Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300059/2/Gb/Bk

Linz, 17.09.1996

VwSen-300059/2/Gb/Bk Linz, am 17. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Mag. Helga S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.4.1996, GZ 101-5/1-530003289, wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1, 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil am 19.3.1995 gegen 14.35 Uhr der zu diesem Zeitpunkt von der Bw nicht ordnungsgemäß beaufsichtigte (verwahrte) Hund, Welsh Terrier, Rufname "T", Hundemarke Nr. in Linz, Gehweg-Hochwasserschutzdamm nächst der Donaufeldstraße, die Inge L ohne deren Schuld (vorsätzliches Reizen des Hundes, etc) angegangen und gefährdet bzw verletzt habe.

2. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Bw rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren, allenfalls nach Durchführung der in der Berufung näher bezeichneten beantragten Beweise, einzustellen.

3. Die nunmehr belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Dieser hat, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Da zudem bereits aus der Aktenlage und aufgrund ergänzender Erhebungen ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. § 5 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz idF LGBl.Nr. 94/1985 (zur Tatzeit anzuwendende Rechtslage gemäß § 1 Abs.1 VStG) lautet:

"Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, ..., begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Als unzumutbare Belästigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen." 4.2. In der gegenständlichen Angelegenheit war beim Bezirksgericht Linz zu Zl. 2BAZ 7619/95 ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Hundebiß anhängig.

Dieses Strafverfahren wurde am 28.4.1996 gemäß § 90 StPO aus dem Grunde des § 42 StGB eingestellt.

Da § 5 Abs.1 O.ö. PolStG idF LGBl.Nr. 94/1985 ua darauf abstellt, daß die diesbezüglich bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, liegt daher dann, wenn es zu keiner gerichtlichen Bestrafung kommt, weil zB vom Gericht wegen Vorliegens des besonderen Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB mit einer Beschlußfassung iSd Gesetzesstelle vorgegangen wurde, keine von der Verwaltungsbehörde zu ahndende Übertretung vor. Die Anwendung des § 42 StGB setzt nämlich voraus, daß die dem Verfahren zugrundeliegende Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende (von Amts wegen zu verfolgende) strafbare Handlung beinhaltet, auf welche jedoch die in dieser Gesetzesstelle genannten weiteren Merkmale zutreffen (siehe auch: VwGH 11.1.1984, 83/03/0190).

Aufgrund der Subsidiaritätsklausel im § 5 Abs.1 O.ö. PolStG idF LGBl.Nr.94/85 bildet somit die gegenständlich der Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsüber tretung.

§ 45 Abs.1 Z1 VStG lautet:

"Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet." Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung war somit das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Keinberger

 

 

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