Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290129/7/Wim/Pe/RSt

Linz, 30.05.2006

 

 

 

VwSen-290129/7/Wim/Pe/RSt Linz, am 30. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn H. P., A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.3.2005, ForstR96-24-2004, wegen einer Übertretung des Forstgesetzes 1975 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.4.2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Beginn des Tatzeitraumes auf 13.9.2004 geändert wird und die Formulierung: "und dadurch überdies eine Waldverwüstung eingetreten ist" sowie bei den verletzten Rechtsvorschriften die Formulierung: "und § 16 Abs. 1" sowie: "Z .3. und" entfällt.
  2. Die verhängte Geldstrafe wird auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt

  3. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Erstbehörde wird auf
    50 Euro herabgesetzt (das sind 10 Prozent der neu festgesetzten Strafe).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550 Euro.

Für das Berufungsverfahren entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 sowie 19 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 und § 16 Abs.1 Forstgesetz 1975 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z3 und 6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum vom 28.7.2004 bis 6.10.2004 auf dem Waldgrundstück Nr. 47, KG. R., Gemeinde B., der Republik Österreich, Ö. B. AG., ein Traktorweg in der Länge von 2370 m und einer Breite von 2,5 bis 3 m errichtet werden konnte, wodurch ca. 6518 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurden, obwohl dies verboten ist und dadurch überdies eine Waldverwüstung eingetreten ist."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und bringt der Bw vor, dass es nicht richtig sei, wie in der Begründung eingangs ausgeführt werde, dass nur verschiedene nicht genehmigbare Varianten des Weges (wegen Rutschgelände) zur Beurteilung vorgelegt worden seien. Es liege ein geologisches Gutachten von
Dr. M. V. vor, welches keine Rutschgefährdung beinhalte. Ein zuvor eingereichtes Projekt mit Forststraßencharakter habe auch die Wildbach-Verbauung mit einer Grabenquerung in Aussicht gestellt.

Dieses Gutachten sei von der Erstbehörde im Rahmen einer Begehung als "Gefälligkeitsgutachten" bezeichnet worden, wobei sich der Bw aber nicht vorstellen könne, dass der Gutachter ein nicht ordnungsgemäßes Gutachten erstellte.

Weiters habe sich bei dieser Begehung herausgestellt, dass nie eine Zustimmung zu diesem Weg gegeben werde.

Eine Vorsprache habe schließlich ergeben, dass eine Sanierung des bestehenden Triebweges mit geringen Abweichungen von der ursprünglichen Strecke erfolgen könne, woraufhin das vereinbarte Projekt vom Bw eingereicht wurde. Der Bw habe die vereinbarte Verpflockung der Trasse im Abstand von 50 m gemacht. Bei der folgenden Besichtigung sei aber die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Verpflockung kritisiert worden, da eine Verpflockung im Abstand von 30 m sowie die Eintragung und Nummerierung der Verpflockung auf einem Lageplan gefordert wurde. Diese Forderungen seien vom Bw unmittelbar nach dieser Besichtigung erfüllt worden, weshalb er der Meinung sei, die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erfüllt zu haben.

Weiters verweist der Bw auf die Verhandlungsschrift vom 27.7.2004, die anlässlich eines Rodungsverfahrens für diese Wegsanierung aufgenommen worden sei. Die mündliche Zusage zur Genehmigung sei für ihn sehr eindeutig gewesen und er habe bis zur zweiten Septemberwoche auf den Bescheid, welcher für ihn nur mehr reine Formsache war, gewartet und dann ohne länger abzuwarten mit der Wegverbesserung begonnen. Auf einer Strecke von ca. 1.500 m sei der bestehende Zugweg bereits 2 m breit gewesen und er habe nur die Geröllmassen beseitigt. Für den weiteren Weg seien ca. 2.000 Waldkultur neu verwendet worden und der Bw sei der Meinung, dass es sich auch nach der Wegverbesserung nur um einen Triebweg handle, welcher in Zukunft aber immer wichtiger für die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung der S. sein werde.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.4.2006, an welcher der Bw gemeinsam mit Alminspektor DI F. B., Agrarbezirksbehörde S., sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Weiters wurde ROFR DI W. Z. als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Verhandlung wurden Fotos sowie mehrere Unterlagen ergänzend vorgelegt und zum Akt genommen.

 

3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber gemeinsam mit seinem Vertreter noch weiters vorgebracht, dass für den Triebweg eine entsprechende Breite von 1,8 bis 2 Metern auf jeden Fall erforderlich sei, vor allem auf den Steilstücken, damit die Tiere efahrlos und roblemlos aufgetrieben werden können.

Für die Bereiche, in denen die Wegsanierung aufgrund eines bestehenden Einforstungsrechtes durchgeführt werde, sei kein Rodungsverfahren notwendig, weil es sich dabei um einen Forstweg handle. Nur dort, wo von der Trasse abgewichen werde oder wo es sich um einen gesonderten Almweg handle, dies sei speziell im oberen Teil des Weges der Fall, sei eine forstrechtliche Genehmigung erforderlich.

