Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300000/2/Kei/Bk

Linz, 16.04.1996

VwSen-300000/2/Kei/Bk Linz, am 16. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Irene S, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12. Jänner 1995, Zl. 101-6/4, wegen Übertretungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. Der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird abgewiesen.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Art.6 Abs.1 MRK iVm § 51e Abs.1 VStG; §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch und die Begründung des in der Präambel angeführten Bescheides lauten:

"a.) Sie haben sich am 16.08.1993 um 01.30 Uhr in 4020 Linz, im Lokal 'K', somit in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 05.00 Uhr in einer Gaststätte ohne Aufsichtsperson aufgehalten, b.) dort übermäßig alkoholische Getränke konsumiert und c.) sich am 16.08.1993 um 02.15 Uhr, in 4020 Linz, Kreuzung L, somit in der Zeit zwischen 01.00 und 05.00 Uhr an einem allgemein zugänglichen Ort ohne Aufsichtsperson und ohne sachlichen Grund aufgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 4 Abs.1 Z.2 lit.b, 12 Abs.2 Z.2, 3 Abs.1 i.V.m. § 17 Abs.4 O.ö. Jugendschutzgesetz i.d.g.F.

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes Begründung:

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind." 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, die am 20. Jänner 1995 der Post zur Beförderung übergeben wurde, am 23. Jänner 1995 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 26. Jänner 1995, Zl. 101-6/4, Einsicht genommen. Bereits aufgrund dieser Akteneinsicht hat sich ergeben, daß gemäß § 51e Abs.1 VStG "der angefochtene Bescheid aufzuheben ist" (weshalb auch von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 58 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, worauf sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Tatvorwürfe stützen. Auch eine Würdigung von Beweisen im angefochtenen Bescheid (Begründung) - mit diesem wurde dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen (§ 58 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG) - wurde in keiner Weise vorgenommen.

Diesbezüglich sei beispielhaft angeführt, daß der durch die Berufungswerberin im Einspruch vom 29. August 1994 gestellte Beweisantrag - die Einvernahme der "Mitschülerin Marion H, geb. 10.1.1973, wohnhaft 4020 Linz, F" -, dem nicht entsprochen wurde, nicht einmal erwähnt wurde. Auch ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG - dem Bescheid nicht zu entnehmen und für den O.ö.

Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, warum es erforderlich war, die Berufungswerberin zu ermahnen (arg.

"sofern dies erforderlich ist").

Der O.ö. Verwaltungssenat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler VwSen - 260022 vom 6. Juli 1992) bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß es ihm schon von Verfassungs wegen verwehrt ist, die Rolle des unparteiischen Richters zu verlassen und stattdessen (auch) in die Position des Anklägers zu schlüpfen. Denn Art. 6 Abs.1 MRK garantiert bei strafrechtlichen Anklagen ein "faires Verfahren", das den Anklageprozeß (vgl. Art. 90 Abs.2 B-VG) und damit eine strikte Trennung der richterlichen von der anklagenden Funktion voraussetzt. Diese Rechtsansicht des O.ö.

Verwaltungssenates ist so zu verstehen, daß das Beweisverfahren nicht erst im Berufungsverfahren begonnen werden kann. Denn ein vom unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 51g Abs.1 VStG durchgeführtes Beweisverfahren kann von vornherein nur ergänzender bzw. korrigierender Art sein.

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG in diesem Lichte verfassungskonform interpretiert kann daher nur bedeuten, daß der unabhängige Verwaltungssenat in Fällen, wo einerseits das erstbehördliche Ermittlungsverfahren mit gravierenden Mängeln behaftet war, andererseits aber berechtigte Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschuldigten bestehen, zwar nicht zu einer Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 66 Abs.2 AVG (die eine Fortführungspflicht für die Erstbehörde begründet), wohl aber zu einer Aufhebung des Bescheides (die für die Erstbehörde lediglich eine Fortführungsmöglichkeit bedeutet und wofür im übrigen auch schon die Textierung des § 51e Abs.1 VStG zu sprechen scheint) berechtigt ist ohne daß damit gleichzeitig auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verbunden wird.

Dadurch ergibt sich auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die - wie etwa im Erkenntnis vom 4. September 1992, 92/18/0353, deutlich wird - ja davon auszugehen scheint, daß mit der Aufhebung eines Straferkenntnisses lediglich dann zugleich auch die Einstellung des Strafverfahrens untrennbar verbunden ist, wenn sich im Spruch des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates hinsichtlich der Frage der Verfahrenseinstellung keine gesonderte Aussage findet, während demgegenüber - abgesehen von der expliziten Aufnahme des Ausschlusses der Verfahrenseinstellung in den Spruch des Berufungsbescheides - eben durchaus Fallkonstellationen denkbar sind (und wozu infolge der gebotenen verfassungskonformen Interpretation auch die verfahrensgegenständliche zählt), in denen die Aufhebung des Straferkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht auch zugleich die notwendige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge hat (vgl. z.B. VwGH vom 8. Oktober 1992, 92/18/0391, 0392).

Aus den angeführten Gründen war der Berufung insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Der Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens war abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 65 iVm § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö.

Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger