Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290116/3/Ste/Ha

Linz, 07.09.2004

 

 VwSen-290116/3/Ste/Ha Linz, am 7. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des G O an der Krems, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 9. August 2004, Zl. ForstR96-9-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Linz-Land vom 9. August 2004,

Zl.  ForstR96-9-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er zumindest vom 1. Dezember 2003 bis 3. Mai 2004 der Vorschreibung Nr. 3 der Rodungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. April 2003, ForstR10-56-2002, in welcher die Ersatzaufforstung auf der Parzelle, KG Burg, im Ausmaß von 1.500 bis 30. November 2003 vorgeschrieben wurde, nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 18 Abs. 1 und 2 iVm. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 7 des Forstgesetzes 1975 begangen, weshalb er nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 7 des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache der nicht erfolgten Aufforstung auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen erwiesen sei. Dies werde auch vom nunmehrigen Bw nicht bestritten. Seiner Verantwortung dahingehend, dass eine fristgerechte Aufforstung nicht möglich gewesen wäre, wird mit dem Hinweis auf § 5 VStG entgegnet. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde als straferschwerend, dass die Ersatzaufforstung schon seit 16. April 2003 vorgeschrieben war und der nunmehrige Bw bereits einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft ist. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: 2.000 Euro; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine) war für die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe in der Höhe von 300 Euro angemessen, auch um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbare Handlungen abzuhalten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 12. August 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 13. August 2004 - und somit rechtzeitig - mittels e-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wird festgestellt, dass die Aufforstung "aus Wettergründen" bis Ende April nicht durchgeführt werden konnte, jedoch bis Mitte Mai durchgeführt wurde. In der e-Mail wird unter der Überschrift "Berufung gegen den Straferkenntnis vom 10.08.04" weiter ausgeführt: "ich sehe darum keinen Grund für eine Strafe, außerdem bin ich Vater von 2 Kindern N 16 Jahre N 9 Jahre und habe Sorgepflichten."

Damit wird - gerade noch erkennbar - inhaltlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. ForstR96-9-2004. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat weiters mit Schreiben vom 31. August 2004 den Bw zur ergänzenden Mitteilung über seine Einkommensverhältnisse und die in der Berufung angedeuteten Sorgepflichten aufgefordert. Mit e-Mail und Telefax vom 31. August 2004 legte der Bw daraufhin einen Lohn-/Gehaltszettel vom Juli 2004 sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder (Natascha und Niclas Günther) vor.

2.3. Aus dem vorliegenden Akt und der eingeholten ergänzenden Stellungnahme geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 16.April 2003 wurde den Herren S und N G die Rodungsbewilligung auf dem GSt.Nr. 907, KG Burg, im Ausmaß von 1000 m2 unter der Auflage erteilt, dass als Ersatz für die Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 906 eine Aufforstung im Ausmaß von 1.500 m2 bis 30. November 2003 durchzuführen ist.

Anlässlich einer Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 22. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass keinerlei Aufforstungsmaßnahmen gesetzt wurden.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 wurde den Herren S und N G die Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustands aufgetragen und dazu eine Frist bis 30. April 2004 eingeräumt. Gleichzeitig wird das nunmehrige Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Der Bw hat sich durch Abschluss eines Vorvertrages (vom 29.11.2002, Notariat Dr. J M-E, abgeschlossen zwischen dem BW und den Herren S und N G) zur Durchführung der Aufforstung verpflichtet. Nach Auskunft des Bw wurde mittlerweile der mit dem Vorvertrag vom 29. November 2002 abgesicherte Kaufvertrag tatsächlich auch abgeschlossen.

 

 

Der Bw bestreitet in einer der Erstbehörde am 25. Februar 2004 zugesandten e-Mail nicht die ihn als Käufer der Grundstücke treffende Verpflichtung zur Aufforstung, es sei ihm nur nicht möglich gewesen, den von der Forstbehörde gesetzten Termin einzuhalten. Gleichzeitig versicherte er, dem behördlichen Auftrag bis 30. April 2004 nachzukommen.

Bei einer am 3. Mai 2004 durch einen forsttechnischen Amtssachverständigen durchgeführten neuerlichen Überprüfung konnte festgestellt werden, dass eine Aufforstung durchgeführt wurde, diese jedoch nicht dem vorgeschriebenen Flächenausmaß entspricht.

