Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290130/8/Wim/Sta

Linz, 28.04.2006

 

 

 

VwSen-290130/8/Wim/Sta Linz, am 28. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Herrn A. B., E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. März 2005, Zl. ForstR96-6-2004, wegen Übertretungen des Forstgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. April 2006, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängten Strafen zu Faktum 1 auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden und zu Faktum 2 auf 450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens beträgt nunmehr 55 Euro.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 605 Euro.

 

Für das Berufungsverfahren entfällt ein eigener Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber zu Faktum 1 eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und zu Faktum 2 eine Geldstrafe von 900 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden, wegen Übertretung des § 174 Abs.1 lit. a Z6 iVm § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

 

"Anlässlich einer Überprüfung durch den forsttechnischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde festgestellt, dass zumindest bis zum 17.11.2004 auf den Waldgrundstücken Nr. 58 und 58, KG. E., widerrechtlich

  1. zwei Fischteiche im Ausmaß von je ca. 100 m2 angelegt wurden und zwischen diesen Teichen und dem westlich gelegenen Waldrand insgesamt eine Fläche von etwa 1000 m2 gerodet und einer Flächenkorrektur unterzogen wurde.
  2. Im Nordbereich des Waldgrundstückes 58, KG. E., wurden auf einer Fläche von etwa 6.000 bis 7.000 m2 Geländekorrekturen durchgeführt, also wiederum widerrechtlich Waldflächen zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet.

Eine Rodungsbewilligung für beide vorangeführte Rodungsmaßnahmen wurde nie beantragt und demnach nie erteilt."

 

Zur Strafbemessung führte die Erstbehörde aus:

"Strafmildernd waren keine Umstände zu werten; Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: ca. 2.000 Euro monatlich, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine) die verhängten Strafen bei einer Höchststrafe von jeweils 7.270 Euro im untersten Bereich festgesetzt wurden und als schuld- und tatangemessen erscheinen, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Insbesondere wurde eine niedrigere Strafe verhängt für den Bereich der bereits seit längerem bestehenden Teiche."

 

2. Gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde von Herrn Bögl rechtzeitig Berufung eingebracht und ausgeführt, dass es sich bei den Rodungen um die Entfernung von Käferholz gehandelt habe und geplant sei, auf selbigem Grundstück wieder eine Neuaufforstung bis spätestens 2006 durchzuführen.

 

3. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.4.2006 mit Einvernahme des Beschuldigten, des Zeugen Oberförster J. L. sowie Vornahme eines Lokalaugenscheines.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen konsenslosen Rodungen durchgeführt hat und damit Waldflächen zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hat.

 

Dies wurde vom Berufungswerber auch in seiner Vernehmung im Zuge der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt und zugestanden.

 

Ob es sich beim entfernten Baumbestand tatsächlich um Käferholz gehandelt hat, wie vom Berufungswerber vorgebracht, konnte nicht mehr ermittelt werden. Das zumindest teilweise ein Käferbefall Grund für die Rodungen war, erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat aber plausibel.

 

Zwischenzeitig wurde vom Berufungswerber im oberen Teil des Grundstückes 58 eine Wiederaufforstung mit Eschen und Ahorn vorgenommen, die jedoch nicht dem von der Bezirkshauptmannschaft erlassenen Wiederaufforstungsbescheid vom 1.6.2005, ForstR10-200-2004, entspricht, da der Pflanzabstand zu groß ist.

Auch im unteren Teil des Grundstückes 58 wurde durch den Berufungswerber zum Teil wieder aufgeforstet. Die gesetzten Wiederaufforstungsmaßnahmen betreffen aber nur einen Teil der vom forstpolizeilichen Auftrag betroffenen Flächen.

Die vorgeworfenen Maßnahmen auf dem Grundstück 58 (Fischteiche und Bodenkorrekturen) wurden vollständig beseitigt.

 

Auch seine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Nettoeinkommen von 1.200 Euro pro Monat, keine Sorgepflichten, Eigentümer einer Landwirtschaft in der Größe von 40 ha, auf der ein Jungunternehmerkredit lastet, bei dem derzeit ca. 80.000 Euro offen sind) erscheinen dem Unabhängigen Verwaltungssenat als durchaus glaubwürdig.

 

Aus der Einsicht in das Verwaltungsvorstrafenregister ergibt sich, dass betreffend den Berufungswerber bisher keine einschlägigen Verwaltungsstrafen aufscheinen und für ihn überhaupt nur eine einzige Verkehrsstrafe in der Höhe von 36 Euro aus dem Jahr 2002 vorliegt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu den rechtlichen Grundlagen und auch zum Sachverhalt kann um Wiederholungen zu vermeiden grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Der Berufungswerber hat durch seine Ausführungen sowohl im Erstverfahren als auch in der Berufung und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen das Forstgesetz, und zwar in Form von unbefugten Rodungen in der Form, dass Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet wurden, zugestanden.

 

Das Forstgesetz sieht eben für Rodungen vor, dass diese erst nach vorheriger Einholung einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Eine solche Bewilligung wurde vom Berufungswerber bis heute nicht eingeholt.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Taten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Insofern erfolgte daher die Bestrafung durch die Erstbehörde zu Recht.

 

Für die Strafbemessung sind jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Als straferschwerend anzusehen ist die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Rodungsbewilligung beantragt wurde.

 

Als strafmildernd zu werten ist zunächst einmal das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen.

Überdies wirkt sich auch das grundsätzliche Eingeständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Verstöße strafmildernd aus.

Auch der Umstand, dass mit Maßnahmen auf dem Grundstück 58 (die Fischteiche wurden inzwischen zugeschüttet und die Bodenveränderungen wurden beseitigt) in diesem Bereich den behördlichen Vorgaben vollständig entsprochen wurde sowie, dass im Bereich des Waldgrundstückes 58 zumindest teilweise den behördlichen Vorgaben entsprochen wurde wirkt sich eher strafmildernd aus, wenngleich hier festzuhalten ist, dass diese Maßnahmen erst nach einem bescheidmäßigen Auftrag gesetzt wurden und bisher nicht vollständig abgeschlossen sind.

 

Weiters ist die Erstbehörde von einem höheren Nettoeinkommen (nämlich 2.000 Euro) nach ihrer Schätzung anstelle der glaubwürdig vorgebrachten 1.200 Euro pro Monat ausgegangen und hat auch die noch offenen Schulden in der Höhe von ca. 80.000 Euro nicht berücksichtigt.

 

Bei Einbeziehung all dieser Aspekte ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Reduzierung der verhängten Strafen wie im Spruch nunmehr vorgesehen.

 

Auch bei den nunmehr verhängten Strafen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass diese den Beschuldigten in Zukunft davon abhalten werden, weitere konsenslose Rodungen vorzunehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Außerhalb dieses Strafverfahrens ist festzuhalten, dass die Nichterfüllung des Wiederaufforstungsauftrages ebenfalls wieder zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen könnte und es daher dem Beschuldigten dringend anzuraten ist, hier im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft den behördlichen Aufträgen möglichst rasch und vollständig zu entsprechen bzw. um die notwendigen Rodungsbewilligungen anzusuchen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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