche Personen, die in deren Auftrag oder mit deren Wissen handeln, nicht als unbefugt handelnd anzusehen sind.

Eine Rückfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates bei der anzeigenden Dienststelle der Österr. Bundesforste, Forstbetrieb Gmunden, hat ergeben, dass der vom Berufungswerber angesprochene Herr A P, V, N, tatsächlich Servitutsberechtigter ist und dieser in der Waldfläche Abteilung 85 C2 - Abfuhr auf der Weidensbachstraße - im Jahr 2003 sein Servitutsholz hatte, welches bei der Holzabfuhr am 18. Juni 2003 gemessen wurde.

Die Rechtfertigung des Berufungswerbers bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist somit glaubwürdig und kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, unbefugt die gegenständliche für das allgemeine Befahren gesperrte "Weidensbachforststraße" ohne Zustimmung des Straßenerhalter befahren zu haben, obwohl dort ein allgemeines Fahrverbot besteht.

Es war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage die angefochtene Ermahnung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

Zu II.:

Gemäß §§ 65 und 66 VStG entfallen somit auch jegliche Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

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