Der Bw bezieht derzeit ein monatliches Einkommen von rund 1.880 Euro (Brutto) und ist für die zwei Kinder im Alter von 16 und 9 Jahren sorgepflichtig.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Wer den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), nicht nachkommt begeht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 7 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

Nach § 18 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Nebenbestimmungen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind ua. Maßnahmen vorzuschreiben, die zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes geeignet sind (Ersatzleistungen).

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 16. April 2003,

Zl. ForstR10-56-2002, wurden den Rechtsvorgängern des Bw als Eigentümer der genannten Grundstücke entsprechende Ersatzleistungen vorgeschrieben, der sich im Kaufvorvertrag vom 29. November 2002 im Punkt II.5. ausdrücklich auch zur Aufforstung eines Teils des Grundstücks 906 "entsprechend dem Auftrag der Forstbehörde" verpflichtet hatte. Abgesehen davon muss nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in dieser Fallkonstellation von der dinglichen Gebundenheit (in-rem-Wirkung) einer Rodungsbewilligung ausgegangen werden. Damit kommt auch den darin enthaltenen Vorschreibungen dingliche Wirkung zu, sodass diese in jedem Fall den Rechtsnachfolger der oder des seinerzeitigen Bescheidadressaten berechtigen und verpflichten. Wäre dies nicht so, bestünde offensichtlich eine Möglichkeit zur Umgehung der mit der Rodungsbewilligung untrennbar verbundenen Verpflichtungen, die dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen völlig widersprechen würde und sich daher auch aus der Systematik des Gesetzes verbietet (vgl. in diesem Sinn auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwSlg. 11.610 A/1984).

 

Dass die Verpflichtung ihn nicht treffe, wurde vom Bw im übrigen im bisherigen Verfahren auch nie bestritten.

 

Die geforderte Ersatzaufforstung wäre nach dem Auflagenpunkt 3 des genannten Bescheids bis 30. November 2003 im Umfang von 1.500 vorzunehmen gewesen. Tatsächlich war sie jedenfalls am 3. Mai 2004 zumindest noch nicht abgeschlossen. Der Bw ist damit im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zumindest 3. Mai 2004 dieser Vorschreibung entgegen den genannten Bestimmungen nicht nachgekommen.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist - letztlich auch von ihm selbst unbestritten - davon auszugehen, dass der Bw den Tatbestand erfüllt hat.

 

Mit der Rechtfertigung des Bw, dass ihm die Aufforstung aus zeitlichen Gründen und auf Grund der Wetterlage nicht fristgerecht möglich war, versucht er auf der Ebene des Verschuldens eine Entlastung. Dazu wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, in der die belangte Behörde darlegt, dass dem Bw zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Bw jedenfalls spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des genannten Kaufvorvertrags (29. November 2002) klar sein musste, dass ihn die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung treffen würde. Diese Verpflichtung wurde dann bereits in der mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2003 - an der der Bw (als Vertreter der damaligen Antragsteller) selbst persönlich teilnahm - konkretisiert und mit

30. November 2003 terminisiert. Dies, ohne dass der nunmehrige Bw dagegen irgend einen Einwand vorbrachte. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bescheid letztlich (erst) am 16. April 2003 ergangen ist, blieben dem Bw jedenfalls rund sieben Monate Zeit, der Vorschreibung nachzukommen, auf die sich einzustellen er überdies jedenfalls bereits einige Monate vorher Zeit hatte.

 

Mit den allgemeinen und auch nicht näher untermauerten Angaben in der Berufung kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht beweisen.

 

3.3. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der lit. a eine Geldstrafe bis 7.270 Euro vorgesehen ist.

 

Die verhängte Geldstrafe von 300 Euro ist mit etwas mehr als 4 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die belangte Behörde - mangels Angaben des Bw - bei ihrer Entscheidung von geringfügig anderen Annahmen ausgegangen ist. Die festgesetzte Geldstrafe ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats nämlich auch noch bei einem tatsächlichen Einkommen von rund 1.880 Euro und der Sorgepflicht für zwei Kinder durchaus angemessen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw und der von ihm zu versorgenden Personen nicht gefährdet wird. Darüber hinaus stünde ihm noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung offen.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG durchaus in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe steht.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Bw nicht mehr zugute.

 

Die Berufungsbehörde vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 
 
 
 
 
 
 
 

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