Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300045/44/Kei/Shn

Linz, 05.03.1997

VwSen-300045/44/Kei/Shn Linz, am 5. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Maximilian S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. November 1995, Zl.Pol96-5015-1995, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 7.

November 1996, 19. Dezember 1996 und 27. Jänner 1997 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 29. Jänner 1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Anstelle von "werden folgende Gegenstände" ist zu setzen "wird folgender Gegenstand" und "(Glücksspielapparat)" ist zu streichen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 39 und § 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Anläßlich einer Kontrolle am 4.11.1995 um 01.00 Uhr im Lokal des Osman B in S 13, wurde festgestellt, daß ein Spielapparat im Sinne des § 2 Abs.1 aufgestellt und betrieben wurde, der gemäß § 5 Abs.1 einer Spielapparatebewilligung unterliegt, die nicht ausgestellt wurde.

Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1 Z4 des O.Ö. Spielapparategesetzes, LGBl.Nr.55/1992, i.d.F. LGBl.Nr.68/1993 Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1 Spielapparat (Glücksspielapparat) des Fabrikats Impera-Austria, Type Impera Piccolo Master, Programm Magic Card, Serien Nr.950812295, Platinen Nr.0000BBA28E Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungstrafgesetzes".

2. Gegen diesen dem Berufungswerber (Bw) am 23. November 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die Berufung, die am 6. Dezember 1995 der Post zur Beförderung übergeben wurde und die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat am 7. November 1996, 19. Dezember 1996 und 27. Jänner 1997 öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 4. November 1995 um 01.00 Uhr war in S 13, im Lokal des Osman Beric, ein Apparat des Fabrikates Impera-Austria, Type Impera Piccolo Master, Programm Magic Card, Seriennummer 950812295, Platinennummer 0000BBA28E, aufgestellt. Zwischen Osman Beric und der "Automaten S.Z.G. GmbH" (vertreten durch den Bw) wurde am 21. September 1995 ein Aufstellungsvertrag und ein Mietvertrag abgeschlossen. Zur oa Zeit wurde im Lokal eine Kontrolle von Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und des Gendarmeriepostens Schwanenstadt durchgeführt. Zur Zeit der Kontrolle spielte Andrasch R am Apparat. Eine Spielapparatebewilligung ist nicht vorgelegen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem O.ö. Verwaltungssenat gemachten Aussagen. Es lag ein Verdacht der Übertretung des O.ö. Spielapparategesetzes vor (in diesem Gesetz ist ein Verfall vorgesehen). Eine Sicherung des Verfalls war im gegenständlichen Zusammenhang geboten. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind im gegenständlichen Zusammenhang vorgelegen. Es konnte nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde diesbezüglich nicht rechtmäßig vorgegangen wäre. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum