Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290118/3/Ste

Linz, 23.11.2004

 

 VwSen-290118/3/Ste Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des A M, vertreten durch S , C, W & Partner, Rechtsanwälte GmbH, gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 11. August 2004, Zl. ForstR96-41-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt 1 sowie die sich darauf beziehende Zitierung der Rechtsvorschriften wie folgt lauten:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Verantwortlicher der M GmbH & Co. KG zu verantworten, dass

    1. der Bescheid des Bezirkshauptmanns Gmunden, ForstR10-217-1994 vom 13. September 1994 (Rodungsbewilligung zum Schotterabbau auf den Grundstücken 618/77, 618/78 und 618/83, KG. Ebensee) seit Erlassung des Bescheids bis 11. August 2004 wie folgt nicht eingehalten wurde:

Im Punkt 7. wurde die Vorlage eines Lageplans mit eingezeichneter Abbau- und Rekultivierungs- und Wiederaufforstungsfläche alle zwei Jahre mit Stichtag 1. Juni vorgeschrieben. Eine Vorlage erfolgte nicht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 18 iVm. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 7 Forstgesetz 1975 idgF."

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen Beitrag von 400 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Punkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 11. August 2004, Zl. ForstR96-41-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlich Verantwortlicher der M GmbH & Co. KG zu verantworten hat, dass der Vorschreibung Punkt 7 der Rodungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. September 1994, ForstR10-217-1994, in der die Vorlage eines Lageplans mit eingezeichneter Abbau- und Rekultivierungs- und Wiederaufforstungsfläche alle zwei Jahre mit Stichtag 1. Juni vorgeschrieben wurde, nicht eingehalten wurde. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 iVm. dem genannten Bescheid begangen, weshalb er nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 7 des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das mit dem genannten Bescheid bewilligte Projekt vom nunmehrigen Bw beantragt wurde und die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen hätte. Auch wenn seit der Genehmigung verschiedene Änderungen eingetreten sind, wäre die Einhaltung des Vorschreibungspunkts notwendig und durchaus durchführbar gewesen, zumal die Vorlage des Plans wiederholt gefordert wurde).

Bei der Strafbemessung ging die Behörde erster Instanz von einem Vorsatz aus, wobei sie auch berücksichtigte, dass mit der vorgeschriebenen wiederholten Planvorlage finanzielle Aufwendungen verbunden gewesen wären. Es würde keine Bestrafung darstellen, wenn die Höhe der Strafe niedriger wäre, als die Kosten für die Pläne.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Vertreter am 17. August 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 26. August 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde am 30. August 2004

eingelangte Berufung.

Darin wird die zwischenzeitliche Entwicklung der Rodungsflächen dargelegt und daraus der Schluss gezogen, dass auf Grund der zumindest teilweise erfolgten Bebauung nicht nur ein Abbau und eine Rekultivierung iSd. Rodungsbewilligung vom 13. September 1994 faktisch nicht mehr möglich sei, sondern auch die vorgeschriebene Vorlage der Unterlagen. Insoweit hätte der Bw mit gutem Grund davon ausgehen dürfen, dass dadurch auch die als Auflage 7 vorgeschriebene Vorlage von Unterlagen betreffend diese Flächen hinfällig war. Dementsprechend hätte die erstinstanzliche Verwaltungsstrafbehörde zumindest ein vorwerfbares Verschulden auf Seiten des Bw verneinen und von einer Bestrafung absehen müssen. Jedenfalls könne dem Bw ein schuldhaftes Verhalten nicht angelastet werden. Selbst wenn man ihm allenfalls ein Verschulden vorwerfen könnte, wäre ein solches nur als geringfügig zu qualifizieren und letztlich § 21 VStG anzuwenden gewesen.

Abschließend wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben oder abzuändern, nach § 21 VStG vorzugehen oder das Verfahren einzustellen oder eine Ermahnung auszusprechen oder eine geringere Geldstrafe zu verhängen.

In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag wiederholt und die faktische Unmöglichkeit zur Vorlage der Unterlagen betont. Es fehlte jedenfalls an der subjektiven Vorwerfbarkeit, da davon auszugehen war, dass die Vorlage von Plänen hinfällig war.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im Punkt 1 des Straferkenntnisses keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. ForstR96-9-2004 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
16. November 2004.

2.2. Daraus geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns Gmunden vom 13. September 1994 wurde dem nunmehrigen Bw die Rodungsbewilligung zum Schotterabbau auf Teilflächen der Grundstücke 618/77, 618/78 und 618/83, KG. Ebensee, Gemeinde Ebensee, vorübergehend bis 31. Dezember 2004 unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt. Punkt 7 lautet: "Der Behörde ist unaufgefordert ein Lageplan mit eingezeichneter Abbau-, Rekultivierungs- und Wiederaufforstungsfläche alle zwei Jahre mit Stichtag 1. Juni vorzulegen, das ist erstmals ab 1. Juni 1996. [...]."

