Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290117/8/Ste

Linz, 23.11.2004

 

 VwSen-290117/8/Ste Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer (Vorsitzender: Dr. Alfred Grof, Berichter: Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Beisitzerin: Mag. Gerda Bergmayr-Mann) über die Berufung des A M, vertreten durch S, C, W & Partner, gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 11. August 2004, Zl. ForstR96-41-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen Beitrag von 600 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Punkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 11. August 2004, Zl. ForstR96-41-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlich Verantwortlicher der M GmbH & Co. KG zu verantworten habe, dass auf Teilflächen der Waldgrundstücke 618/1/2/3/6 und 683/2, KG. Ebensee, vom 19. September 2002 bis 18. September 2003 neben Roh-, Siebschotterhaufen auch Ziegelabbruch, Betonteile und Asphalt gelagert werden konnten und dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde. Dadurch habe er eine Übertretung des § 17 des Forstgesetzes 1975 begangen, weshalb er nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 17. November 2000, Zl. ForstR10-36/11-2000 eine Rodungsbewilligung zur Schaffung einer Betriebsstätte auf Teilflächen der genannten Waldgrundstücke unter verschiedenen Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt wurde. Die Rodungsbewilligung wurde im Punkt 1 der Nebenbestimmungen des genannten Bescheids an die Bedingung der "Schaffung einer Betriebsstätte" entsprechend des Antrags gebunden. Nach Punkt 2 der Nebenbestimmungen erlischt die Rodungsbewilligung, "wenn der Rodungszweck nicht bis spätestens 18 Monate nach Rechtskraft des Bescheids erfüllt wird". Da der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, sei die Bewilligung damit seit 31. August 2002 erloschen und damit der Tatbestand der verbotenen Rodung gegeben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Vertreter am
17. August 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 26. August 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde am 30. August 2004

eingelangte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lagerung des Materials durch eine (andere) Bewilligung gedeckt ist und die Schaffung der Betriebsstätte auch tatsächlich fristgerecht durchgeführt, nämlich jedenfalls begonnen wurde. Die Rodung selbst sei bereits durchgeführt worden. Da somit innerhalb der vorgeschriebenen Frist Rodungsmaßnahmen zur Schaffung der Betriebsstätte gesetzt wurden, sei die Rodungsbewilligung nicht erloschen. Im Übrigen hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zumindest ein vorwerfbares Verschulden auf Seiten des Bw verneinen und von einer Bestrafung absehen müssen, weil eine unverschuldete Verkennung der Rechtslage vorliege. Jedenfalls könne dem Bw ein schuldhaftes Verhalten nicht angelastet werden. Selbst wenn man ihm allenfalls ein Verschulden vorwerfen könnte, wäre ein solches nur als geringfügig zu qualifizieren und letztlich § 21 VStG anzuwenden gewesen.

Abschließend wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, nach § 21 VStG vorzugehen, das Verfahren ganz einzustellen oder nur eine Ermahnung auszusprechen oder eine geringere Geldstrafe zu verhängen.

In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag wiederholt und betont, dass der Zweck der Rodungsbewilligung, nämlich die Schaffung einer Betriebsstätte, durch die notwendigen vorausgehenden Rodungsmaßnahmen erfüllt und vollendet ist. Ein schuldhaftes Verhalten sei dem Bw nicht vorzuwerfen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eine Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, berufen
(§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. ForstR96-9-2004 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
16. November 2004.

2.2. Daraus geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns Gmunden vom 17. November 2000, ForstR10-36/11-2000, wurde der Republik Österreich die Rodungsbewilligung zur Schaffung einer Betriebsstätte (der M GmbH) auf Teilflächen der Grundstücke 618/1, 618/2, 618/3, 618/6 und 683/2, KG. Ebensee, Gemeinde Ebensee, unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt. Die Punkte 1 und 2 lauten (Hervorhebungen jeweils auch im Original):

"1. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligung ist an die ausschließliche Verwendung der Flächen zum beantragten Zweck, nämlich an die Schaffung einer Betriebsstätte, gebunden.

2. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis spätestens 18 Monate nach Rechtskraft des Bescheides erfüllt wird."

Der genannte Bescheid wurde spätestens am 31. Jänner 2001 rechtskräftig.

Ua. am 19. Februar und am 8. September 2003 wurde vom forsttechnischen Amtssachverständigen im Rahmen von Lokalaugenscheinen folgende Situation auf den betreffenden Grundstücken festgestellt: Die technische Rodung war abgeschlossen; die gesamte seinerzeit genehmigte Rodungsfläche war auf zwei eingeebneten Niveauebenen aufgeteilt. Auf beiden Ebenen wurden Schotter und Betonbruch und ähnliches Material gelagert. Von dem der Rodungsbewilligung zu Grunde liegendem Betriebsgebäude (Büro und Lagerhallen) war nur die Herstellung der beiden Ebenen sichtbar, beispielsweise waren aber keine Fundamente und andere Tätigkeiten oder Einrichtungen vorhanden, die erkennbar auf die Errichtung von Gebäuden hätten schließen lassen.

Am 13. Jänner 2004 wurde im Zuge eines Lokalaugenscheins (der hauptsächlich in anderem Zusammenhang abgehalten wurde) in Anwesenheit des nunmehrigen Bw festgehalten, dass die Schaffung der Betriebsstätte nicht erfolgt und damit die Rodungsbewilligung seit 31. Dezember 2002 erloschen sei.

Dieser Sachverhalt wird letztlich auch vom Bw nicht bestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wer dieses Rodungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw nach dem Erlöschen der Rodungsbewilligung aus 2000 (mit Ende Juli 2002) auf den Waldgrundstücken 618/1, ./2, ./3, 618/6 und 683/2, KG. Ebensee, Roh-, Siebschotter, Ziegelabbruch, Betonteile und Asphalt lagerte. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt. Damit hat er aber jedenfalls Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet.

 

Die Rechtfertigung dahingehend, dass diese Ablagerungen durch andere (gewerbebehördliche und abfallwirtschaftliche) Bewilligungsbescheide gedeckt wären, ist insoweit nicht nachvollziehbar, als sich diese (anderen) Bewilligungsbescheide schon nach Angaben des Bw auf das Grundstück 618/110 beziehen.

 

Soweit der Bw vermeint, dass die Rodung durch die Rodungsbewilligung aus 2000 gedeckt wäre, ist festzuhalten, dass diese an die Bedingung geknüpft war, dass auf den Flächen eine Betriebstätte geschaffen wird und dieser Rodungszweck spätestens 18 Monate nach Rechtskraft zu erfüllten gewesen wäre. Da im fraglichen Zeitpunkt eine solche Betriebsstätte nicht errichtet war, ja nicht einmal mit irgend einer Bautätigkeit begonnen wurde, war die Rodungsbewilligung zum Zeitpunkt der beanstandeten Rodung bereits erloschen.

 

Wenn der Bw weiters davon ausgeht, dass die genehmigte Rodung bereits durchgeführt wurde und damit Rodungsmaßnahmen zur Schaffung der Betriebsstätte gesetzt wurden, also quasi der Bescheid schon "unumkehrbar konsumiert" sei, verkennt er die Bedeutung des im Bescheid enthaltenen Rodungszwecks und der darauf gerichteten Bedingung (vgl. dazu auch § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 Forstgesetz 1975). Die Wendung "Schaffung einer Betriebsstätte" verlangt schon vom Wortlaut her eindeutig nicht nur den Beginn entsprechender Aktivitäten. Der vom Bw in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 1996, 93/10/0002, enthält im Übrigen keine Aussagen in eine andere Richtung.

 

3.3. Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 erfüllt.

 

Mit den allgemeinen und auch nicht näher untermauerten Angaben in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats auch ein mangelndes Verschulden nicht nachweisen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw seine Pflichtwidrigkeit unter den genannten Umständen (insbesondere auch die mehrmaligen Hinweise durch die Behörde) nicht erkennen konnte. Gerade auch als langjährig ua. mit Angelegenheiten des Forstgesetzes beschäftigter Verantwortlicher trifft den Bw eine besondere Sorgfalts- und Informationsverpflichtung auch über die Rechtslage in für ihn persönlich vielleicht komplizierten Fällen, der er im vorliegenden Fall offenbar nicht entsprechend nachkam.

 

3.4. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der lit. a eine Geldstrafe bis 7.270 Euro vorgesehen ist.

 

Die verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro ist mit etwas mehr als 40 % der Höchststrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw nicht gefährdet wird.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe jedenfalls als nicht zu hoch anzusehen ist.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Bw nicht mehr zugute. Soweit der Bw in der Berufung außerordentliche Milderungsgründe geltend macht, ist zu entgegnen, dass solche nur dann beachtlich wären, wenn sie im § 19 Abs. 2 VStG iVm. §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs begründet wären. Abgesehen davon, dass der Bw dies nicht konkret behauptet, kommen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im vorliegenden Fall schon aus den im Punkt 3.2. letzter Absatz genannten Gründen insbesondere weder der Grund des § 34 Abs. 1 Z. 11 noch jener der Z. 12 StGB in Frage.

 

Im Übrigen hat es der Bw jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung auch unterlassen, konkrete Maßnahmen zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands zu setzen und z.B. einen neuerlichen Antrag auf Rodungsbewilligung zu stellen, wie dies von der Behörde bereits früher empfohlen wurde.

 

Die Berufungsbehörde vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auf Grund der ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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