Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290128/14/Wim/Pe/RSt

Linz, 29.06.2006

 

VwSen-290128/14/Wim/Pe/RSt Linz, am 29. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. H. M., vertreten durch B. P. & P. Rechtsanwälte KEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.3.2005, ForstR96-33-2004, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.6.2006 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Klammerausdruck "(dass kein 'Waldboden' ist)" sowie bei den verletzten Rechtsvorschriften zu 1. bis 3. die Formulierung "§ 16 und" sowie " Z.3 und" gestrichen.

 

Die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe wird zu Faktum 1 bis 3 auf insgesamt 175 Euro und 42 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Erstbehörde wird auf 37,50 Euro herabgesetzt (das sind 10 % der festgesetzten Strafe).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 421,50 Euro.

 

Für das Berufungsverfahren entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und §§ 19 und 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen zu 1) bis 3) gemäß §§ 16 und 17 iVm § 174 Abs.1 lit.a Z3 und 6 Forstgesetz 1975 und zu 4) gemäß § 174 Abs.1 lit.b Z33 Forstgesetz 1975 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.8.2002, ForstR10-54-2000, für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen zu 1) und 4) in der Höhe von je 200 Euro, zu 2) von 100 Euro und zu 3) von 50 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 4) in der Dauer von je 48 Stunden, zu 2) von 24 Stunden und zu 3) von 12 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 55 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als Eigentümer der Waldgrundstücke, KG T., zu verantworten, dass im Zeitraum vom 1.5.2004 bis 19.10.2004 Erdaushubmaterial (das kein ‚Waldboden' ist), das offenbar bei der Unterkellerung eines Holzgebäudes auf dem Grundstück, KG T., angefallen ist

  1. zum Teil auf einer Teilfläche des umliegenden Waldgrundstückes, KG T., Ablagerungen ca. 3,2 m östlich des Gebäudes (gemessen vom südöstlichen Hauseck) vorgenommen. Die Ablagerung weist eine Länge von etwa 10 m, eine Breite von durchschnittlich ca. 5,3 m und eine Höhe von durchschnittlich ca. 1,5 m auf. Die Fläche hat daher ein Ausmaß von ca. 53 m3, die Kubatur liegt bei ca. 79,5 m³.
  2. Die zweite Ablagerungsfläche liegt etwa 8,5 m nördlich des Gebäudes (gemessen von der Haustür) im Grenzbereich der Parzellen, KG T. Sie weist eine Länge von ca. 9 m, eine Breite von durchschnittlich ca. 3 m und eine Höhe von durchschnittlich ca. 1 m auf. Die Fläche hat daher ein Ausmaß von ca. 27 , die Kubatur liegt bei ca. 27 m³.
  3. Die dritte Ablagerungsfläche liegt ca. 4 m westlich der Westseite des Gebäudes etwa parallel zu dieser im Grenzbereich der Parzellen, KG T. Sie hat eine Länge von ca. 4 m, eine Breite von durchschnittlich ca. 3 m und eine Höhe von durchschnittlich 1,3 m. Die Fläche hat daher ein Ausmaß von ca. 12 und eine Kubatur von ca. 15,6 m³.
  4. Weiters haben Sie es zu verantworten, dass dem rechtskräftigen Bescheid der BH Gmunden, ForstR10-54-2000 vom 21. August 2002 im Zeitraum vom 18.10.2003 bis 19.10.2004 hinsichtlich des Rückbaues der konsenslos errichteten Weganlage nicht entsprochen wurde."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bw Berufung eingebracht. Es wird ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis am 23.3. beim Postamt T. hinterlegt worden sei, als der Bw berufsbedingt ortsabwesend gewesen sei. Er habe erst am 25.3.2005 Kenntnis von der Hinterlegung bekommen und das Straferkenntnis behoben, sodass es ihm erst am 25.3.2005 zugestellt worden sei.