Obwohl die belangte Behörde zur Planvorlage mehrmals (zuletzt insbesondere am 25. August, 14. September und 11. Dezember 2000, 19. September, 15. November und 17. Dezember 2001) aufforderte, ist niemals ein solcher Plan vorgelegt worden.

Dies wird auch vom Bw nicht bestritten. Er räumt die unterlassene Planvorlage ein, beruft sich dazu auf die faktische Unmöglichkeit.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Wer den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), nicht nachkommt begeht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 7 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

Nach § 18 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Nebenbestimmungen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns Gmunden vom 13. September 1994 wurde dem Bw im Punkt 7 die genannte Auflage vorgeschrieben. Seit der Erlassung des Bescheids wären bis dato fünf derartige Planvorlagen erforderlich gewesen (1. Juni 1996, 1998, 2000, 2002 und 2004).

 

Der Bw ist damit seit Erlassung des Bescheids dieser Vorschreibung entgegen den genannten Bestimmungen nicht nachgekommen.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist - letztlich auch von ihm selbst unbestritten - davon auszugehen, dass der Bw den Tatbestand erfüllt hat.

 

Der Bw verkennt die Rechtslage auch insofern, als die von ihm angesprochenen faktischen Aspekte weder im Tatbestand der angewendeten Strafnorm noch im zitierten Punkt 7 der Nebenbestimmungen des Bescheids aus 1994 eine Deckung finden.

Mit der Rechtfertigung des Bw, dass die Planvorlage auf Grund der gegebenen faktischen Veränderungen im Zusammenhang mit den Grundstücken nicht möglich gewesen wäre, versucht er auf der Ebene des Verschuldens eine Entlastung. Dazu wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, in der die belangte Behörde darlegt, dass dem Bw in diesem Punkt wohl sogar ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Bw mit Erlassung des Rodungsbescheids klar sein musste, dass ihn die Verpflichtung zur regelmäßigen Planvorlage treffen würde. Entgegen der Ansicht des Bw gehört der Bescheid aus 1994 samt seinen Nebenbestimmungen weiterhin der Rechtsordnung an; eine Derogation durch faktische Umstände ist nicht möglich.

 

Mit den allgemeinen und auch nicht näher untermauerten Angaben in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht beweisen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw seine Pflichtwidrigkeit unter den genannten Umständen (insbesondere die mehrmaligen Aufforderungen durch die Behörde) nicht erkennen konnte. Gerade auch als langjährig ua. mit Angelegenheiten des Forstgesetzes beschäftigter Verantwortlicher trifft den Bw eine besondere Sorgfalts- und Informationsverpflichtung, der er im vorliegenden Fall nicht entsprechend nachkam.

 

3.3. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der lit. a eine Geldstrafe bis 7.270 Euro vorgesehen ist.

 

Die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro ist mit etwas mehr als 25 % der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw nicht gefährdet wird.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe jedenfalls als nicht zu hoch anzusehen ist.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Bw nicht mehr zugute. Soweit der Bw in der Berufung außerordentliche Milderungsgründe geltend macht, ist zu entgegnen, dass solche nur dann beachtlich wären, wenn sie im § 19 Abs. 2 VStG iVm. §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs begründet wären. Abgesehen davon, dass der Bw dies nicht konkret behauptet, kommen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im vorliegenden Fall schon aus den im Punkt 3.2. letzter Absatz genannten Gründen insbesondere weder der Grund des § 34 Abs. 1 Z 11 noch jener der Z 12 StGB in Frage.

 

Die Berufungsbehörde vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auf Grund der ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

3.5. Die Korrektur des Spruchs stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44 a VStG entspricht.

 

Dazu ist zu bemerken: Die Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 7 Forstgesetz 19975 "... wer den Vorschreibungen ... nicht nachkommt ..." stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Dieses Unterlassungsdelikt hat auch die Wirkung eines Dauerdelikts, bei dem nicht die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands, sondern die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist. Demnach beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (vgl. dazu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Aufl., Anmerkungen zu § 31 VStG, 1447 ff, zu Übertretungen des Forstgesetzes insbesondere auch 1450 f) Dazu sowie zur vorgenommenen Spruchpräzisierung hinsichtlich des Tatzeitraums wird im Detail und zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
31. Jänner 2003, 99/02/0337, hinsichtlich des Tatzeitendes insbesondere auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1985, 84/04/0134, verwiesen.

 

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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