Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290122/14/Ste/Ha

Linz, 13.12.2004

 

 VwSen-290122/14/Ste/Ha Linz, am 13. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 9. August 2004, Zl. ForstR96-1-2004, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz 1975 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Einleitungssatz des Spruchs (Halbsatz vor der ersten Aufzählung) wie folgt lautet:
  2. "Sie haben vom 30. Dezember 2003 bis 29. Juni 2004"

     

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 9. August 2004, Zl. ForstR96-1-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er zumindest vom 30. Dezember 2003 bis 29. Juni 2004 auf einer Teilfläche im Bereich der Parzelle 533, KG Harmannsdorf, Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis, den Waldboden samt Wurzelstöcken bis zu einer Tiefe von etwa 80 cm entfernt und mit Recyclingmaterial aufgefüllt, damit den Tatbestand einer konsenslosen Rodung erfüllt und verbotenerweise Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 17 Abs. 1 iVm. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes 1975 begangen, weshalb er nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Im gleichen Straferkenntnis wurde der Bw überdies mit einer Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) bestraft, weil er auf einer weiteren Teilfläche der genannten Parzelle Granitsteine bis zu einer Höhe von 1,5 Meter abgelagert und somit gegen das Waldverwüstungsverbot gemäß § 16 Forstgesetz verstoßen habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 16 Abs. 1 iVm. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 des Forstgesetzes 1975 begangen, weshalb er nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 des Forstgesetzes 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsachen der konsenslosen Rodung und der Waldverwüstung auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen erwiesen sei. Dies werde auch vom nunmehrigen Bw letztlich auch nicht bestritten. Seiner Verantwortung dahingehend, dass eine die Befestigung der Flächen im Hinblick auf deren künftige Nutzung notwendig war, wurde mit dem Hinweis auf § 5 VStG entgegnet. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde als straferschwerend, dass dem Bw die Einsicht fehlt, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: 1.500 Euro; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine) war für die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe in der Höhe von 400 Euro angemessen, auch um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbare Handlungen abzuhalten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 12. August 2004 zugestellt wurde, richtete dieser zunächst ein mit 5. Februar 2004 datiertes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit folgendem Wortlaut: "Ich erhebe innerhalb offener Frist Einspruch gegen ForstR10-5-2004/Pl, ForstR10-26-2004/Pl, ForstR10-1-2004/Pl, ForstR10-4-2004/Pl und werde dies bei einem persönlichen Gespräch begründen." Dieser Schriftsatz langte bei der Behörde erster Instanz am 23. August 2004 - somit in offener Berufungsfrist - ein. Diese erteilte einen Verbesserungsauftrag, dem der Bw nicht nachkam.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dem Bw mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 noch einmal zur Verbesserung seines Anbringens aufgefordert. Mit Schreiben vom 29. Oktober und 2. November 2004 kam der Bw dieser Aufforderung nach. Aus diesen Schriftsätzen ergibt sich, dass der Bw sein Rechtsmittel damit begründet, dass er der Meinung ist, dass "der Angelegenheit bereits mit dem Bezahlen der Strafverfügung ForstR96-21-2004 genüge getan ist. Es handelt sich bei der Fläche um ein und dieselbe Fläche und um ein und denselben Tatbestand." Darüber hinaus verantwortet sich der Bw mit der betrieblichen Notwendigkeit und Schwierigkeiten bei der Grundbuchseintragung. Er gesteht ein, dass die Vorgangsweise der Behörde rechtlich sicherlich richtig ist, jedoch in keinem Fall aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll wäre. Es war sicherlich nie sein Bestreben, dem Gesetz nicht zu entsprechen. Als Privatbetrieb wäre es ihm jedoch nicht möglich, wirtschaftliche Überlegungen außer Acht zu lassen.

Damit wird insgesamt - gerade noch erkennbar - inhaltlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. ForstR96-1-2004 sowie zu ForstR96-21-2004 und ForstR96-22-2004, die von der Behörde erster Instanz auf Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats zusätzlich vorgelegt wurde. Am 9. Dezember 2004 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.4. Aus dem vorliegenden Akt und den genannten Akten, in die zusätzlich Einsicht genommen wurde, sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung geht folgender Sachverhalt hervor:

2.4.1. Anlässlich einer Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 30. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass im östlichen Bereich der Parzelle 533, KG Harmannsdorf, Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis, Baggerungsarbeiten für eine Rodung begonnen und auf einer Fläche von ca. 100 bis 150 der Waldboden samt Wurzelstöcken bis zu einer Tiefe von etwa 80 cm entfernt und mit Recyclingmaterial aufgefüllt wurde. Darüber hinaus wurde bei dieser Überprüfung festgestellt, dass im nordwestlichen Bereich der genannten Parzelle und direkt südlich des dort verlaufenden öffentlichen Weges auf einer Fläche von ca. 150 bis 200 Granitsteine bis zu einer Höhe von 1,50 m abgelagert waren. Der genaue örtliche Umfang ist jeweils auch auf einem Foto des Grundstücks dokumentiert.

Im Strafverfahren vor der Behörde erster Instanz verantwortete sich der Bw im Wesentlichen damit, dass er ohnehin eine Rodungsbewilligung beantragen werde.

Die geschilderten Tatsachen ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten und der Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und werden auch vom Bw nicht bestritten.

2.4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2004, ForstR10-5-2004, wurde dem Bw die entsprechende Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustands aufgetragen.

2.4.3. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 9. Juli 2004, ForstR96-21-2004, wurde der Bw deswegen bestraft weil er 1. den Aufträgen aus dem unter 2.4.2. genanten Bescheid nicht nachgekommen sei und 2. "zumindest bis 5. Juli 2004, im östlichen Bereich der Waldparzelle 533, KG Harmannsdorf, Granit- und Konglomeratsteine, rund 10 m³ Rinden- und Holzabfälle und ca. 100 bis 150 m³ Bauschutt und Aushubmaterial abgelagert und somit das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 befolgt" habe. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

2.4.4. Die konkrete Lage der verschiedenen Flächen wurde insbesondere bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung geklärt (vgl. die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung - RZ 02 und RZ 09).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wer dieses Rodungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

3.1.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw (jedenfalls) in dem ihm vorgeworfenen Tatzeitraum den bestehenden Waldboden entfernt und mit Recyclingmaterial aufgefüllt hat. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er mit wirtschaftlichen Gründen und betrieblichen Notwendigkeiten argumentiert. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als diese Aspekte im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 keine Deckung finden.

 

Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 erfüllt.

 

3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Abs. 2 leg.cit. bestimmt näher, wann eine Waldverwüstung vorliegt. Wer dieses Waldverwüstungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

3.2.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw (jedenfalls) in dem ihm vorgeworfenen Tatzeitraum auf Waldboden Granitsteine in erheblichem Ausmaß abgelagert hat. Damit wurde jedenfalls die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder für die Zeit der Ablagerung gänzlich vernichtet (§ 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975) und der Bewuchs einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt (§ 16 Abs. 2 lit. d Forstgesetz 1975). Die Tatsache der Ablagerung der Steine wird vom Bw auch selbst eingeräumt, wenngleich er mit wirtschaftlichen Gründen und betrieblichen Notwendigkeiten (Platzmangel) argumentiert. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als diese Aspekte auch im Tatbestand des § 16 Forstgesetz 1975 keine Deckung finden.

 

3.3. Entgegen der Andeutung des Bw in der Berufung liegt auch keine rechtswidrige Doppelbestrafung vor, bezieht sich doch das Straferkenntnis vom 9. Juli 2004, ForstR96-21-2004, eindeutig auf zwei von den nunmehr vorgeworfenen unterschiedlichen Delikten (vgl. oben Punkt 2.4.3.). Im Spruchpunkt 1 wurde dort der nunmehrige Bw bestraft, weil er Aufträgen aus einem vorher zugestellten Bescheid nicht nachgekommen ist. Der Spruchpunkt 2 bezieht sich auf eine (weitere) Waldverwüstung, die sich sowohl inhaltlich, als auch örtlich und zeitlich von der nunmehr bestraften unterscheidet. Dies trifft im Übrigen auch für das Strafverfahren zu ForstR96-4-2003 zu.

 

3.4. Mit der Rechtfertigung des Bw, dass die Maßnahmen aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen (Platzmangel) notwendig waren und von der Gemeinde zumindest inoffiziell die Zusage zu einer Umwidmung gegeben war, versucht er auf der Ebene des Verschuldens eine Entlastung. Dazu ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids zu verweisen, in der die belangte Behörde darlegt, dass dem Bw zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

3.5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Die Bw hat weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung irgend etwas in diese Richtung vorgebracht. Mit den allgemeinen und auch nicht näher untermauerten Angaben in der Berufung kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht beweisen.

 

Auch das Verschulden des Bw und damit seine Strafbarkeit insgesamt sind damit gegeben.

 

3.6. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der lit. a eine Geldstrafe bis 7.270 Euro vorgesehen ist.

 

Die verhängten Geldstrafen von 400 Euro und 100 Euro sind mit etwas mehr als 5 % und 1 % der Höchststrafe ohnehin im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht als überhöht anzusehen.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 und 6 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG durchaus in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe steht.

 

Die Berufungsbehörde vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

3.8. Die Korrektur des Spruchs stellt sicher, dass dieser den Anforderungen des § 44 a VStG entspricht.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangen Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängen Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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