Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290109/2/Re/WW/Sta

Linz, 07.10.2004

 

 

 VwSen-290109/2/Re/WW/Sta Linz, am 7. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J R, P, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P M, K, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. November 2003, ForstR96-22-2003, wegen Verwaltungsübertretungen des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes sowie des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
    25. November 2003, ForstR96-22-2003, wird behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 sowie
§ 45 Abs.1 Z2 VStG.
zu II.: §§ 65 und 66 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 25. November 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 19. Juni 2003 bzw. unmittelbar davor unbefugt

  1. Alpsflächen der G-alm (Wiesen) auf den Grundstücken und , KG. R und
  2. die für das allgemeine Befahren gesperrte Forststraße "P-straße" in der KG. R, ohne Zustimmung des Straßenerhalters

mit seinem Jeep, Land Cruiser, pol. Kennzeichen , befahren. Dadurch habe der Berufungswerber folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 13 Abs.1 Z5 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz
  2. § 33 Abs.3 iVm § 174 Abs.3 lit. b Z1 Forstgesetz 1975 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber kostenpflichtig folgende Strafen verhängt:

 

  1. Gemäß § 13 Abs.4 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstraße von
    2 Tagen.
  2. Gemäß § 174 Abs.3 Forstgesetz eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstraße von 24 Stunden.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der strafbare Tatbestand von der ÖBF-AG (Unternehmensleitung) zur Anzeige gebracht worden sei. Die Anzeige enthalte Angaben, dass Alpflächen dieser Grundstücke vom Berufungswerber befahren worden seien, was seinerzeit gegenüber einem Forstschutzorgan zugegeben worden sei. Die Verwaltungsübertretung könne daher in diesem Punkt als erwiesen angesehen werden. Den Ausführungen des Berufungswerbers, die G-alm befinde sich in seinem Eigentum und es stünde ihm seit undenklichen Zeiten ein Zufahrtsrecht zu, weshalb die Benützung berechtigt gewesen sei, wurde entgegengehalten, dass dem Berufungswerber nicht vorgehalten worden sei, die Zufahrtsstraße zur G-alm, sondern die Grundstücke und , KG. R, unbefugt befahren zu haben. Diese Grundstücke stünden im Eigentum der Republik Österreich (Österr. Bundesforste).

Wer unter anderem auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt mit Fahrzeugen fährt, begehe eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen sei.

 

Die unbefugte Forststraßenbefahrung sei nicht bestritten worden, sondern in der Rechtfertigung damit zu begründen versucht worden, dass der Berufungswerber Herrn Dr. K zu Hilfe gekommen sei. Somit sei auch in diesem Punkt die unbefugte Befahrung einer Forststraße als erwiesen anzusehen. Dies sei im Verfahren auch nicht bestritten worden. Die versuchte Entschuldigung reiche jedoch nicht aus, von einer Strafe abzusehen. Ein Befahren einer Forststraße sei nur mit Zustimmung des Straßenerhalters zulässig. Wer unbefugt eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befahre, begehe eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen sei.

 

Bei der Strafbemessung seien die Bestimmungen des § 19 VStG dem ganzen Umfang nach berücksichtigt worden.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Anträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen, in der sowohl der Berufungswerber als auch Dr. K einzuvernehmen seien und in Stattgebung seiner Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen den Berufungswerber durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen. In eventu sei vom Ausspruch einer Strafe abzusehen und mit einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG das Auslangen zu finden, in eventu in Anwendung der §§ 19 und 20 VStG wegen beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe die hinsichtlich des Faktum lit. a verhängte Geldstrafe mit 50 Euro und die betreffend Faktum lit. b verhängte Geldstraße mit 30 Euro festzusetzen. Begründend wird dazu neben eingehenden Ausführungen zur Rechts- und Sachlage geltend gemacht, die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien im Übrigen unbestimmt, da als Tatzeit der 19.6.2003 bzw. "unmittelbar davor" angegeben werde. Laut Anzeige hätte der Berufungswerber die in Rede stehenden Grundstücke angeblich fünf- bis sechsmal unbefugt befahren. Eine konkrete Tatzeit oder ein konkreter Tag werde von der belangten Behörde allerdings nicht angegeben. Das Straferkenntnis sei in diesem Punkte unschlüssig und unbestimmt, was hiermit ausdrücklich gerügt werde. Da sohin Feststellungen zur konkreten Tatzeit fehlen würden, sei das Straferkenntnis zu Faktum lit. a jedenfalls rechtswidrig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs.1 Z5 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt geht, lagert, reitet, mit Fahrzeugen fährt oder diese abstellt.

