Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290141/2/Wim/Sta

Linz, 28.04.2006

 

 

 

VwSen-290141/2/Wim/Sta Linz, am 28. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F. G. vertreten durch Herrn Mag. M. W., P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Linz-Land vom 18.10.2005, Zl. ForstR96-8-2004, wegen Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird zum Teil Folge gegeben und anstelle der verhängten Strafe eine Ermahnung ausgesprochen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 21 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, gemäß
§ 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975 idF

BGBl. I Nr. 78/2003 verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben es, zumindest vom 22.12.2003 bis 24.6.2004, als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ des F. S., 40 P, zu verantworten, dass - wie vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 22.12.2003 festgestellt wurde - entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, in dem Sie auf den Parzellen 1 und 1, beide KG. und Gemeinde P, die
2 Trainingsfußballfelder um rund 4.000 m2 größer ausgeführt, als mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.6.2001 bewilligt wurde."

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Gänze, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung beantragt.

 

Als Berufungsgründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel geltend gemacht.

Im Einzelnen wurde dazu angeführt, dass die konsenslose Rodung im Zuge der Errichtung der beiden Trainingsfußballfelder und somit die tatbestandsmäßige Handlung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu einem Zeitpunkt erfolgt war, in dem der Berufungswerber noch nicht als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ des F. S. bestellt war. Er habe daher weder aktiv noch in einer nach außen vertretungsbefugten Position die tatbestandsmäßige Rodung durchgeführt oder veranlasst. Erst nachdem das gegen den damals im Amt befindlich gewesenen Obmann geführte Verwaltungsstrafverfahren durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich eingestellt wurde, habe die erkennende Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und darin in ausführlicher, jedoch nicht nachvollziehbarer Weise eine Strafbarkeit des Berufungswerbers zu konstruieren versucht.

Es handle sich beim gegenständlichen Verwaltungsdelikt um kein Dauer-, sondern ein Zustandsdelikt und da die erfolgte Rodung bereits seit 12.7.2001 bekannt bzw. festgestellt gewesen sei, sei auch Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Eventualiter wurde auch eingewendet, dass dem Berufungswerber nur ein geringes Verschulden treffe und unbedeutende Folgen vorliegen, weil seitens der Gemeinde P. geeignete Ersatzaufforstungsflächen bereitgestellt worden seien.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

3.2. Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine solche in der Berufung überdies auch nicht beantragt wurde sowie bereits auf der Aktenlage die Sache entscheidungsreif war, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e VStG abgesehen werden.

 

 

3.3. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 25.6.2001, ForstR10-27-2000, wurde dem Sportverein AS P., vertreten durch den damaligen Obmann Ing. J. H. die Rodungsbewilligung für Teilflächen der Grundstücke Nr. 17 und 17 beide KG. P, im Ausmaß von 6.500 m2 für die Errichtung von 2 Fußballtrainingsfeldern erteilt. Im Juli 2001 wurde schließlich eine technische Rodung von darüber hinaus ca. 4.000 m2 im näher beschriebenen Umfang durchgeführt. Hauptgrund für die Rodung war, dass der nunmehrige F. S. in die 1. Fußballbundesliga aufgestiegen war und entsprechend dem dafür geltenden Regulativ größere Trainingsfelder notwendig waren.

 

Der Berufungswerber war bis 30.7.2002 nicht Obmann des Fußballvereines. Er war jedoch seit der Vorstandswahl vom 4.5.2001 Präsident dieses Vereines.

 

In einem Anforderungskatalog der Bundesliga für Stadien der 1. Division, datiert mit 22.5.2002, sind Anforderungen für die Spiel- und Trainingsfelder, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Ausmaße und Ausgestaltung enthalten. Weiters hat sich der Verein betreffend Anlagenänderung und Neufestlegung des Schutzgebietes Wagram in der Vereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Traun und dem S. P., datiert mit 18.7.2002 verpflichtet, zum Schutz des angrenzenden Wasserschutzgebietes die Sportplätze einzuzäunen.

 

Sämtliche Maßnahmen wurden im Schutzbereich einer energierechtlich genehmigten 110 kV-Leitung "T.-W." durchgeführt, für die rechts und links von dieser Leitung eine 18 m breite Schutzzone festgelegt worden war.

