Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101649/12/Br

Linz, 07.02.1994

VwSen -101649/12/Br Linz, am 7. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn P. vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W und Dr. M, beide L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Oktober 1993, AZ. VU/S/5647/91, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 7. Februar 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. a) Der Berufung wird insofern Folge gegeben als das angefochtene Straferkenntnis in Punkt 1) behoben wird; das Verwaltungsstrafverfahren wird in diesem Punkt eingestellt.

b) In Punkt 2) wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.2 lit.a und § 99 Abs.3 lit.b Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG, iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. a) Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. b) Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren zuzüglich 300 S auferlegt. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 und 2, sowie § 65, § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 22. Oktober 1993, AZ. VU/S/5647/91 über den Berufungswerber wegen der ihm zur Last gelegten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 1) 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 2) 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 2. 11. 1991 um 16.35 in L, A7, in Fahrtrichtung Nord, Km 6,0 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, es unterlassen die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgegner) unterblieben sei. 1.1. Hiezu führte die Erstbehörde begründend im wesentlichen aus, daß J K im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausgesagt habe, daß der links neben ihm fahrende "P" nach rechts gezogen habe und dabei mit dem Fahrzeug des Zeugen touchiert hätte. Den Anstoß habe der Zeuge dadurch wahrgenommen, indem der Außenspiegel nach innen geklappt wäre und er den Anstoß ferner als Stoßreaktion verspürt hätte. Als Schadensbild sei am Fahrzeug des Zeugen eine rotierende Gummiabriebspur entstanden sei. Der vorgenommene Höhenvergleich dieser Spuren konnten vom Fahrzeugtyp Mitsubishi Pajero herbeigeführt worden sein. Wenn der Kontakt nicht unbedingt akustisch wahrgenommen werden habe können, so sei dieser aber jedenfalls als Stoßreaktion wahrzunehmen gewesen. Ferner hätte der Beschuldigte den Kontakt aufgrund des geringen Seitenabstandes, visuell wahrnehmen müssen. Ferner habe ihm der Pkw des Zeugen schon länger auffallen müssen. Den widerspruchsfreien Angaben dieses Zeugen sei daher zu folgen gewesen. Bei der Strafzumessung seien weder erschwerende noch mildernde Umstände zu berücksichtigen gewesen. Das monatliche Einkommen habe die Erstbehörde mit 8.000 S anzunehmen gehabt. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt schließlich der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Sache selbst im wesentlichen aus, er habe den Kontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht wahrzunehmen vermocht, zumal an seinem Fahrzeug überhaupt kein Schaden entstanden sei. Um wirklich mit Sicherheit von einer behauptete Berührung des zweitbeteiligten Fahrzeuges durch den Reifenwulst seines Fahrzeuges ausgehen zu können, hätte der Überstand des Wulstes festgestellt werden müssen. Ebenfalls habe die Zeugin H keinen Fahrzeugkontakt wahrzunehmen vermocht. Schließlich sei auffällig, daß der Zweitbeteiligte diese Anzeige erst 2 1/2 Stunden nach der angeblichen Streifung machte. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Oktober 1993, AZ. VU/S/5647/91 und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch das vom Kraftfahrzeugsachverständigen, Ing. L erstellten Gutachten und die Vernehmung des Zeugen Jörg K.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber hat am 2. November 1991 um 16.35 Uhr seinen PKW, Mitsubishi Pajero, mit dem Kennzeichen auf der A 7 in Richtung Norden gelenkt. Zu dieser Zeit hat auf beiden Fahrstreifen Kolonnenverkehr geherrscht. Im Bereich des Verkehrszeichens "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" ist es zu einem mehrfachen "Anblinken" mit der Lichthupe und folglich zu mehreren Behinderungen des Vorderfahrzeuges, des später am Unfall beteiligten Zeugen K, gekommen. Der Zeuge ist in weiterer Folge vom Berufungswerber auch noch dadurch aktiv behindert worden, als er von ihm noch mehrfach "ausgebremst" wurde. Unmittelbar im Bereich der in Richtung Unionkreuzung und Richtung Freistadt auseinanderlaufenden Fahrbahnen, hat das Fahrzeug des Berufungswerbers mit dem Fahrzeug des Zeugen K linksseitig touchiert. An der linken Seite des Fahrzeuges von K wurden schwarze, von einem rotierenden Gegenstand (Reifen) herzuleitende Abriebspuren verursacht. Ebenfalls wurde die Fahrzeugseite im Bereich der Tür etwa 10 cm weit eingedrückt. Dadurch hat sich für den Zeugen ein schleifendes und ein knackendes Geräusch wahrnehmbar ergeben. Unmittelbar zu diesem Zeitpunkt hat sich dann die Fahrtrichtung der Beteiligten bereits getrennt. Beide Beteiligten haben ihre Fahrt entsprechend der auseinanderlaufenden Fahrstreifen (Richtung Unionstraße/Richtung Freistadt) ohne anzuhalten fortgesetzt. Der Zeuge K hat diesen Vorfall vorerst beim Wachzimmer in der B zu melden versucht. Von dort wurde er zur Anzeigeerstattung an das Wachzimmer in der N verwiesen. Der Berufungswerber hat im Gegensatz dazu diesen Vorfall nicht gemeldet.

5. Das entscheidungsrelevante Beweisergebnis stützt sich insbesondere auf die Aussage des Zeugen Jörg K. Der Zeuge legte illustrativ und den Denkgesetzen entsprechend dar, daß er vom Lenker des "Pajero" mehrfach bedrängt und ausgebremst wurde. Hiedurch kam eine offenkundig aggressive Fahrweise des Berufungswerbers sehr anschaulich zutage. Der Zeuge ist auch dahingehed glaubwürdig, daß er durch den zuletzt erfolgten seitlichen Kontakt mit dem "Pajero" nach rechts versetzt wurde. Die Angaben des Zeugen finden auch in den vom Sachverständigen getätigten Schlußfolgerungen weitgehend Deckung. Jedenfalls müßte dem Berufungswerber alleine schon aus der unmittelbaren Nähe zu diesem Fahrzeug - im zeitlichen Bereich des Touchierens - aufgefallen sein, daß es zu einer Berührung gekommen sein könnte. Selbst dann, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt leicht rechts hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers gefahren sein sollte. Wenn der Berufungswerber darzulegen versucht, er habe einen Fahrzeugkontakt nicht bemerkt so ist dies in Widerspruch zu den sachverständigen Folgerungen und daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Berufungswerber war auch nicht geneigt seine Verantwortung durch Vermittlung eines persönlichen Eindruckes unter Beweis zu stellen, indem er trotz Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Es war insbesondere davon auszugehen, daß der Berufungswerber das gegnerische Fahrzeug bis zum Unfall bewußt im Auge behalten gehabt hatte. Immerhin hatte er sich, wie oben festgestellt, bereits etwa 800 Meter vor der Vorfallsörtlichkeit mit diesem Fahrzeug "intensiv auseinandergesetzt" gehabt. Es gibt keinen Grund für die Annahme, daß der Zeuge die geschilderte, gefährliche und aggressive Fahrweise des Berufungswerbers bloß erfunden hätte. Geht man davon aus, daß tatsächlich - was unwahrscheinlich ist - eine akustische und als Stoß an seinem Fahrzeug zu empfindende Wahrnehmung für den Berufungswerber nicht gegeben gewesen sein sollte, so mußte der Kontakt aber jedenfalls in Form eines Ziehens an der Lenkung wahrgenommen worden sein. Der Sachverständige führt diesbezüglich auch für einen Laien einleuchtend aus, daß durch die mit dem Reiben des Vorderrades des "Pajero" an der Karosserie des BMW dieses eine Verzögerung erfährt, sodaß es zu einem Ziehen nach rechts kommen mußte. Selbst wenn weder der Zeuge noch der Sachverständige sämtliche, ins kleinste Detail gehende Fragen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers über die Vorfallsabläufe beantworten konnte, schmälert dies keineswegs deren Glaubwürdigkeit. Ob nun der Berufungswerber, wie er es erstmals im Rahmen dieser Verhandlung behauptet, sein Autoradio überdurchschnittlich laut eingeschaltet gehabt hätte ist für die Frage der Wahrnehmbarkeit des Unfalles in diesem Zusammenhang nicht mehr relevant. Die vom Berufungswerber im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, etwa, die Vernehmung der unentschuldigt nicht erschienenen Zeugin G, war aufgrund der vorliegenden Spruchreife nicht stattzugeben. Ebenso nicht hinsichtlich der beantragten Feststellung des seitlichen Überstandes des eingeklappten Außenspiegels des BMW, zum Beweis dafür, daß bei einem Überragen des Spielgels am "Pajero" eine seitliche Beschädigung entstanden sein müßte und daraus folgen würde, daß ein Kontakt nicht stattgefunden haben konnte. Ebenso ungeeignet für eine umfassendere Wahrheitsfindung wären die weiteren Beweisanträge des Berufungswerbers, nämlich die Berechnung der während der Streifung aufgetretenen Reibwerte und die daraus resultierende Verzögerung unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer entsprechenden Literatur, sowie die Berechnung der Umdrehungszahl des rechten Vorderreifens während der Berührung mit dem BMW. Dies trifft auch für die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers zu, wenn dieser damit unter Beweis zu stellen versucht, daß sein Mandant in seinem Auto eine CD-Anlage eingebaut hatte, die er normalerweise lauter spielte als dies sonst üblich sei. Wie oben bereits ausgeführt war aufgrund der Angaben des unmittelbar betroffenen Zeugen, welcher den Fahrzeugkontakt mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers durch seine Anzeige und Aussagen als Zeuge unter Hinweis auf die an seinem Fahrzeug hinterbliebenen Spuren ausführlich dargelegt hat, an der Schadensverursachung durch den Berufungswerber nicht zu zweifeln. Die allenfalls noch exaktere Feststellung von freigewordenen Reibungswerten und Schallpegelwerten können wohl zu keinen anderen Ergebnis mehr führen, zumal vom Sachverständigen im Rahmen des Berufungsverfahres, aber auch vom beigezogenen Sachverständigen im erstbehördlichen Verfahren, die technische Möglichkeit der Schadensverursachung durch das Fahrzeug des Berufungswerbers bestätigt hat und daraus auch der Schluß gezogen wurde, daß ein derartiger Fahrzeugkontakt jedenfalls als Ziehen an der Lenkung aktiv wahrgenommen worden sein mußte. Unter Würdigung der verbleibenden Tatsachen ist es dem Berufungswerber als der Schadensverursacher nicht gelungen darzutun, daß dieser Vorfall unbemerkt an ihm vorbeigegangen sein könnte. Alle zusätzlich - wahrscheinlichen - Wahrnehmungskomponenten (akustische und Stoßreaktion) wurden im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers gewürdigt.

5.1. Rechtlich hat er unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Die Anhaltepflicht (u. die Meldepflicht) tritt wohl grundsätzlich schon dann ein, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Diese mit dem Anhalten zu ermöglichenden gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen können jedoch dann nicht erfüllt werden, wenn auch der Zweitbeteiligte sich von der Unfallstelle entfernt (VwGH 6.4.1978, 754/77, ZVR 1978/253). Darauf weist der Berufunswerber auch zutreffend hin. Von dieser Tatsache konnte der Berufungswerber ausgehen, indem sich das Zweitbeteiligte Fahrzeug durch die Weiterfahrt in Richtung Freistadt, offenkundig aus seinem Sichtbereich entfernt hatte (VwGH v. 20.11.1990, Zl. 90/18/161 sinngem.). Ein Verbleiben an der Unfallstelle hätte in dieser Situation wohl keinen Sinn ergeben. Der Rahmen der Zumutbarkeit würde überschritten, in einer derartigen Situation von einem Fahrzeuglenker zu verlangen sich gleichsam durch eine Nachschau auf der Autobahn zu überzeugen, ob der Zweitbeteiligte nicht doch noch irgendwo angehalten hat. Dies hätte insbesondere im gegenständlichen Fall noch zusätzlich eine schwere Verkehrsbehinderung zur Folge gehabt. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, machen das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus (vgl. VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Ob letztlich der Berufungswerber mit der Weiterfahrt des Zweitbeteiligten gerechnet hat kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Seine Weiterfahrt war jedenfalls nicht (mehr) kausal für den pönalisierten Erfolg. In diesem Punkt kann die Rechtsansicht der Erstbehörde nicht geteilt werden. 5.1.2. Ungeachtet dessen hat aber für den Berufungswerber jedoch die Verpflichtung bestanden die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch (nur) unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander die Identität nachgewiesen haben (§ 4 Abs.5 StVO). Dies geschah jedoch nicht. Die Meldepflicht gründet nicht bloß im objektiven Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht im Wissen oder fahrlässigen Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH v. 19.1.1990, Zl. 89/18/0199). Solche objektive Umstände liegen jedenfalls in der "an der Lenkung spürbaren Komponente" bei der Streifung und darüber hinaus, daß der Berufungswerber alleine schon durch die vorgelegene Annährung der beiden Fahrzeuge auf nur wenige Zentimeter, einen dadurch herbeigeführten Schaden durch einen stattgefundenen Kontakt für möglich halten hätte müssen. Dieses Ausmaß an Vor-, Um- und Rücksicht muß von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden. Inhalt dieser Pflicht ist einerseits die Ermöglichung der Sachverhaltsfeststellung und der späteren Durchsetzungsmöglichkeit der zivilrechtlichen Ansprüche. Der Meldepflicht wird folglich nur dann entsprochen, wenn der Inhalt der Verständigung den Polizei- oder Gendarmeriebeamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. Eine vollständige, ihren Zweck erfüllende Meldung ist aber nur möglich, wenn die Verständigung neben den Personalien des Beschädigers (des am Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beteiligten) genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, beschädigendes sowie beschädigtes Objekt und die Unfallursache enthält. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der Berufungswerber gibt an, nur über ein Monatseinkommen von 8.000 S zu verfügen. Gleichzeitig ergibt sich jedoch aus dem Akt, daß er über ein Feriendomizil am Attersee und einen weiteren Aufenthalt in Kitzbühel verfügt. Auch sein Pkw und dessen Luxusausstattung (z.B. der CD-Player) lassen ein bloßes Monatseinkommen von 8.000 S nicht realistisch erscheinen. Es mag dahingestellt bleiben, daß ein solcher Betrag bilanzierungstechnisch erreichbar sein kann. Nicht anzunehmen ist aber, daß es sich bei diesem Betrag um einen für den Lebensunterhalt verbleibenden handelt.

6.2. Das Unterbleiben einer derartigen Unfallmeldung ist geeignet die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche durch den Geschädigten entweder überhaupt unmöglich zu machen, wenigstens aber erheblich zu erschweren. Der objektive Unwertgehalt einer derartigen Unterlassung ist aus diesem Grund ein nicht bloß unbedeutender. Auf der subjektiven Tatseite, ist das Verhalten insbesondere deshalb negativ hervorzuheben, weil hiedurch eine erhebliche materielle Schädigung des Zweitbeteiligten jedenfalls in Kauf genommen wird. Der von der Erstbehörde verhängten Strafe kann daher in keiner Weise entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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