 

Gemäß § 174 Abs.3 lit. b Z1 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.

 

Soll die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gekennzeichnet werden, so erfüllt gemäß § 1 Abs.9 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung die Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage der forstlichen Kennzeichnungsverordnung) das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne des § 174 Abs.4 lit. b des Gesetzes (entspricht nunmehr dem § 174 Abs. 3 lit. b Z 1 Forstgesetz).

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses den Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Tatumschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Dies bedeutet im Weiteren, dass es neben der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) erforderlich sind, geboten ist, die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren.

 

Diesen im § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernissen entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

 

Als Tatzeit wurde im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der "19.6.2003 bzw. unmittelbar davor" und als Tathandlung das Befahren von Alpflächen der G-alm sowie das Befahren einer gesperrten Forststraße mit einem Jeep angelastet. Unter Berücksichtigung der stRsp des VwGH reicht aber zur ausreichenden zeitlichen Konkretisierung dieser Tathandlung die Angabe eines Datums nicht aus. Es wären weitere Ausführungen zur Uhrzeit notwendig gewesen. Diese Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung der Tatzeit fällt um so mehr ins Gewicht, wenn man sich vor Augen hält, dass dem Berufungswerber in der dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Anzeige angelastet wird, etwa fünf- bis sechsmal die angeführten Grundstücke unbefugt befahren zu haben. Angesichts dessen wäre es zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr unbedingt erforderlich gewesen, die genaue Uhrzeit, zu der sich das von der belangten Behörde vorgeworfene "Befahren" zugetragen haben soll, in den Spruch aufzunehmen (vgl. auch VwGH 13.6.1988, 88/18/0029). Keinesfalls erscheint es zulässig, als Tatzeit lediglich den 19.6.2003, noch dazu mit dem Vermerk "bzw. unmittelbar davor" anzugeben. Durch die Wortfolge "bzw. unmittelbar davor" wird der Tatzeitraum ja letztlich sogar auf die Zeit vor dem 19.6.2003 ausgedehnt.

 

Der Einwand des Berufungswerbers, es würden Feststellungen zur konkreten Tatzeit fehlen, ist somit berechtigt; das Straferkenntnis verstößt daher gegen § 44a Z1 VStG, da (ausgehend vom 19.6.2003) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfristen seitens der belangten Behörde keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, die dem erwähnten Konkretisierungsgebot genügen und in der Folge einem Straferkenntnis zulässigerweise zu Grunde gelegt werden können.

 

Zur angelasteten Übertretung des § 174 Abs.3 lit. b Z1 Forstgesetz ist noch hervorzuheben, dass dieser Bestimmung zufolge eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass die Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (nur) bei Verwendung einer - in § 1 Abs.9 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung umschriebenen - Tafel, die die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße kennzeichnen soll, gegeben ist (vgl. VwGH 18.6.1990, 89/10/0221). Es zeigt sich somit, dass der Tatbestand "erkennbar gesperrt" entscheidende Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit nach § 174 Abs.3 lit. b Z1 Forstgesetz ist. Nun wird dem Berufungswerber im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lediglich angelastet, eine für das allgemeine Befahren gesperrte Forststraße befahren zu haben. Auf eine allfällige Erkennbarkeit der Sperre wird dagegen nicht eingegangen. Lediglich in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses wird - ohne näherer Erörterung - ausgeführt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unbefugt eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt. Ob im gegenständlichen Fall eine Tafel im Sinne der forstlichen Kennzeichnungsverordnung vorhanden war, mit der die Unzulässigkeit des Befahrens der Forststraße gekennzeichnet wurde, ist dem Straferkenntnis aber nicht zu entnehmen. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt geht nicht hervor, dass eine solche Tafel tatsächlich vorhanden war. In einem Aktenvermerk wird lediglich festgehalten, dass die gegenständliche Forststraße offensichtlich durch einen Schranken abgesperrt war. Selbst wenn dies der Fall gewesen ist, genügt eine solche Sperre angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um eine "erkennbare" Sperre im Sinne des § 174 Abs.3 lit. b Z1 Forstgesetz zu begründen. Es zeigt sich somit, dass aus dem Akt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs.3 lit. b Z1 Forstgesetz 1975 zu verantworten hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Berufungswerber darauf hingewiesen wird, dass die Einstellung ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgte, die Entscheidung daher nichts über subjektive Schuldausschließung ausspricht.

 

 

 

Zu II.:

Weil der Berufung Erfolg beschieden war, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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