Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101655/8/Br

Linz, 02.02.1994

VwSen - 101655/8/Br Linz, am 2. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 9. November 1993, VerkR-96/14978/1993/Li, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 2. Februar 1994 im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in Punkt 1. keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt; Zu Punkt 2. wird der Berufung jedoch Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich dieses Punktes behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm §99 Abs.3a Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO; §66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm §19, §24, §45 Abs.1 Z3, §51 Abs.1, §51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zu Punkt 1. zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 400 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt. Zu Punkt 2. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§64 Abs.1 u.2, §65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem Straferkenntnis vom 9. November 1993, Zl. VerkR-96/14978/1993/Li, über den Berufungswerber Geldstrafen von a) 2.000 S und b) 1.000 S für den Fall der Uneinbringlichkeit a) 72 Stunden und b) 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 24. April 1993 um 06.32 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der L kommend in Richtung M gelenkt und dabei im Ortsgebiet von E, ca. 1,5 km nach der Landesgrenze a) ein Fahrzeug überholt habe, obwohl andere Straßenbenützer (insbesondere der Überholte) gefährdet und behindert werden konnten, b) habe er dadurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, in welchem er in ursächlichem Zusammenhang beteiligt gewesen sei, herbeigeführt und es folglich unterlassen, hievon die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen zum Sachverhalt aus, daß die Übertretungen vom Ehepaar S wahrgenommen worden sei. Diese hätten die in ihrer Anzeige gemachten Angaben auch anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bestätigt. Der Zeuge S hätte wegen eines im Zuge des Überholmanövers des Berufungswerbers entgegenkommenden Motorradfahrers, um einen Zusammenstoß des Motorradfahrers mit dem überholenden Fahrzeug des Berufungswerbers zu vermeiden und diesem das Einreihen vor ihm zu ermöglichen, sein Fahrzeug abbremsen müssen. Durch das knappe Einreihen vor dem Fahrzeug des S hätten vom Straßenbankett hochgeschleuderte Steine an seinem Fahrzeug einen Sachschaden in Höhe von etwa 1.000 S verursacht. Auf diesen Schaden hätte der Zeuge S den Berufungswerber anläßlich eines verkehrsbedingten Anhaltens in M deutlich aufmerksam gemacht. Der Berufungswerber habe daraufhin jedoch nur Unwirsches erwidert. Für die Erstbehörde bestand kein Grund für Zweifel an den Angaben der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen. Die Strafzumessung stützt die Erstbehörde auf §19 VStG, wobei sie wegen verweigerter Angaben des Berufungswerbers zu den allseitigen Verhältnissen, von einem geschätzten monatlichen Nottoeinkommen von 20.000 S ausging. 2. Gegen das Straferkenntnis wurde binnen offener Frist Berufung erhoben und das Straferkenntnis in vollem Umfang angefochten und die Verfahrenseinstellung beantragt. Inhaltlich wird im wesentlichen ausgeführt, daß dieses Straferkenntnis dadurch formelle Mängel aufweise, indem eine notwendige Individualisierung von Tat und Tatumstände fehle. Es sei etwa nicht konkretisiert, um welche Landesgrenze es sich handle, nach welcher 1,5 km die Tat begangen worden sein sollte. Ebenfalls sei auch die Individualisierung des Fahrzeuges, die Beschreibung der angeblich gefährdeten oder behinderten Personen und die Beschreibung, worin die Gefährdung gelegen sei, unterblieben. In weiterer Folge bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen auch dem Grunde nach. Insbesondere bemängelt er die unterbliebene unmittelbare Vernehmung der Zeugen durch die erkennende Behörde. Es sei insbesondere "durch die Art und Weise und der Umstände der dokumentierten Aussagen zu erkennen, ob der Aussagende die Unwahrheit sagt oder nicht" (Punkt 1. dritter Absatz der Berufung). Er beantragt daher die neuerliche Vernehmung der Zeugen S im Rahmen einer Gegenüberstellung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß §51e Abs.1 VStG erforderlich. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Braunau, Zl.: VerkR96/14978/1993/Li, am Beginn der, auch unter Vornahme eines Ortsaugenscheines, öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die Vernehmung von W und V S als Zeugen und die Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Beschuldigten.

