Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300076/5/Kei/Shn

Linz, 30.04.1997

VwSen-300076/5/Kei/Shn Linz, am 30. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Nidia P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Mai 1996, Zl.Pol96-327-1994-Fu, wegen einer Übertretung des O.ö. Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), zu Recht:

I. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 400 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1, § 51e Abs.3, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben am 10.5.1994 gegen 00.16 Uhr im Gastlokal 'D' 4020 Linz, durch Anbieten der Durchführung eines Geschlechtsverkehrs um S 2.500,-- pro Stunde die Prostitution angebahnt, obwohl es verboten ist, in Gebäuden, in denen das Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu nützen." Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begangen, weshalb sie mit einer Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 51 Stunden) zu bestrafen gewesen sei (gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG). Als Verfahrenskostenbeitrag wurden der Bw ein Betrag von 1.000 S vorgeschrieben. 2. Gegen dieses der Bw am 4. Juni 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 17. Juni 1996 bei der belangten Behörde mündlich eingebracht wurde und die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte - weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Beide Parteien haben ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Es konnte daher von der Durchführung einer solchen abgesehen werden (§ 51e Abs.3 VStG). Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. Pol96-327-1994-Fu vom 24. Juni 1996, Einsicht genommen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 2 Abs.3 (lit.c) O.ö. PolStG lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben. Gemäß § 10 Abs.1 O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß (ua) § 2 Abs.3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach (ua) lit.b § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis S 200.000.-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. 4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachten Sachverhaltes. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG iVm § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG wurde durch das Verhalten der Bw verwirklicht. Das Verschulden der Bw wird als Vorsatz beurteilt.

Zur Strafbemessung: Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw geht der O.ö. Verwaltungssenat von den im folgenden angeführten Grundlagen aus, die vom O.ö. Verwaltungssenat erhoben wurden: kein Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten (sorgepflichtig für die Kinder ist der Gatte). Mildernd wurde die Unbescholtenheit der Bw gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Bw hat zum Ausdruck gebracht (Niederschrift der belangten Behörde vom 30. Dezember 1994): "Ich war in diesem Lokal nur 3 Tage beschäftigt und habe nach der Polizeikontrolle sofort meine Tätigkeit dort aufgegeben" und "Ich bin inzwischen verheiratet und lebe als Hausfrau". Dieses Vorbringen wird als glaubhaft beurteilt. Vor diesem Hintergrund wird durch den O.ö. Verwaltungssenat der Aspekt der Spezialprävention nicht berücksichtigt. Der Unrechtsgehalt der Tat wog nicht besonders schwer, da das gegenständliche Gebäude auf Grund des Erscheinungsbildes nicht nur für Eingeweihte als Lokalität zur Befriedigung von Neigungen geschlechtlicher Art bekannt bzw erkennbar ist. Der Schutzzweck der Norm (die für einen unbefangenen Gast ungewollte "Anmache") tritt dadurch aus der Sicht des Tatvorwurfes: Spannungsfeld Gastlokal - Prostitution in den Hintergrund. Insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens - wird eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S als angemessen beurteilt.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens spruchgemäß zu reduzieren. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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