Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300003/19/Kei/Shn

Linz, 30.08.1996

VwSen-300003/19/Kei/Shn Linz, am 30. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Alfred P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 24. Jänner 1995, Zl.Pol96-44-1994, wegen einer Übertretung des Gesetzes vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen, LGBl.76/1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 1996 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 4. Juni 1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er "die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung begangen" habe, indem er "am 02.05.1994 um 19.50 Uhr beim Zollamt Breitenberg in Hinteranger Nr. 68 Bezirksinspektor Ewald S der Zollwachabteilung Angerhäuser mit folgenden Worten beschimpft" habe: "Du bist genau so blöd wie die Gendarmen! Du bist nicht ganz dicht im Kopf! Egal, ob von Euch einer erschossen wird, Ihr geht sowieso nicht ab! Du bist zu blöd um ein Gendarm zu sein! Es ist gut, wenn ab und zu einer von Euch erschossen wird, damit Ihr weniger werdet!" Dadurch habe er eine Übertretung des § 1 lit.c des in der Präambel angeführten Gesetzes begangen, weshalb er gemäß dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 10. Februar 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 16. Februar 1995 bei der belangten Behörde mündlich eingebrachte und fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. Februar 1995, Zl.Pol96-44-1994, Einsicht genommen und am 25. April 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Bw, der Privatankläger Ewald S und die Zeugen Michaela O und Ludwig S einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 2. Mai 1994 am Abend fuhren der Bw und Michaela O mit dem Auto mit dem Kennzeichen zum Grenzübergang Breitenberg.

Sie hatten vor, beim "H", ein Lokal, das nahe der Grenze auf deutschem Staatsgebiet lag, ein Essen einzunehmen. Der Bw wollte - er hatte seinen Reisepaß nicht bei sich - mittels Übertrittschein die Grenze passieren. Die Kontrolle wurde durch den Bediensteten der Zollwache Bezirksinspektor Ewald S vorgenommen. Im Zuge der Kontrolle kam es zu einem Wortwechsel zwischen dem Bw und dem Bezirksinspektor S, der eskalierte. Dies wurde sowohl durch Michaela O als auch durch den deutschen Polizeibeamten Ludwig S wahrgenommen.

Der Bw und Michaela O fuhren nach dem angeführten Vorfall zurück nach Pfaffetschlag und sie passierten einige Zeit später am gegenständlichen Abend - der Bw hatte dabei seinen Reisepaß bei sich - den Grenzübergang Breitenberg.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 1 lit.c des Gesetzes vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen, LGBl.76/1975, begeht, wer vorsätzlich einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ohne daß die Tat das Tatbild einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.

Gemäß § 4 leg.cit. ist, wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (§ 1 lit.c), entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der diesbezüglich einander nicht widersprechenden Aussagen der vernommenen Personen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö.

Verwaltungssenat. Der in diesem Punkt angeführte Wortwechsel zwischen dem Bw und Bezirksinspektor S ist - bedingt durch das Verhalten beider angeführter Personen - eskaliert. Es ist für den O.ö. Verwaltungssenat ein Vorliegen eines Vorsatzes des Bw - siehe die Bestimmung des § 1 lit.c des in Punkt 4.1. angeführten Gesetzes - nicht erwiesen.

Die Bestimmung des § 4 des in Punkt 4.1. angeführten Gesetzes kommt mangels Vorliegen des in dieser Bestimmung normierten objektiven Tatbestandes nicht zum Tragen. Vor diesem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. Keinberger

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