 

Als Berufungsgründe wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Bw führt zu den Punkten 1 bis 3 des Straferkenntnisses aus, dass er die vorgeworfene Waldverwüstung bzw. verbotene Rodung in keiner Weise begangen habe. Er habe vor ca. elf Jahren die Liegenschaft EZ Grundbuch T., bestehend aus den Waldgrundstücken sowie aus dem Grundstück, Baufläche/Gebäude, gekauft. Das vom Bw gekaufte kleine Haus sei bereits vor über 50 Jahren baubehördlich genehmigt worden und es liege seit damals auch eine rechtskräftige Benützungsbewilligung vor.

Weiters führt der Bw aus, dass die ganze Umgebung des Hauses früher unbewaldete Weidefläche gewesen sei und erst durch die aufgelassene Beweidung Strauchwerk und in der Folge Bäume aufgewachsen seien, wodurch ein Waldbestand, offenbar aber nicht auf der gesamten Fläche, entstanden sei. Die Flächen rund um das Haus seien damals wie heute Wiesenflächen gewesen, offenbar Reste der ehemaligen Weiden und seien nie Waldbestand gewesen bzw. geworden. Die Tatsache, dass Grundstücke im Grundstücksverzeichnis als Wald eingetragen seien, begründe nicht ihre Waldeigenschaft. Ein Forstfeststellungsverfahren habe es ebenso wenig gegeben wie eine Nichtwaldfeststellung. Es sei daher davon auszugehen, dass zwar die Waldflächen mittlerweile Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen, die verbliebenen Freiflächen rund um das Haus, die nach Norden bis zum Steilhang reichen, nach Osten und Westen jedoch relativ kleinflächig seien, nie Wald geworden seien.

Der Bw bringt weiters vor, dass der im Straferkenntnis zitierte Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 22.10.2004 auf die Unterschiede in bewaldete und nicht bewaldete Teile überhaupt nicht eingehe und daher auch nicht Grundlage des angefochtenen Straferkenntnisses sein könne.

Als Verfahrensmangel werde die Nichtvorhaltung dieses Befundes bzw. Gutachtens im Strafverfahren gerügt.

 

Eine Ablagerung von Erdmaterial und Natursteinen auf Wiesenflächen könne niemals eine verbotene Rodung oder eine Waldverwüstung darstellen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass auch die Wiesenflächen zum Wald im Sinne des Forstgesetzes gehören sollten, stelle die zeitweise Ablagerung von Erdmaterial auf solchen "Waldflächen" ebenfalls weder eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 ForstG noch eine verbotene Rodung gemäß § 17 ForstG dar. Lediglich eine dauernde Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur sei verboten. Die vom Bw vorgenommene vorübergehende Ablagerung bestehe fast ausschließlich aus Waldboden (Aushub) und nur zu einem geringen Teil aus den gleichfalls dem Waldboden entnommenen Natursteinen, die das Sockelmauerwerk des Hauses des Bw gebildet haben.

Weiters sei das Ausmaß der Lagerungen weitaus überhöht angenommen worden, da die Ablagerung von Aushubmaterial im vorgeworfenen Ausmaß von ca. 120 m³ anhand der Maße des vorgenommenen Aushubes völlig unmöglich sei.

Dazu komme, dass Reparaturen an einem rechtskräftig genehmigten Bauwerk, auch wenn es im Wald liege, möglich sein müssten und es daher unvermeidbar sei, dass zumindest zeitweise Aushubmaterial bzw. Baumaterial auf dem Waldboden gelagert werde.

Weiters habe die Gemeinde T. das Befahren des sogen. Z. untersagt, weshalb der Bw dieses Zufahrtsrecht erst gerichtlich erstreiten müsse. Ohne dieses Verbot seien die Arbeiten und damit die Wiederverfüllung des Aushubes und allenfalls Abfuhr des verbliebenen Materials längst abgeschlossen worden.

Weiters habe die Behörde nicht den tatsächlichen Tatzeitraum festgestellt. Sie sei aufgrund der vorgenommenen Begehungen von einem Tatzeitraum von 1.5. bis 19.10.2004 ausgegangen. Tatsächlich seien die Ablagerungen von Mai bis ca. Mitte August 2004 vorgenommen worden. Weiters bringt der Bw vor, dass selbst wenn der Tatbestand des § 174 Abs.1 lit.a) Z3 und 6 ForstG erfüllt worden sei, von Verjährung auszugehen sei.

Hinsichtlich Punkt 4) des Straferkenntnisses behauptete der forsttechnische Amtssachverständige in seinem Befund bzw. Gutachten vom 22.10.2004 zu Unrecht, dass keinerlei Maßnahmen gesetzt worden seien. Dies sei insoweit unrichtig, als der Bw in der von der Forstbehörde mehrfach verlängerten Frist sehr wohl Maßnahmen gesetzt habe, z.B. Fahrspuren verfüllt und dem ursprünglichen Gelände angepasst, die entstandene Naturverjüngung gepflegt und gefördert, wodurch ein Aufwuchs entstanden sei. Durch das Fahrverbot der Gemeinde T. für den Z., habe dieser im Zuge der Aushubarbeiten zwischen Mai und August 2004 wieder befahren werden müssen und seien dabei wieder Fahrspuren entstanden bzw. ein Teil des Aufwuchses beschädigt worden. Der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.8.2002 sei daher nicht oder höchstens teilweise berechtigt.

Der Bw führt dazu noch aus, dass auch seine Notlage zu berücksichtigen sei, da er ein baubehördlich genehmigtes Bauwerk nicht verfallen lassen könne und dürfe, weshalb der Sockel saniert werden musste.

 

Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt der Bw aus, dass die belangte Behörde ohne ihm rechtliches Gehör zu gewähren, sogleich ein Straferkenntnis erlassen habe und dies ohne Beweisverfahren unzulässig sei. Die belangte Behörde berufe sich auf das im forstrechtlichen Verfahren erstattete Gutachten als einziges Beweismittel, welches inhaltlich weitgehend unrichtig sei. Die Verletzung des Parteiengehörs sei ein wesentlicher Verfahrensmangel.

Weiters habe die belangte Behörde nicht bzw. nicht ausreichend festgestellt, wann tatsächlich welche Arbeiten durchgeführt worden seien bzw. wann die angebliche Verwaltungsübertretung gesetzt worden sei.

Die belangte Behörde habe auch kein Beweisverfahren darüber abgeführt, ob die gegenständlichen Ablagerungen tatsächlich auf Waldboden im Sinne des ForstG oder auf Wiesenflächen vorgenommen worden seien. Weiters habe die belangte Behörde nicht geprüft, welches Material abgelagert worden sei bzw. ob es sich um eine zeitweilige oder dauernde Lagerung handeln sollte. Der Bw verwies auf seine Stellungnahme vom 10.2.2004 im Forstverfahren ForstR10-44-2003 an die belangte Behörde, worin er eine Frist für die Abfuhr des vorläufig gelagerten Materials beantragt habe.

Die belangte Behörde habe weder ein ordentliches Beweisverfahren abgeführt, noch dem Bw rechtliches Gehör eingeräumt, was eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstelle.

Der Bw beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 21.6.2006, an welcher der Bw, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Als Zeugen wurden Herr DI W. Z., Herr DI P. K. und Herr Bez.Oförst. W. K. geladen und zeugenschaftlich einvernommen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist Eigentümer der Grundstücke, KG T. Auf diesen Grundstücken befindet sich die Baufläche im Ausmaß von 44 m2 mit einem Holzgebäude, das ursprünglich mit einem Trockenmauerfundament ohne Keller versehen war. Für das Gebäude gibt es eine aufrechte Baubewilligung und hinsichtlich laufender Umbauarbeiten sind Bauverfahren anhängig, die aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

 

Der Berufungswerber hat das gesamte, bestehende Trockenmauerfundament des Gebäudes durch ein Schalsteinfundament ersetzt und dazu einen entsprechenden Erdaushub durchgeführt, der im Bereich der bisherigen Grundfesten bis zu einer Tiefe von in etwa 2,5 Metern mit einer entsprechenden Arbeitsbreite innen und außen vorgenommen wurde. Direkt unter dem Kern des Gebäudes wurde das ursprüngliche Erd- bzw. Gesteinsmaterial ab einer Tiefe von ca. 70 cm belassen, sodass derzeit kein Keller errichtet wurde. Der Berufungswerber hat zusätzlich an der gesamten Westseite des Gebäudes in einer Breite von ca. 1,3 Metern ebenfalls ein entsprechendes Fundament errichtet und auch hier den notwendigen Erdaushub dafür durchgeführt.

 

Das gesamte anfallende Aushubmaterial wurde wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis beschrieben auf Grundflächen des Berufungswerbers in der dargestellten Art und Weise abgelagert.

 

Der Bodenaushub stammt somit teilweise aus Bereichen unterhalb des Gebäudes, teilweise aus Bereichen der außerhalb der Grundfesten und somit außerhalb des Gebäudes gelegen ist. Ob auf den Anschüttungsflächen vor der Anschüttung forstlicher Bewuchs vorhanden war, konnte nicht festgestellt werden.

 

Ein Teil des Materials ist für die Wiederverfüllung der Baugrube vorgesehen, der restliche, verbleibende Teil soll auf seinen Grundstücken auf zwischenzeitig bewilligten Rodungsflächen planiert werden.

 

Sämtliche Baumaßnahmen und auch die Ablagerungen sind auf Lichtbildern dokumentiert, die am 19.10.2004 angefertigt wurden. Der damals festgehaltene Zustand hat sich im Wesentlichen bis heute nicht verändert. Im Unterschied zum damals auf den Fotos dokumentierten Zustand sind die Ablagerungsflächen entsprechend stärker mit krautigen Pflanzen verwachsen.

Forstlicher Bewuchs ist auf den Ablagerungsflächen nicht aufgekommen.

 

Über Antrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.3.2006, berichtigt mit Bescheid vom 29.3.2006, jeweils unter GZ: ForstR10-15-2006 eine Rodungsbewilligung zur Schaffung von begrünten Gartenflächen im unmittelbaren Nahbereich der Baufläche .142 auf einer Teilfläche des Gst. Nr. im Ausmaß von 125,2 m2 und auf einer Teilfläche des Gst. Nr. im Ausmaß von 121,7 m2 erteilt. Die Ablagerungsflächen decken sich nur zum Teil mit den nunmehrigen Rodungsflächen.

 

Für die vom Berufungswerber errichtete Zufahrtswegtrasse auf seinen Grundstücken wurden keinerlei nennenswerte Rückbau- oder Bepflanzungsmaßnahmen gesetzt. Teilweise ist auf der Wegtrasse durch eine entsprechende Naturverjüngung schon forstlicher Bewuchs aufgekommen.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere auch aus den Originallichtbildern, dem durchgeführten Lokalaugenschein und den Aussagen des Berufungswerbers und der Zeugen.

 

So sind die Ablagerungen und auch der Aushub als solche auf den Lichtbildern noch gut zuerkennen und hat sich gezeigt, dass diese Lichtbilder mit den tatsächlichen Verhältnissen auch heute noch im Wesentlichen übereinstimmen.

Hinsichtlich der Lage und des Flächenausmaßes der Ablagerungen wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch vom Berufungswerber keine Einwände gemacht.

 

Zur Kubatur der Ablagerungen haben die Zeugen Dipl.-Ing. K. und Oberförster K. übereinstimmend ausgesagt, dass sie die Ablagerungsflächen mit dem Maßband vermessen haben und die Höhe des Aufschüttungskegels geschätzt haben und daraus ihre Massenermittlungen abgeleitet haben. Dass es sich dabei nur um annäherungsweise und nicht exakte Angaben handelt, liegt auf der Hand.

Die gesamt angenommene Kubatur beträgt 122,1 m3.

An der Westseite des Gebäudes wurde zusätzlich im Bereich des angeblich bestehenden Stiegenaufganges in einer Breite von ca. 1,3 m ebenfalls ein Aushub vorgenommen. Aus den im Akt befindlichen Luftbildern samt Katasterplänen lässt sich die Breite des Gebäudes an dieser Westseite mit ca. sechs Metern ermitteln. Dies ergibt eine zusätzliche Aushubfläche von 7,8 m2. Zusammen mit der Gebäudefläche von 44 m2 ergibt dies eine Gesamtaushubfläche von ca. 52 m2, die rein innerhalb der Grundfesten liegt.

Die geschätzte Anschüttungsfläche (122,1 m3) dividiert durch die Aushubfläche (52 m2) würde bei Annahme eines vollflächigen Aushubs eine Tiefe von rund 2,3 Metern ergeben. Da jedoch wie bereits erwähnt der Berufungswerber zwar direkt unterhalb des Gebäudes das bestehende Urmaterial mit Ausnahme von in etwa 70 cm von der Fußbodenunterkante weg belassen hat, muss aber im Gegenzug dazu gerechnet werden, dass er auch außerhalb der Gebäudegrundfestenmauern aus rein arbeitstechnischen Gründen bereits einen Aushub in einer geschätzten Breite von ca. einem Meter vornehmen musste. Daraus wird die innenliegende Fläche großteils kompensiert, sodass sich die Schätzung des Gesamtaushubvolumens durchaus als realistisch erweist.

 

Überdies ist das genaue Ausmaß der Kubatur, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, von praktisch keiner Relevanz.

 

Die Frage des ursprünglich vorhandenen Bewuchses konnte weder anhand der vorliegenden Lichtbilder noch aus der beim Lokalaugenschein vorgefunden Situation und auch nicht aus den Aussagen der Zeugen eindeutig festgestellt und geklärt werden.

So konnten die Zeugen Dipl.-Ing. K. und Dipl.-Ing. Z., die nach ihren eigenen Angaben auf der Liegenschaft des Berufungswerbers bereits mehrmals im Vorfeld anwesend waren, dazu keine Aussagen machen. Auch wurden in dem den Anlass für das gegenständliche Strafverfahren bildenden Befund und Gutachten vom 22. Oktober 2004 keinerlei Angaben hinsichtlich eines allfällig vorhandenen forstlichen Bewuchses auf den Ablagerungsflächen oder in der näheren Umgebung dieser gemacht.

Lediglich der Zeuge Oberförster K. gab aus eigener Wahrnehmung an, dass sich wie im Umfeld des Gebäudes auch im Bereich der Ablagerungsflächen bereits forstlicher Bewuchs vorhanden war und auch dieser Teil durch Stauden bestockt war. Es wurde aber auch von ihm mitgeteilt, dass es in den 60er Jahren - bis dorthin war offenbar das Gebäude mitten im Wald gelegen - zu massiven Windwürfen gekommen ist und in der Folge hier keine Aufforstung mehr durchgeführt wurde.

 

Im Gegenzug wurde vom Berufungswerber angegeben, dass seitdem er Eigentümer des Gebäudes ist, somit aus den frühen 90er Jahren auf den Flächen kein entsprechender Bewuchs mehr vorhanden war und er einen solchen auch nicht aufkommen hat lassen.

 

Angesichts der Tatsache, dass die Ablagerungsflächen wie auch im Erstverfahren festgestellt, relativ nahe an dem vom Berufungswerber gelegenen Haus situiert sind, hält es der Unabhängige Verwaltungssenat durchaus auch für möglich, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen und es konnte daher der Bestand eines solchen Bewuchses nicht mit der für ein Beweisverfahren notwendigen Sicherheit angenommen werden.

 

Der nicht erfolgte Rückbau, bzw. die Nichterfüllung des Wiederbewaldungsauftrages hinsichtlich des vom Berufungswerber konsenslos errichteten Zufahrtsweges hat sich beim Lokalaugenschein eindeutig gezeigt und es wurde auch vom Berufungswerber selbst zugestanden, dass er noch keinerlei Maßnahmen diesbezüglich gesetzt hat. In der Berufung wurde dazu angeführt, dass er zumindest Fahrrillen verfüllt hat. Sollte dies wirklich passiert sein, so sind dies nur unwesentliche Korrekturmaßnahmen. Der Hauptzustand ist nach wie vor gegeben und stellt sich so wie in der Sachverhaltsfeststellung dargelegt dar. Auch das Aufkommenlassen und "Fördern" eines natürlichen Bewuchses stellt keine relevante Maßnahme des Berufungswerbers dar.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Die Berufung ist auf jeden Fall als rechtzeitig anzusehen, da die Hinterlegung am 23.3.2005 erfolgt ist und der Schriftsatz den Poststempel vom 6.4.2005 trägt, sodass unabhängig von einer eventuellen Ortsabwesenheit, sich schon aus diesen Daten ergibt, dass die 14-tägige Berufungsfrist eingehalten worden ist.

 

4.2. § 16 Abs.1 und 2 des Forstgesetzes lauten:

 

(1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt

c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

 

Nach § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als wie solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

§ 1a Forstgesetz 1975 lautet:

(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,

b) bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,

c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,

d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,

e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen,

f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

 

§ 3 des Forstgesetzes 1975 lautet:

(1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

(2) Die Behörde hat von allen Bescheiden, die für die Eintragung der Benützungsart Wald im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster von Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligungen und Bescheide über die Feststellung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt zu übermitteln.

(3) Das Vermessungsamt hat, wenn es anlässlich von Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart Wald festgestellt hat, hievon der Behörde Mitteilung zu machen und geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Sofern es sich um agrargemeinschaftliche oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt, hat die Behörde von den im Abs. 2 genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung zu machen.

(5) Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke dieser Katastralgemeinde aufzufordern, in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach § 5 Abs. 1 bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen, dass die Entscheidungen über diese Anträge im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters berücksichtigt werden können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit der Grenzverhandlung der Vermessungsbehörde (§ 24 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) durchzuführen.

 

4.3. Dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungsflächen um Wald iSd Forstgesetzes handelt, ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat zunächst schon aus den im Verfahrensakt vorhandenen Stellungnahmen der forsttechnischen Amtssachverständigen. Weiters auch daraus, dass sogar direkt für an das Gebäude anschließende Flächen über Antrag des Berufungswerbers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.3.2006, berichtigt mit Bescheid vom 29.3.2006, jeweils unter GZ: ForstR10-15-2006 eine Rodungsbewilligung zur Schaffung von begrünten Gartenflächen im unmittelbaren Nahbereich der Baufläche auf einer Teilfläche des Gst. Nr. im Ausmaß von 125,2 m2 und auf einer Teilfläche des Gst. Nr. im Ausmaß von 121,7 m2 erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist schon von der Sache her nur dann möglich, wenn es sich bei den Flächen um Wald handelt. Mit seinem Antrag hat auch der Berufungswerber diese Tatsache akzeptiert. Weiters ergibt sich auch aus den öffentlichen Evidenzen, dass diese Flächen als Wald ausgewiesen sind.

 

4.4. Die Erstbehörde hat den Berufungswerber sowohl hinsichtlich einer Übertretung des § 16 (Waldverwüstung) als auch des § 17 (unbefugte Rodung) ForstG 1975 bestraft.

 

4.4.1. Für die Strafbarkeit nach § 16 müsste durch die Ablagerung die Produktionskraft des Waldbodens geschmälert werden. Dazu wäre es grundsätzlich erforderlich, dass auf den Flächen bereits forstlicher Bewuchs vorhanden ist, der durch die Aufschüttung vernichtet und dessen Aufwachsen in der Folge erschwert wird und weiters dass es sich bei dem Ablagerungsmaterial um nicht artgerechtes im Wald vorkommendes Bodenmaterial handelt.

 

Aus dem Beweisverfahren ist hervorgegangen, dass es sich bei dem Aushub um das im Bereich bestehende Urgelände handelt, dass, soweit es außerhalb des Gebäudes liegt, sogar als Waldboden anzusehen ist.

Dieses kann nicht als grundsätzlich artfremdes Bodenmaterial angesehen werden. Da auch der forstliche Bewuchs nicht mit der für ein Beweisverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, musste im Zweifel hier für den Berufungswerber entschieden werden und konnte somit eine Strafbarkeit hinsichtlich der Waldverwüstung nicht angenommen werden.

 

Überdies geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass schon aus der Natur der Ablagerung heraus, es sich hier nicht um einen dauernden Zustand handeln wird, da einerseits ein Teil des Materials für die Wiederverfüllung verwendet wird und, wie der Berufungswerber angegeben hat, und dies ist auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, wird der Rest des nicht mehr verfüllten Materials auf den nunmehr mittels Rodungsbewilligung genehmigten Flächen planiert, um hier einen ebenen Teil des Grundstückes zu schaffen. Auch diese mangelnde Dauerhaftigkeit spricht eher gegen die Annahme einer Waldverwüstung.

 

4.4.2. Beim Verstoß gegen die Rodungsbewilligung ist grundsätzlich anzuführen, dass es hierbei nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem abgelagerten Material um Waldboden oder nicht handelt. Deshalb wurde auch der Klammerausdruck im erstinstanzlichen Spruch gestrichen. Grundsätzlich wurde im Bereich der Anschüttungsflächen der vorhandene Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendet, nämlich als Ablagerungsfläche für Bodenaushubmaterial. Dabei kommt es nicht primär auf die Kubatur der Ablagerungen an, da diese Gesetzesbestimmung schon von ihrem Wortlaut her hauptsächlich einen Flächenbezug aufweist. Wesentlich ist alleine schon die Tatsache, dass Waldboden zweckwidrig verwendet wird. Ob die Anschüttung etwas niedriger oder höher ist, ist dabei von keiner maßgeblichen Relevanz.

 

Auch die vorübergehende Dauer der Ablagerungen ändert nichts daran, dass dafür eine entsprechende Rodungsbewilligung erforderlich gewesen wäre. Ebenso ändert die nachträgliche Erteilung einer solchen Rodungsbewilligung von der auch Teile der Ablagerungsflächen berührt sind nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Berufungswerbers.

 

4.5. Zu den nicht erfolgten Wiederherstellungsmaßnahmen des gesetzmäßigen Zustandes im Rahmen des forstpolizeilichen Auftrages hinsichtlich der errichteten Zufahrtstrasse ist anzugeben, dass auch der Berufungswerber selbst in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zugestanden hat, dass er hier keinerlei Maßnahmen gesetzt hat. Im Berufungsvorbringen selbst wird angeführt, dass er die Fahrspuren verfüllt habe. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, so handle es sich dabei um derartig geringfügige Maßnahmen die keinesfalls auch nur annähernd an eine Erfüllung des forstpolizeilichen Auftrages heranreichen.

 

Ob derartige Rückbaumaßnahmen mit Baugeräten oder händisch erfolgen, kann nicht den Ausschlag für den Entfall der Strafbarkeit geben, zumal sie auch händisch, wenngleich mit wesentlich erhöhtem Aufwand aber dennoch durchführbar wären. Auf jeden Fall kann die Durchführung des Auftrages nicht in einer gesetzwidrigen Weise und zwar dadurch, dass Baumaschinen ohne genehmigte Zufahrt auf das Grundstück zufahren, akzeptiert werden, zumal er den vorhandenen Zustand ja ebenfalls schon durch unrechtmäßiges Zufahren geschaffen hat.

 

4.6 Zum sonstigen Vorbringen des Berufungswerbers wäre noch auszuführen, dass die Tatsache, dass für ein rechtskräftig baurechtlich genehmigtes Gebäude auch eine Erhaltungspflicht und -möglichkeit bestehen muss, dem durchaus zuzustimmen ist. Dies entbindet ihn jedoch nicht davon, die Vorschriften des Forstgesetzes zu beachten und hier auch die entsprechenden behördlichen Schritte (Rodungsgenehmigungen) zu beantragen.

 

Zum festgestellten Tatzeitraum ist anzuführen, dass der Verstoß gegen die Rodungsbewilligung grundsätzlich ein Dauerdelikt darstellt und hinsichtlich des Beginns auch aus den Aussagen des Berufungswerbers zugestanden wird, dass ab Anfang Mai 2004 hier die Ablagerungen vorgenommen wurden. Mit dem Endtermin 19.10.2004 hat die Erstbehörde lediglich den Bereich des strafbaren Verhaltens abgegrenzt im Rahmen des Dauerdeliktes. Dies heißt, dass auch weiterhin der andauernde Zustand strafbar ist, da die Nutzung des Waldbodens für waldfremde Zwecke ja andauert. Es kommt somit nicht auf den genauen Zeitraum an, wann die Ablagerungen tatsächlich vorgenommen wurden, sondern auf die Dauer des widmungsfremden Zustandes.