 

Er sei bisher nicht wegen Verstoßen gegen das Forstrecht bestraft worden.

Mit dem im Rodungsverfahren und im anschließend ergangenen Rodungsbescheid vom 4.1.2005, ForstR10-12-2003 vorgeschriebenen Bagger mit max. 4,5 Tonnen und einer Breite von maximal 1,4 sei die Durchführung der Bauarbeiten nicht möglich gewesen.

Die Wegemaßnahmen seien nicht in böser Absicht durchgeführt worden sondern deshalb, um eine bessere Bewirtschaftung der Alm auch für seinen Nachfolger sicherzustellen. Für den Betrieb im Ausseerland mit einer Gesamtgrundfläche von ca. 10 Hektar, und im Zuge dieser dort kleinräumigen Landwirtschaft sei er allgemein auf diese Almflächen als Futtervorrat angewiesen.

 

3.3. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Nach mehreren Projektsvarianten zur besseren Aufschließung der S. wurde vom nunmehrigen Berufungswerber am 1.2 bzw. modifiziert am 31.8.2004 ein Antrag um eine forstrechtliche Rodungsbewilligung für die Errichtung bzw. Erweiterung eines Viehtriebweges auf Teilflächen des Grundstückes Nummer 47 KG R., Gemeinde B. I. eingebracht. Darüber wurde auch eine mündliche Verhandlung am 27.7.2004 durchgeführt unter Beiziehung eines forsttechnischen Amtssachverständigen sowie ein lm- und grartechnisches Gutachten eingeholt.

 

In der dazu aufgenommenen Verhandlungsschrift wurden unter anderem folgende Auflagen formuliert:

Auflagenpunkt 3: Der Triebweg ist in Baggerbauweise unter Verwendung eines geeigneten Baggers mit maximal 4,5 Tonnen und einer Breite von maximal 1,4 unter möglichster Belassung von großen Felsblöcken und mit Umfahrung von größeren Altbäumen zu errichten.

Auflagenpunkt 4: Die Planumbreite darf höchstens 1,5 Meter betragen.

 

Der Berufungswerber hat nach der zweiten Septemberwoche - das ist ab 13.9.2004 bis zum 6.10.2004 den im Spruch der Erstbehörde beschriebenen Weg errichtet und dabei einen 5,5 Tonnen Bagger mit einer Sollbreite von 1,9 Meter verwendet.

 

Mit Bescheid vom 4. Jänner 2005, ForstR10-12-2003 wurde die entsprechende Rodungsbewilligung erteilt, wobei unter anderem die Einhaltung der oben angeführten Auflagen vorgeschrieben wurde.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Ausführungen des Berufungswerbers selbst und auch des Zeugen Dipl.-Ing. Z. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es sind hier keine relevanten Widersprüche hervorgekommen. Die grundsätzlichen Baumaßnahmen und auch die Verbreiterung des Weges wurden auch vom Berufungswerber zugestanden. Sie ist überdies durch entsprechende Lichtbilder im erstinstanzlichen Verfahrensakt und auch durch solche, die vom Berufungswerber selbst vorgelegt wurden, dokumentiert.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 174 Abs.1 lit.a. Zi.3 Forstgesetz 1975 begeht, wer das Waldverwüstungsgebot des § 16 Abs.1 nicht befolgt; nach Zi.6, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu
4 Wochen zu ahnden.

 

Gemäß § 16 Abs.2 Forstgesetz 1975 liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Gemäß Abs.2 kann unbeschadet der Bestimmungen des Abs.1 die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Nach Abs.3 kann dann, wenn eine Bewilligung nach Abs.2 nicht erteilt werden kann, die Behörde eine Bewilligung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

 

4.2. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber sowohl die unbefugte Rodung als auch die Waldverwüstung vorgeworfen und wegen dieser beiden Delikte eine Gesamtstrafe verhängt.

Hinsichtlich der Waldverwüstung wurde weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung, noch im Spruch entsprechend § 44a VStG konkretisiert, worin eine solche gegeben ist und welche der alternativen Tathandlungen des § 16 Abs.2 lit.a. bis d. des Forstgesetzes 1975 durch den Berufungswerber offenbar gesetzt wurde bzw. ihm vorgeworfen wird. Dieser Spruchteil war daher zu beheben (siehe ua. VwGH 94/10/0018 vom 2.4.1998; 91/10/0091 vom 30.3.1992).

 

Der neu festgesetzte Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers selbst. Auch die erstbehördlichen Ermittlungsergebnisse stehen dazu nicht in Widerspruch. So wurden die Baumaßnahmen erstmals bei einem Lokalaugenschein des forsttechnischen Amtssachverständigen am 4.10.2004 dokumentiert und waren auch dort noch nicht völlig abgeschlossen.

 

4.3. Dass für die durchgeführten Maßnahmen der Wegeverbreiterung für einen Viehtriebweg als solches eine Rodungsbewilligung erforderlich ist und es sich dabei nicht um eine Forststraße handelt ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat offenkundig und ergibt sich auch daraus, dass auch um einen entsprechenden Viehtriebweg im Rodungsverfahren angesucht wurde.

 

Ebenso steht die Tatsache fest, dass die gesetzten Maßnahmen vor der Erlassung dieser Rodungsgenehmigung gesetzt wurden. Dies wurde auch vom Berufungswerber niemals bestritten.

 

Auf die genauen Details der Vorgeschichte der Planungen sowie die Ausführung selbst braucht hier nicht näher eingegangen werden, da der Tatbestand der Ausführung der Maßnahmen ohne Rodungsbewilligung in jedem Fall gegeben ist. Auch der Umstand, dass die Rodungsbewilligung erst nachträglich, wenn gleich auch mit Auflagen erteilt wurde, denen der ausgeführte Zustand nicht entspricht, ist für das konkrete Verwaltungsstrafverfahren nicht unmittelbar relevant, da wie bereits ausgeführt, ja die Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer Ausführung völlig ohne Bewilligung gesetzt worden sind.

 

Der objektive Tatbestand ist hinsichtlich des Verstoßes der unbefugten Rodung somit als erfüllt anzusehen.

 

Bei Verschulden ist grundsätzlich der Erstbehörde zu folgen, als für den Berufungswerber hier zumindest Vorsatz in Form der Wissentlichkeit anzunehmen ist. Da der Berufungswerber selbst ein Rodungsansuchen eingebracht hat und die Maßnahmen erst nach der abgehaltenen Rodungsverhandlung durchgeführt hat, war ihm sehr wohl bewusst, dass er für diese Maßnahmen eine Bewilligung braucht. Die bloße Annahme, dass diese Bewilligung demnächst erteilt wird, rechtfertigt nicht die Inangriffnahme der Maßnahme, noch dazu in einer Art und Weise, die dem Verhandlungsergebnis und den in der Verhandlungsschrift formulierten Auflagen nicht entspricht.

 

Auch der Umstand, dass vielleicht für eine zweckmäßigere Benutzung des Viehtriebweges, die vom Berufungswerber ausgeführte Breite des Viehtriebweges erforderlich ist wegen der vermehrten Mutterkuhhaltung und der schwereren aufzutreibenden Tiere, ist noch kein Grund dafür, den Weg einfach so breit und auch zum Teil anscheinend auch unsachgemäß auszuführen, sondern hätte sich der Berufungswerber eben bemühen müssen, hier eine entsprechende Rodungsbewilligung zu bekommen.

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Taten daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4 Bei der Strafbemessung war zunächst einmal zu berücksichtigen, dass der Tatvorwurf der Waldverwüstung wegfällt und daher in die von der Erstbehörde noch dazu in unzulässiger Weise verhängte Gesamtstrafe nicht einzurechnen ist. Es verbleibt somit nur eine Strafbemessung wegen der unbefugten Rodung.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wieweit die Strafe sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2).

 

Als straferschwerend ist die wissentliche Durchführung der Maßnahmen anzusehen, als strafmildernd - und von der Erstbehörde nicht berücksichtigt - ist das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen wegen Verstößen gegen das Forstgesetz zu werten. Auch die geringen Einkommensverhältnisse, sowie die Sorgepflichten
(1.000 Euro netto gemeinsam mit der Gattin) waren bei der Straffestsetzung zu beachten. Dem von der Behörde angelasteten Ankauf des Baggers in der Höhe von 50.000 Euro stehen ca. 70.000 Euro Schulden gegenüber.

 

In Anbetracht der oben angeführten Umstände war daher die Strafe wie im Spruch entsprechend herabzusetzen.

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch geeignet den Berufungswerber künftighin von derartigen Verstößen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Begleichung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner persönlichen Lebensführung in der Lage sein wird. Überdies besteht die Möglichkeit die verhängte Geldstrafe über begründeten Antrag bei der belangten Behörde, mittels Ratenzahlung zu begleichen.

 

Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 20 VStG oder gar ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG wegen geringfügigen Verschuldens und unbedeutenden Folgen der Übertretung kann nicht angenommen werden, da Vorsatz vorlag und in Anbetracht der Ausmaße der vorgenommenen konsenslosen Rodung auch nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen ist. Somit kam eine außerordentliche Strafmilderung oder ein Absehen von der Strafe bei den gegebenen Umständen keinesfalls in Betracht.

 

Es war daher pruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Aufgrund der Herabsetzung der Strafe hat sich auch der Kostenbeitrag zum Erstverfahren entsprechend vermindert und ist für das Berufungsverfahren kein solcher angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

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