Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300089/2/Gb/Shn

Linz, 08.08.1996

VwSen-300089/2/Gb/Shn Linz, am 8. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Marianne O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.1996, Zl.Pol96-84-1995 WIM/FF, wegen einer Übertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bwin) wegen einer Übertretung nach § 10 iVm § 3 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 134 Stunden) verhängt, weil sie am 15.4.1995 von 06.00 früh bis abends gegen 19.00 Uhr in ihrer im 4. Stock des Mehrparteienwohnhauses L, situierten Wohnung durch wiederholtes lautstarkes Trommeln, Herumrollen einer harten Kugel und Klopfen an einen Heizkörper, die umliegenden Wohnungsnachbarn erheblich in ihrer Ruhe gestört und damit in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe.

2. Dagegen hat die Bwin rechtzeitig Berufung mit folgendem Inhalt erhoben:

"Berufung Ich lege Berufung gegen das Straferkenntnisverfahren:

Pol96-85-1995 WIM/FF vom 13. Juni 1996 ein.

Berufungsantrag Zu meiner Äußerung vom 18.10.1995 möchte ich hinzufügen, daß ich keinesfalls beabsichtigte, die Wohnungsnachbarn in ihrer Ruhe zu stören u. ihre Aussagen akzeptieren muß, wenn sie sich gestört fühlten. Sie können jedoch überprüfen, daß ich gegen die Anschuldigung, eine Pauke zu schlagen, nachweisen kann, daß ich keine besitze und auch zu diesem Zeitpunkt nicht besessen habe.

Zu der Zeugeneinvernahme von Alfred S (22.11.1995) möchte ich hinzufügen, daß kein einziger Gendarmeriebeamter in meiner Wohnung für Ruhe u. Ordnung sorgen mußte. Die Aussage, derzeit herrsche Stille in meiner Wohnung hat Herr Alfred S vor Gericht so formuliert: Es ist, als ob sie nicht da wäre; obwohl ich normalen Alltagslärm u. Wohnungslärm verursache. Die Mieter wurden ständig von mir beobachtet und fotografiert, diese Aussage kann ich widerlegen; genauso wie die folgenden Verleumdungen: daß ich die Wohnungstüre ständig offenlasse und ihnen nachgehe.

Ich habe weder Familie M noch Familie S auf diese Weise terrorisiert. Ein einziges Foto wollte ich machen u. zwar, als ich den Vorraum neu gestaltete und auch die freie Fläche im Stiegenhaus strich. Wenn das die Nachbarn auf diese Weise auslegen, bin ich sehr wohl berechtigt, gerichtliche Schritte gegen sie zu unternehmen.

Am 10.11.1995 hat sehr wohl eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, wobei ich aber keine einzige Aussage über die Tatsachen, die ich vorzubringen habe, gemacht habe. Ich weiß sehr wohl, daß ich keine Aussage widerlegt habe, weil es Zeugeneinvernahmen waren, aber nicht von meiner Seite.

Es wurden pure Verleumdungen aufgetischt, wobei ich noch keine Gelegenheit hatte, diese zu widerlegen.

Hochachtungsvoll Marianne O" 3. Die BH Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da die Berufung zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. § 63 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, lautet:

"Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten." Wenn die Berufung auch den angefochtenen Bescheid ausreichend bezeichnet hat, ist auf der anderen Seite anzuführen, daß trotz der Überschrift: "Berufungsantrag" ein diesbezüglicher Antrag und eine Berufungsbegründung in der Berufung auch nicht ansatzweise erblickt werden kann: Im Berufungsvorbringen bezieht sich die Bwin in keiner Weise auf die im angefochtenen Straferkenntnis konkret vorgeworfene Verwaltungsübertretung am ebenso konkret angeführten Zeitpunkt. Vielmehr bringt die Bwin lediglich vor, daß sie nicht beabsichtigt hätte, die Wohnungsnachbarn zu stören. Sie bestreitet überdies lediglich, daß sie keine Pauke habe. In der Berufung wird weiters eingegangen, daß kein einziger Gendarmeriebeamter in ihrer Wohnung für Ruhe und Ordnung sorgen hätte müssen und geht im weiteren auf Tatsachen ein, die mit der Verwaltungsübertretung am 15.4.1995 auch nicht ansatzweise in Verbindung stehen.

Wenn auch nach der Judikatur des VwGH mit dem § 63 Abs.3 AVG keinesfalls ein dem Geist des AVG fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden soll, so ist dennoch festzuhalten, daß die Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden ist, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs.3 AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 15.2.1978, 67/78, 20.1.1981 Sammlung 10.343 A, 20.3.1984, 83/04/0312, 4.7.1985, 85/08/0006, 19.12.1985, 85/02/0125, 15.4.1986, 85/05/0179). Eine Eingabe ist nur dann als Berufung iSd § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, dh, daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 10.1.1990, 89/01/0339).

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur muß festgestellt werden, daß diesen Anforderungen die gegenständliche Berufung nicht entspricht: Warum die Bwin das angefochtene Straferkenntnis für nicht richtig hält, ist nicht erkennbar.

Die Bwin bezieht sich auf allgemeine, das Zusammenwohnen im Mehrparteienwohnhaus L, betreffende Anliegen und geht in keiner Weise auf ihr Verhalten am 15.4.1995 ein. Ob sie nun eine Pauke besitzt, ob Gendarmen jemals für Ruhe und Ordnung in ihrer Wohnung sorgen mußten, ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant, ebenso auch aus welchen Gründen Photos von Mitbewohnern gemacht worden sind. Überdies ist das Vorbringen hinsichtlich der Gerichtsverhandlung am 10.11.1995 unschlüssig und nicht nachvollziehbar.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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