Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300035/2/Gb/Shn

Linz, 29.08.1996

VwSen-300035/2/Gb/Shn Linz, am 29. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Anton T, gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 25.8.1995, Zl.Pol96-58-1995, wegen Beschlagnahme eines Videorecorders und einer Videokassette zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm §§ 24, 39 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 25.8.1995, Pol96-58-1995, wurde wegen Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 Z1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992, nämlich daß der Berufungswerber (Bw) am 20.8.1995 im Zeitraum von 04.05 Uhr bis 04.50 Uhr in der Bar des "H, in einer Räumlichkeit, die der Anbahnung der Prostitution dient, den dort anwesenden Gästen mittels Videorecorder und Fernsehgerät aus seinem Eigentum Pornofilme vorgeführt und dadurch eine Veranstaltung durchgeführt habe, die aufgrund der örtlichen und sachlichen Verhältnisse einen Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten habe lassen, ohne daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs.4 O.ö.

PolStG vorgelegen sei, bzw die Durchführung dieser Veranstaltung in seiner Betriebsstätte bzw mit seinen Betriebsmitteln geduldet habe, zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme eines Videorecorders, Marke "Orion" und eine Videokassette, "Teenies Extreme" angeordnet.

Begründend wurde ausgeführt, daß der im Spruch angeführte Sachverhalt anläßlich einer Überprüfung des "H" am 20.8.1995 in der oben angeführten Zeit festgestellt worden und auch unbestritten geblieben sei, weshalb jedenfalls hinreichend begründeter Verdacht iSd § 39 Abs.1 VStG vorgelegen sei.

Zudem habe der Bw am 22.8.1995 vor der BH Vöcklabruck erklärt, daß die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände ihm gehörten. Anläßlich der oben angeführten Überprüfung sei der Bw direkt bei der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betreten (es wurden in dieser Zeit Filme vorgeführt) worden, dh es sei nicht bloß Gefahr in Verzug vorgelegen gewesen, weshalb die betreffenden Gegenstände vorläufig beschlagnahmt worden seien, worüber eine Bestätigung (Nummer 055288) vom GP Frankenmarkt ausgestellt und Anzeige erstattet worden sei.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und diese damit begründet, daß es unrichtig sei, daß den Gästen Pornofilme aus seinem Eigentum vorgeführt worden seien. Bei der am 20.8.1995 durchgeführten Hausdurchsuchung hätte weder festgestellt werden können, daß er eine Veranstaltung durchführe, noch daß durch ihn Pornofilme vorgeführt worden seien, vielmehr habe er sich beim Eintreffen der ca 15 Beamten im oberen Stockwerk des Hauses aufgehalten. In rechtlicher Hinsicht sei anzuführen, daß keine Veranstaltung bzw Verwaltungsübertretung iSd Veranstaltungsgesetzes vorliege, wenn erwachsene Personen unentgeltlich einen Pornofilm ansehen, weshalb die Beschlagnahme des Videorecorders und des Films unrechtmäßig erfolgt sei. Er sei weder Eigentümer noch Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände und habe dies bei der Hausdurchsuchung auch nicht behauptet. Die Bestätigung 055288 laute überdies auf den Namen Josef K. Wenn überdies behauptet wird, der Bw hätte am 22.8.1995 der BH Vöcklabruck erklärt, daß die Gegenstände ihm gehörten, müsse festgehalten werden, daß es sich bei dieser Feststellung um ein Mißverständnis gehandelt habe.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen werde, daß der im Spruch angeführte Sachverhalt unbestritten geblieben sein soll, da sich der Bw entschieden gegen die Vorwürfe verwehre.

Er sei nicht Beschuldigter nach § 32 Abs.1 VStG bzw Bescheidadressat, da er nachweislich nicht Eigentümer oder Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sei. Die Behörde nehme zudem eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 Z1 VeranstaltungsG an, wonach der Bw eine verbotene Veranstaltung durchgeführt haben soll, ohne Beweis für die Täterschaft zu erbringen, weshalb die Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

Abschließend wird der Antrag gestellt, in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid über die Beschlagnahme dahingehend abzuändern, daß dieser aufgehoben wird und bezüglich des gegen den Bw eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 VStG die Einstellung verfügt werde.

3. Die BH Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem Akt in Verbindung mit der Berufung konnte ein hinreichend geklärter Sachverhalt vorgefunden werden, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Zudem wurden auch keine konkreten und somit ohne weiters nachprüfbare Beweise angeboten. Da zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung auch nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung Abstand genommen werden.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 16 Abs.1 Z1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw mit seinen Betriebseinrichtungen duldet.

Gemäß § 14 Z6 leg.cit. ist die Durchführung von Veranstaltungen, die aufgrund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie zB Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs.4 O.ö.

Polizeistrafgesetz vorliegt, verboten.

Gemäß § 1 Abs.1 Z5 leg.cit. sind öffentliche Peep-Shows sowie öffentliche Video-Peep-Shows Veranstaltungen iSd Landesgesetzes.

Gemäß § 16 Abs.4 leg.cit. sind Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Handlung sind oder zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung gedient haben, für verfallen zu erklären, sofern der Wert einer solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Landesgesetz geschützten Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen, wenn die dem Verfall unterliegenden Gegenstände nicht erfaßt werden können, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst wie beiseite geschafft wurden.

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

Die Beschlagnahme nach § 39 Abs.1 leg.cit. setzt daher neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, daß eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist (VwGH 21.4.1971, 1139/70; 25.5.1983, 83/01/0103).

5.2. Entgegen dem Berufungsvorbringen geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Bw tatsächlich der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist. Dies aus folgenden Gründen:

In einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 22.8.1995 des Herrn AR D von der BH Vöcklabruck, der die Hausdurchsuchung am 20.8.1995 auch geleitet hatte, ist festgehalten, daß Herr Anton T im Beisein seiner anwaltlichen Vertreterin, Frau Mag. Kals (Kanzlei Dr. Piso, Mondsee) angibt, daß der am 20.8.1995 vorläufig beschlagnahmte Videorekorder samt der Videocassette ihm gehöre. Es ist diesbezüglich nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht davon auszugehen, daß Herr Dannbauer diese Erklärung absichtlich entgegen der Wirklichkeit bekundet hätte. Am Inhalt dieser Erklärung bestand für ihn nicht der geringste Zweifel und schließt ein diesbezügliches Mißverständnis aus. Auch ist das diesbezügliche Berufungsvorbringen unschlüssig und nicht nachvollziehbar.

Zweitens spricht die Tatsache, daß der Bw Berufung erhoben hat, dafür, daß er der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist, ansonsten er ja wohl kein Interesse an der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides hätte, wenn ihm diese Gegenstände gar nicht gehörten.

Aufgrund der vorhin zitierten gesetzlichen Bestimmungen steht auch fest, daß der Verdacht (und nur ein Verdacht ist diesbezüglich notwendig) einer Verwaltungsübertretung vorliegt: Mit der Novelle O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl.Nr.30/1995, wurden als Veranstaltung iSd Landesgesetzes im § 1 Abs.1 Z5 auch öffentliche Peep-Shows sowie öffentliche Video-Peep-Shows als Tatbestand normiert. Nach dem diesbezüglichen Ausschußbericht, Beilage 553/1995 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GP, fehlten bis zu dieser Novelle für Veranstaltungen von sogenannten Video-Peep-Shows (nicht projektsgebundene Vorführungen von Porno- bzw Sexfilmen in Einzelkabinen oder sonstigen Räumlichkeiten) eine gesetzliche Regelung, die durch die Aufnahme dieser Begriffsbestimmung iSd § 1 Abs.1 Z5 beseitigt wurde. Auch ein Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution besteht, was aufgrund der Anzeige des GP 4890 Frankenmarkt vom 22.8.1995 und insbesondere der in der Niederschrift vom 20.8.1995 vor dem GP 4890 Frankenmarkt abgegebenen Äußerung des Thomas H, der zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle zur oben angeführten Zeit Gast in dieser Lokalität war (nach dieser Aussage sei er von einer Dame, die nach seiner Angabe ein Art Badeanzug getragen hat, gefragt worden, ob er und sein Freund ihr nicht einen Sekt zahlen wollen und weiters, "hast nicht gach Zeit, gemma wohin?") feststeht. Es sei ihm klar gewesen, was diese Dame wollte. Es sei ihm klar gewesen, daß sie miteinander "schlafen" wollten. Herr H ließ sich überreden und ging mit der Dame in ein Zimmer.

Daß eine Sicherung des Verfalls geboten war, ergibt sich schon dadurch, daß bei einem Weiterverbleib der beschlagnahmten Gegenstände es nicht auszuschließen ist, daß diese Geräte abhanden kommen bzw nicht mehr auffindbar sind und daher ein Verfall dieser Gegenstände nicht vollzogen werden kann, was schon der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Bei einem Verbleib der Geräte beim Bw hätte damit gerechnet werden müssen, daß mit einer weiteren gesetzwidrigen und daher strafbaren Verwendung der Geräte zu rechnen gewesen wäre, sodaß die Gebotenheit der Sicherung des Verfalls, auch wenn diese in der Bescheidbegründung nicht explizit genannt ist, schon aufgrund der Umstände bei der Hausdurchsuchung und der allgemeinen Lebenserfahrung zweifelsfei vorgelegen ist.

Da sohin die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorlagen, war der angefochtene Beschlagnahmebescheid rechtmäßig und mußte daher spruchgemäß bestätigt werden.

5.3 Wenn der Bw ausführt, daß er nicht Beschuldigter nach § 32 Abs.1 VStG bzw Bescheidadressat sein könne, da er nachweislich nicht Eigentümer oder Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sei, so ist dem zum ersten die obigen Ausführungen entgegenzuhalten und zweitens zu betonen, daß der Bw hinsichtlich dieses Berufungsvorbringens keine konkreten Beweisangebote machen konnte, die den unabhängigen Verwaltungssenat in die Lage versetzt hätten, dieses Vorbringen ohne weiteres einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Daß aber eine abstrakte Bestreitung von Tatsachen, gegenständlich also Nichteigentümer bzw Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände zu sein, der Berufung nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen kann, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung schon wiederholt ausgesprochen, sodaß auch diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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