Gemäß § 175 ForstG 1975 ist die Verfolgung einer Person wegen Übertretungen dieses Bundesgesetzes unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Bei Dauerdelikten ist diese Frist ab dem Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes zu berechnen. Die erste Verfolgungshandlung wurde aber bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Jänner 2005 gesetzt. Eine Verjährung liegt somit keinesfalls vor.

 

Zum mangelnden rechtlichen Gehör ist auszuführen, dass dem Berufungswerber sehr wohl Befund und Gutachten vom 22.10.2004 aus den diversen forstrechtlichen Verfahren bekannt waren. Dies wurde von ihm auch zugestanden. Zumindest spätestens im Berufungsverfahren wurden daher derartige Mängel geheilt.

 

4.7. Der Berufungswerber hat die angeführten Übertretungen (mit Ausnahme der Waldverwüstung) auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, da ihm sehr wohl bewusst sein musste, dass er sowohl durch die Ablagerungen als auch durch die Nichterfüllung des forstpolizeilichen Auftrages, gegen forstrechtliche Normen verstoßen würde. Dies umso mehr als er bereits laufend mit der Forstbehörde Kontakt hatte. Das heißt die forstrechtlichen Vorschriften mussten ihm diesbezüglich auch bekannt sein. Wie bereits ausgeführt entbinden eventuell notwendige Bausanierungen nicht davon, die forstrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

 

4.8. Zur Strafbemessung ist grundsätzlich auf den § 19 VStG zu verweisen, wonach die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Entschädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich kommt der Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen der oben angeführten Bestimmung hinsichtlich der Strafzumessung Ermessen zu.

 

Die Erstbehörde hat für beide Übertretungen wegen Waldverwüstung und fehlender Rodungsbewilligung nur jeweils eine Gesamtstrafe hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 festgesetzt. Sie ist hier offensichtlich von gleichteiligen nachteiligen Auswirkungen dieser Taten ausgegangen, da sie keine individuelle Strafzumessung vorgenommen hat und dazu auch keinerlei Erwägungen getroffen hat.

 

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist eine Strafbarkeit wegen Waldverwüstung nicht anzunehmen. Daher hat der Unabhängige Verwaltungssenat diese Strafen auf die Hälfte reduziert. Aufgrund des engen Konnexes (sämtliche Ablagerungen stammen aus einem Aushub betreffend das Gebäude und wurden alle in dessen Nähe abgelagert) geht der Unabhängige Verwaltungssenat hier von einem zusammenhängenden Verstoß aus und hat daher für die Fakten 1 bis 3 eine einheitliche Strafe in halber Höhe festgesetzt.

Hinsichtlich des Faktums 4 war die Strafzumessung zu bestätigen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden im Berufungsverfahren nochmals erhoben. Bei dem angegebenen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten sind in Ansehung der doch erheblichen Ablagerungsflächen und des als rücksichtslos zu beurteilenden Vorgehens des Berufungswerbers mit der er sich über forstrechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat, die nunmehrig festgesetzten Strafen durchaus als angemessen anzusehen. Sie liegen überdies bei einem Strafrahmen von bis zu 7.270 Euro für die zweckwidrige Waldverwendung und bis zu 3.630 Euro für die Nichterfüllung des forstpolizeilichen Auftrages im untersten Bereich, zumal auch schon eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe nach dem Wasserrechtsgesetz vorliegt. Auch die nachträgliche Erteilung einer Rodungsbewilligung, von der auch Teile der Ablagerungsflächen berührt sind, ändert nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Berufungswerbers und kann angesichts der für dieses Vergehen schon sehr niedrigen Strafe zu keiner weiteren Reduktion führen.

 

Für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 oder gar ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG fehlen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen und ist dies angesichts der Schwere der Übertretung nicht denkbar.

 

 

5. Da die verhängten Strafen wegen des Wegfalls der Übertretung nach der Waldverwüstung herabzusetzen waren, vermindern sich auch die Verfahrenskostenbeiträge zum erstinstanzlichen Verfahren und entfallen solche für das Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

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