4.1. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht fest, daß der Berufungswerber am 24. April 1993 um 06.32 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der LBundesstraße B 156 von Lkommend in Richtung M gelenkt und dabei im Ortsgebiet von E, ca. 1,5 km nach der Landesgrenze (zum Bundesland Salzburg), das mit etwa 70 km/h - 80 km/h fahrende und vom Zeugen S gelenkte Fahrzeug überholt hat. An dieser Stelle ist die Straße sieben bis acht Meter breit. Die Straßenmitte ist mittels Leitlinien gekennzeichnet. In Fahrtrichtung M verläuft die B 156 kuppenförmig in einer flachen Rechtskurve. Der Berufungswerber fuhr dabei mit einer entsprechend höheren Geschwindigkeit, welche jedenfalls über 90 km/h lag. Um eine drohende Kollision des überholenden Fahrzeuges mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer zu vermeiden, bremste S sein Fahrzeug ab und ermöglichte dadurch dem überholenden Fahrzeuglenker das Einordnen. Im Zuge des Einordnens geriet das überholende Fahrzeug auf das Straßenbankett, wodurch Steine gegen die Frontpartie des überholten Fahrzeuges geschleudert wurden. Dadurch wurde am überholten Fahrzeug eine Beschädigung in Form von eines Lackschadens am Rand der Motorhaube über dem linken Scheinwerfer im Ausmaß von 1.000 S herbeigeführt. Im Zuge eines verkehrsbedingten Anhaltens des Berufungswerbers in M stellte der Zeuge S den Berufungswerber wegen seines gefährlichen Fahrmanövers zur Rede. Ob dabei dem Berufungswerber im Zuge des beiderseitig heftig emotional geführten Gespräches zugänglich wurde, daß am Fahrzeug des S ein Schaden entstanden sei, konnte nicht mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. 4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich vor allem auf die zu Punkt 1) glaubwürdig erscheinenden Angaben der Zeugen S. Die während des Befahrens der Strecke gemachten Angaben des Zeugen waren schlüssig. Sie konnten mit den örtlichen Gegebenheiten (welche vom Verhandlungsleiter auch auf Video dokumentiert wurden) gut in Einklang gebracht werden. Es gab für den unabhängigen Verwaltungssenat keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zeuge S in seiner Fallschilderung etwa einer Übertreibung verfallen gewesen wäre. Warum sollte er sich der Mühe unterzogen haben diesen Vorfall zur Anzeige zu bringen, wenn er sich nicht tatsächlich gefährdet gefühlt hätte. Sein Verhalten, sein Fahrzeug abgebremst zu haben um dem überholenden Fahrzeug noch ein rechtzeitiges Einordnen zu ermöglichen, war angesichts des herannahenden Gegenverkehrs vielleicht die einzig mögliche und daher richtige Verhaltensweise gewesen. In diesem Zusammenhang ist es durchaus plausibel, daß der, sich unmittelbar vor dem überholten Fahrzeug, einordnende Jeep auf das Straßenbankett gelangte und von dort Steine aufgewirbelt werden konnten und diese gegen das überholte Fahrzeug geschleudert wurden. Diese Tatsache wird letztlich auch, wenn auch nicht so detailliert von der im Fahrzeug mitfahrenden Vera S bestätigt. Sie beschreibt dies dahingehend, daß es plötzlich "fürchterlich getuscht" hätte und ihr Mann vorher noch gesagt hätte, daß da einer an der unübersichtlichen Stelle überholen wolle. Im Zuge des Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, daß der Bereich der Überholstrecke in Fahrtrichtung M in einer flachen Rechtskurve und kuppenförmig verläuft. Im Bereich der anzunehmenden Einleitung des Überholvorganges beträgt die Gefahrensicht etwa 300 Meter.

Nach der zufällig durch ein verkehrsbedingtes Anhalten des Berufungswerbers erfolgten Kontaktaufnahme der beteiligten Fahrzeuglenker konnte offenkundig eine sachliche Gesprächsbasis nicht gefunden werden. Hier sind die Aussagen der Zeugen S nicht übereinstimmend. Während Willibald S vermeint, er habe festgestellt und gegenüber dem Zweitbeteiligten zum Ausdruck gebracht, daß durch die aufgewirbelten Steine über dem linken Scheinwerferglas am Rand der Motorhaube eine Lackabsplitterung verursacht worden sei, vermeinte Vera S, der Schaden sei erst später festgestellt worden. Ihr Mann habe sich im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Zweitbeteiligten nicht vor das Fahrzeug begeben gehabt. In diesem Punkt war daher im Zweifel der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen, nämlich, daß ihm, von einem von ihm verursachten Schaden, nichts offenbar wurde. Das Überholmanöver alleine ergab wohl keinen Grund zur Annahme, dadurch einen Schaden an einem anderen Fahrzeug herbeigeführt zu haben. 5. Rechtlich war für den unabhängigen Verwaltungssenat sohin wie folgt zu erwägen:

5.1. Gemäß §16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn (lit.a) andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Die Schutzfunktion hinsichtlich des §16 Abs. 1 lit.a StVO besteht nicht nur darin, einen gefahrlosen Gegenverkehr zu ermöglichen, sondern auch, alle Schäden zu verhindern, die beim ßberholen und Wiedereinordnen entstehen können ("E 55" OGH 23.11.1977, 8 Ob 160/77, ZVR 1979/120, sowie VwGH v. 6.3.1990, Zl. 89/11/0183). Es genügt demnach die bloße abstrakte Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer.

Der nunmehr festgestellte Vorfallsablauf hätte darüber hinaus auch noch eine Bestrafung nach §16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 ermöglicht. Diese beiden Bestimmungen (§16 Abs.1 lit.a u. §16 Abs.2 lit.b StVO 1960) schließen einander nicht aus. Es ist auch bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen, das Überholen verboten. Überholt darf lediglich werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§55 Abs.2 StVO 1960) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird. Bei unübersichtlichen Straßenstellen besteht nach §16 Abs.2 lit.b StVO-1960 ein Überholverbot (VwGH 27.2.1979, ZVR 1980/57). Zur Beurteilung der "Unübersichtlichkeit einer Straßenstelle" ist auch die Fahrgeschwindigkeit von Bedeutung (VwGH 15.5.1981, 02/3161/80, ZfV 1982/1353).

Eine konkrete Behinderung oder Gefährdung wäre auch nach dem Tatbild des §16 Abs.1 lit.b StVO 1960 nicht erforderlich gewesen. Die Zulässigkeit des Überholens ist nicht vom Endpunkt des Überholmanövers, sondern von dessen Beginn aus zu beurteilen (VwGH 20.11.1967, ZVR 1969/11). Ferner setzt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers grundsätzlich die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge, der für den Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind; das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des überholenden und des (der) zu überholenden Fahrzeuge(s). Ebenso sind vor dem Überholmanöver Umstände zu beurteilen, welche einem Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen könnten (VwGH 12.3.1986, 85/03/0152).

Diese zusätzliche rechtliche Dimension ergab sich ergänzend aus der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 5.2. Zur Frage der mangelhaften Tatanlastung:

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in §44a Z1 bis Z5 VStG festgelegten Erfordernissen besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des §44a lit.a VStG zu entsprechen, ergibt sich aus der hiezu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis des VwGH v. 13.6.1984 Slg. 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Ferner ist es für die Befolgung der Vorschrift des §44a Z1 VStG erforderlich, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem §44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall den Bescheid (das Straferkenntnis) als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt (siehe obzit.Judikat). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt - Hinweis auf VwGH 14.12.1985, 85/02/0013 - sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen, zu messendes Erfordernis sein. Diesen Erfordernissen hält das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten stand.

Die vom Berufungswerber eingewendete mangelnde Individualisierung der Tat und der Tatumstände geht daher ins Leere. Die Bezeichnung "ca. 1,5 km nach der Landesgrenze" stellt durchaus eine ausreichende Umschreibung des Tatortes dar (ein Zweifel, um welche Landesgrenze es sich handelte, konnte wohl wirklich nicht bestehen). Eine noch präzisere Umschreibung wird aus der Sicht des fließenden Verkehrs in vielen Fällen nicht möglich sein. Keiner weiteren Erörterung bedarf es in diesem Zusammenhang hinsichtlich der vom Berufungswerber erhobenen Rüge, daß die Behörde nicht darlegte von welcher Landesgrenze sie ausgegangen ist. Darüber hinaus vermag der Berufungswerber in seiner Berufung nicht zu präzisieren, worin er die behaupteten formellen Mängel konkret erblicke. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß §19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 - §35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus noch niedrig bemessen wurde. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß derartigen Übertretungen mit Strenge entgegenzutreten ist. Ist es doch gerade diese Art von mangelnder Disziplin im Straßenverkehr welche - wohl unbestreitbar - zu den schwersten Verkehrsunfällen mit schrecklichsten Folgen führt. Es ist daher, sowohl aus Sicht der Spezialprävention (den Berufungswerber künftighin von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten) aber auch aus Gründen der Generalprävention (den Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen generell zu pönalisieren) die Verhängung von "spürbaren Strafen" angezeigt gewesen. Die konkret in Punkt 1) verhängte Strafe ist daher, bei einem bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen, bei durchschnittlichem Einkommens- und nicht unbedeutenden Vermögensverhältnissen, selbst wenn die Erstbehörde von einem geschätzten Monatseinkommen von 20.000 S ausgegangen ist, durchaus angemessen. Sowohl der erhebliche objektive Unrechtsgehalt als auch der Grad der subjektiven Schuld - die mit dem Überholen herbeigeführten Gefahr wurde offenkundig geradezu in Kauf genommen - rechtfertigt jedenfalls auch beim Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit eine Geldstrafe von 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum