Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290131/2/Wim/Se

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-290131/2/Wim/Se Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn C P, M, G vom 2.6.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom Braunau am Inn vom 23. Mai 2005, Zl. ForstR96-244-2005, betreffend Ermahnung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 21, 24, 32, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, da er im Winter 2004/2005 auf seinem näher bezeichneten Waldgrundstück stockende Bestandsreste gefällt habe und durch diese Fällung auf dem Nachbargrundstück eine offenbare Windgefährdung entstanden sei und er dadurch eine Deckungsschutzverletzung gemäß § 14 Abs.2 lit. a in Verbindung mit § 74 Abs. 1 lit. a Z2 Forstgesetz 1975 begangen habe.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung durch den Beschuldigten eingebracht und ausgeführt, dass die angeführten beiden Baumgruppen welche im Osten des Grundstückes , KG H, stocken, nicht im Winter 2004/2005 gefällt worden seien, sondern im Juni 2004, da sie vom Borkenkäfer befallen waren.

 

Durch weitere detaillierte Angaben wurde ausgeführt, dass durch die Reduktion bzw. teilweise Entnahme von Baumgruppen gar kein Deckungsschutz mehr bestanden habe und daher auch keine derartige Verletzung eintreten könne.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben ist, war keine öffentliche mündliche Verhandlung mehr erforderlich.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass vor Erlassung des Bescheides keinerlei Aufforderung zur Rechtfertigung oder sonstige Verfolgungshandlung durch die Erstbehörde erfolgt ist. Es wurde lediglich aufgrund eines internen Aktenvermerkes ohne weiteres Verfahren der angefochtene Bescheid erlassen.

 

Dies stellt einen Verstoß gegen § 32 VStG und in der Folge auch gegen § 44a VStG dar, wonach der Tatvorwurf sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch natürlich im entsprechenden Bescheid entsprechend zu konkretisieren ist und dem Beschuldigten entsprechende Rechtfertigungsmöglichkeiten einzuräumen sind.

 

Aufgrund dieser Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, die auch bei einer bloßen Ermahnung gelten, war daher der Bescheid zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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