 

Ein Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Rodungsbewilligung für die konsenslos gerodeten Teilflächen wurde erst nach Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 31.1.2005 am 10.3.2005 gestellt. Bis zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt war eine Rodungsbewilligung für diese Teilflächen noch nicht erteilt worden, da auf Grund der Verfahrenskonzentration das naturschutzrechtliche Verfahren abgewartet werden sollte und ein Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung bzw. Feststellung seitens des Vereines noch nicht gestellt worden war.

 

3.4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie dem glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zu den rechtlichen Grundlagen über die Strafbarkeit kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde dazu verwiesen werden.

 

Gemäß § 17 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß § 174 Abs.1 lit. a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

 

4.2. Die Verletzung des Verbotes, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, stellt ein Dauerdelikt dar (VwGH vom 22.1.1985, 84/07/0386) und zwar mit der Folge, dass die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes solange anzunehmen ist, als der gesetzwidrige Zustand andauert. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und Bestehen lassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (VwGH vom 21.2.1984, 83/07/0252, 0253).

 

Der Verstoß besteht somit nicht in der reinen technischen Rodung in Form Entfernung eines Waldbestandes oder dergleichen, sondern in der andauernden Nutzung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur.

 

Durch die Nutzung als Fußballtrainingsfelder bzw. Spielflächen liegt ein solcher Verstoß eindeutig auch während der Obmannschaft des Berufungswerbers vor.

Grundsätzlich geht auch der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass dem Berufungswerber bereits vor seiner Funktion als Obmann, in der er ja Präsident des Vereines war, bekannt sein musste, dass auf Grund des Aufstieges in die 1. Fußballbundesliga entsprechende Anforderungen an Trainings- und Spielfelder gestellt werden, die zu einer Erweiterung der bestehenden Örtlichkeiten führen mussten.

Im Gegenzug ist dem Berufungswerber natürlich beizupflichten, dass die technische Rodung noch zu Zeiten erfolgt ist, zu der er nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war. Dem Berufungswerber ist somit nicht die Schaffung, sondern nur die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes vorzuwerfen.

 

Zumindest bei Übernahme der Obmannschaft hätte man von ihm erwarten müssen, sich über die vorgenommene Rodung und deren Zulässigkeit kundig zu machen. Darin ist dem Berufungswerber ein vorwerfbares Verhalten anzulasten. Darüber hinaus hätte er sich umgehend bemühen müssen, durch ein entsprechendes Rodungsansuchen den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Auch dieses Ansuchen ist erst nach Aufforderung durch die Behörde, praktisch erst erhebliche Zeit später eingebracht worden, nachdem er die Obmannstelle übernommen hat.

Der Umstand, dass die Behörde über dieses Ansuchen bis zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht entschieden hat, weil sie auch das naturschutzbehördliche Verfahren gemeinsam durchführen wollte, kann dem Berufungswerber hier nicht angelastet werden.

 

Im Gegenzug ist festzuhalten, dass offenbar sämtliche Maßnahmen im Schutzbereich einer energierechtlich genehmigten 110 kV-Leitung "Timelkam-Wegscheid" durchgeführt wurden, für die rechts und links von dieser Leitung eine
18 m breite Schutzzone festgelegt worden war. Für einen mit den verwaltungsrechtlichen Detailvorschriften nicht Kundigen, war es somit nicht offensichtlich erkennbar, dass die Beseitigung von Bewuchs und die Erweiterung von Trainingsfeldern im Bereich dieser Schutzzone eine konsenslose Rodung darstellt.

 

Dieser Umstand, sowie die Tatsache, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt seines Eintrittes als Obmann bereits vor "vollendeten Tatsachen" gestanden hat, da ja sämtliche Maßnahmen bereits gesetzt worden waren, sprechen für die Annahme eines geringfügigen Verschuldens. Der Berufungswerber kann somit keinesfalls als Verantwortlicher für die Schaffung dieses Zustandes angesehen werden.

 

Zwischenzeitig wurde auch die Rodungsbewilligung erteilt, sodass auch die Folgen der Übertretung als unbedeutend angesehen werden können und somit die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 21 VStG vorgelegen sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

Für die Richtigkeit

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