Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290114/2/Re/Sta

Linz, 31.08.2004

VwSen-290114/2/Re/Sta Linz, am 31. August 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des G S, N, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H, Dr. R L, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Mai 2004, ForstR96-7-2001, wegen Übertretung des § 33 Abs.3 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 idgF (ForstG) zu Recht erkannt:

  1. Anlässlich der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis vom
    17. Mai 2004, ForstR96-7-2001, aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie
§§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 sowie § 31 Abs.3 VStG.

zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Mai 2004, ForstR96-7-2001, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 174 Abs.4 lit. b Z1 ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von
70 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, somit in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen am 2. August 2001 um ca. 16.10 Uhr die durch ein Fahrverbot gekennzeichnete Forststraße "Teichstraße" nächst des Rubener Teiches im Ortschaftsbereich G, Gemeinde L, befahren, obwohl das Befahren von Forststraßen sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf Forststraßen nur mit Zustimmung jener Person zulässig ist, der die Erhaltung der Forststraße obliegt; diese Zustimmung gab es nicht.

Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber durch seine rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung vom 1. Juni 2004, mit welcher beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu, mit der Verhängung einer Ermahnung gegenüber dem Beschuldigten vorzugehen bzw. die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen sowie unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Beschuldigten entsprechend herabzusetzen.

Im Einzelnen wurde die Berufung damit begründet, die belangte Behörde träfe zur Anlastung im Spruch keine Sachverhaltsfeststellung. Es werde lediglich der Inhalt der Zeugenaussagen wiedergegeben und festgestellt, dass sie der Aussage des Försters mehr Glauben schenken würde als der Aussage der Zeugin K. Der Beschuldigte habe den Bereich der Forststraße, der durch die Schrankenanlage gesperrt war, nicht befahren. Auf dem Foto sei keine Fahrverbotstafel sichtbar. Es sei nicht festgestellt worden, wo die Fahrverbotstafel zum Vorfallszeitpunkt angebracht war. Die Aussage des Zeugen beträfe den Zeitpunkt 1. Juli 2003, somit den Ist-Zustand und nicht die Situation am 2. August 2001. Es hätte daher bereits die Erstbehörde einen Lokalaugenschein durchführen müssen und zwar zur ergänzenden Einvernahme der Zeugin K sowie des Försters S. Mangels ausdrücklicher Feststellung im Sachverhalt sei es daher der Erstbehörde in rechtlicher Hinsicht verwehrt gewesen, dem Beschuldigten den zitierten Verstoß vorzuwerfen. Darüber hinaus seien die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse unrichtig geschätzt worden. Darüber hinaus liege - wenn überhaupt - lediglich geringfügigstes Verschulden vor. Der mitfahrende schwerbehinderte Sohn des Beschuldigten sei auf Grund seiner schweren Behinderung nicht sonnenverträglich, weshalb das Fahrzeug im Schatten abzustellen war, um für den Sohn nicht eine unzumutbare Beeinträchtigung hervorzurufen. Im Übrigen sei durch die Abstellung keine wie immer geartete Behinderung für allfällige Benutzer der Forststraße geschaffen worden. Es seien keine Folgen der Übertretung vorhanden gewesen.

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bereits hervorgeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe und eine primäre Freiheitsstrafe nicht verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Gemäß Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben 1 Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß Abs.3 leg.cit. darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt 3 Jahre vergangen sind. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung 3 Jahre vergangen sind.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde durch die Anzeige der C Forstverwaltung G vom 2. August 2001 eingeleitet, an diesem Tag fand das inkriminierte Verhalten des Berufungswerbers im Bereich der Forststraße "Teichstraße" in L statt und begann somit mit diesem Zeitpunkt die oben zitierte Frist des § 31 Abs.3 VStG zu laufen. Erst wenige Wochen vor Ablauf der dreijährigen allgemeinen Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, dies obwohl nicht sämtliche Sachverhaltselemente zur zulässigen Subsumtion des Tatvorwurfs unter den normierten Straftatbestand des § 174 Abs.4 lit. b Z1 ForstG vorlagen bzw. mit der für eine Bestrafung erforderlichen Eindeutigkeit erwiesen werden konnten. So zieht sich eine Unklarheit durch das gesamte Verwaltungsstrafverfahren insbesondere dahingehend, als - wie in der Berufung zu Recht gerügt - sich die Zeugenaussagen des anzeigenden Försters nicht ausdrücklich auf den Tatzeitpunkt beziehen sondern zwei Jahre später aufgenommen wurden. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wären daher noch Erhebungen im Wege der belangten Behörde über das Vorhandensein von Nachweisen dahingehend erforderlich gewesen, ob tatsächlich zum Tatzeitpunkt die Fahrverbotstafel bereits bei der Einmündung der Forststraße in die öffentliche Straße angebracht war. In der Folge wäre, da der zur Last gelegte Sachverhalt nicht restlos geklärt war, eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Berufungswerbers sowie der von diesem namhaft gemachten Zeugen erforderlich gewesen.

Diese ergänzenden Verfahrenshandlungen wären bereits im erstinstanzlichen Verfahren von der belangten Behörde durchzuführen gewesen, es wäre hiezu auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, vergingen doch zB nach der Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin V K am 29. Juli 2002 nahezu 11 Monate bis zur nächsten Amtshandlung, dem Ersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Försters J S, weiters mehr als 8 Monate zwischen dem Einlangen der Stellungnahme des Berufungswerbers im Rahmen des Parteiengehörs am 4. September 2003 und dem daraufhin erfolgten Erlassen des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses vom 17. Mai 2004!

Die Berufungsvorlage an den Unabhängigen Verwaltungssenat erfolgte Mitte Juni 2004 und verblieben somit bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG lediglich wenige Wochen, in welchen die oben angeführten fehlenden Ermittlungsschritte sowie die erforderliche Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einhaltung der diesbezüglichen Kundmachungsfristen nicht mehr durchgeführt werden konnten.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, ohne auf die Sache näher eingehen zu können, einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

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