Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290133/2/Wim/RSt

Linz, 30.06.2006

 

 

VwSen-290133/2/Wim/RSt Linz, am 30. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J. V., 47 R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 12.7.2005, Zl. ForstR96-1-2005, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben und das erstinstanzliche Strafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 44a, 45 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen mehrerer Übertretungen des Forstgesetzes 1975 bestraft.

 

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

 

"1. Sie haben vom 2.12.2004 bis 13.1.2005 - wie vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 13.1.2005 festgestellt wurde, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.9.2004, ForstR10-37-2004, in dem Ihnen die Entfernung der bereits ausgegrabenen und am Nordrand der östlichen Fläche abgelagerten Baumstöcke, die Aufbringung von Humus auf jenen Flächen auf denen bereits eine Humusabtragung durchgeführt wurde und die Bepflanzung der gesamten Fläche mit standortsgerechten Laubgehölzen wie Eiche, Hainbuche, Linde, Feld- und Spitzahorn mit einem Pflanzverband von max. 2 x 1,5 m sowie Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss bis spätestens 30.11.2004 aufgetragen wurde, nicht entsprochen.

2. Sie haben zumindest vom 1.12.2004 bis 13.1.2005 - wie vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 13.1.2005 festgestellt wurde - dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.9.2004, ForstR10-37-2004, in dem Ihnen die Entfernung des Dammes entlang des Radweges bis zum gewachsenen Boden und Auffüllen der unmittelbar daneben gelegenen offenen Rodungsfläche, Auffüllen der offenen Schotterentnahmestelle mit humosen Material, Entfernung der ausgegrabenen und am nordöstlichen Rand der Rodungsfläche auf einem Wall abgelagerten Baumstöcke bis 30.9.2004 und Bepflanzung der gesamten Fläche mit standortsgerechten Laubgehölzen wie Eiche, Hainbuche, Linde, Feld- und Spitzahorn mit einem Pflanzverband von max. 2 x 1,5 m und Schutzmaßnahmen gegen Wildeinwirkung bis 30.11.2004 durchzuführen, aufgetragen wurde, nicht entsprochen.

3. Sie haben vom 14.1.2005 bis 21.1.2005 - wie vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 21.1.2005 festgestellt wurde, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.9.2004, ForstR10-37-2004, in dem Ihnen die Entfernung der bereits ausgegrabenen und am Nordrand der östlichen Fläche abgelagerten Baumstöcke, die Aufbringung von Humus auf jenen Flächen auf denen bereits eine Humusabtragung durchgeführt wurde und die Bepflanzung der gesamten Fläche mit standortsgerechten Laubgehölzen wie Eiche, Hainbuche, Linde, Feld- und Spitzahorn mit einem Pflanzverband von max. 2 x 1,5 m sowie Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss bis spätestens 30.11.2004 aufgetragen wurde, nicht entsprochen.

4. Sie haben zumindest vom 14.1.2005 - wie vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 21.1.2005 festgestellt wurde - dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.9.2004, ForstR10-37-2004, in dem Ihnen die Entfernung des Dammes entlang des Radweges bis zum gewachsenen Boden und Auffüllen der offenen Schotterentnahmestelle mit humosen Material, Entfernung der ausgegrabenen und am nordöstlichen Rand der Rodungsfläche auf einem Wall abgelagerten Baumstöcke bis 30.9.2004 und Bepflanzung der gesamten Fläche mit standortsgerechten Laubgehölzen wie Eiche, Hainbuche, Linde, Feld- und Spitzahorn mit einem Pflanzverband von max. 2 x 1,5 m, außerdem sind Schutzmaßnahmen gegen Wildeinwirkung bis 30.11.2004 durchzuführen aufgetragen wurde, nicht entsprochen.

5. Sie haben am 18.1.2005 - wie vom Gendarmerieposten H. am 18.1.2005 mitgeteilt wurde - entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, indem Sie auf den Gst.Nr. 29 und 36, beide KG N., Marktgemeinde H., Schotter abgebaut haben.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

zu 1., 2., 3, 4.: § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 i.V.m. § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I. Nr. 83/2004

zu 5.: § 174 Abs.1 lit. a Z. 6 i.V.m. § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I. Nr. 83/2004

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

zu 1.: 2.000 Euro

zu 2.: 2.000 Euro

zu 3.: 1.500 Euro

zu 4.: 1.500 Euro

zu 5.: 1.500 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

10 Tage

10 Tage

9 Tage

9 Tage

5 Tage

Freiheits-strafe von

 

---

Gemäß

 

 

zu 1. - 5.: § 174 Abs.1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2004"

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und gerade noch erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass das Straferkenntnis aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Zi.1 VStG entfallen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 44a Zi.1 VStG in jeder Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat derart konkretisieren, dass der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verfahrens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, hat die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der VwGH in ständiger Rechtssprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass

- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatenbestandsmerkmale ermöglicht wird und

- die Identität der Tat (Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Weder im Spruch noch im gesamten Strafverfahren beginnend mit der Aufforderung zur Rechtfertigung wurden hinsichtlich der Fakten 1 - 4 entsprechende Grundstücke genannt, obwohl diese in den bezughabenden forstpolizeilichen Aufträgen eindeutig angeführt sind.

Es handelt sich dabei offenbar um ein Versehen der Erstbehörde, das aber im Berufungsverfahren mangels entsprechender Verfolgungsverjährung auch nicht mehr saniert werden kann. Da der Berufungswerber offensichtlich des Öfteren gegen forstrechtliche Bestimmungen auf seinen Waldgrundstücken verstößt, war es umso mehr erforderlich, hier die entsprechenden Grundstücksnummern anzuführen.

 

Hinsichtlich Faktum 5, in dem ihm vorgeworfen wurde, auf den Grundstücken 29 und 36, KG N., Schotter abgebaut zu haben, wurde die Örtlichkeit zuwenig genau festgelegt.

Aus der für das Strafverfahren den Anlass bildenden Anzeige des Gendarmeriepostens H. vom 18.1.2005 ist überhaupt keine Grundstücksangabe enthalten und es wurde nur festgestellt, dass die Schotterabbaustelle ein Ausmaß von ungefähr 5 mal 4 Meter aufweist.

Eine Einsicht in das digitale oberösterreichische Rauminformationssystem hat ergeben, dass das Grundstück 29 eine Fläche von 5.535 m2 und das Grundstück 36 eine Fläche von 13.604 m2 aufweist. Die größte Seitenlänge der beiden aneinander angrenzenden Grundstücke beträgt ca. 172 m.

Bereits aufgrund der Kleinräumigkeit des vorgeworfenen Abbauvorhabens von ca. 20m2 sowie der relativ großflächigen Grundstücke wäre eine nähere und eindeutigere Zuordnung der Schotterabbaufläche iSd § 44a notwendig gewesen. Sodass auch hier keine entsprechend ausreichende Konkretisierung der Tat erfolgt ist.

 

Es musste daher spruchgemäß entschieden werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Wimmer

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