Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101779/4/Br

Linz, 14.02.1994

VwSen - 101779/4/Br Linz, am 14. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D, gegen das Strafausmaß in Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. September 1993, Zl. St. 14.148/92-In zu Recht:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

In Präzisierung des Tatvorwurfes hat der Spruch jedoch zu lauten: ".......ohne den Fahrzeugschein".... mitgeführt zu haben.

Rechtsgrundlage:

§ 102 Abs.5 lit.b iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993 - KFG; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 60 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis u.a. im Punkt 3) wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit.b KFG eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 16. November 1992 um 21.15 Uhr in Linz, auf der Unionstraße nächst dem Hause Nr. den Pkw mit dem Kennzeichen u.a. ohne den Zulassungsschein mitgeführt zu haben, gelenkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde zu diesen Übertretungspunkt aus, daß die Verwaltungsübertretung aufgrund der Wahrnehmung mehrerer Sicherheitswachebeamter erwiesen sei, indem der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung u.a. auch den Zulassungsschein (gemeint wohl den Fahrzeugschein) nicht mitgeführt gehabt habe. 2. In der fristgerecht mit einem Schreiben vom 11. Dezember 1993 an die Erstbehörde erhobenen Berufung wendet sich der Berufungswerber, gegen die Höhe der wider ihn verhängten Strafe. Wörtlich führt er aus, "Erhebe gegen Straferkenntnis bekommen am 29.11.93 unter Zl. 14.148/92-In volle Berufung wegen höhe des Betrages!" Über h. Anfrage vom 17. Jänner 1994, teilte der Berufungswerber am 22. Jänner 1994 fernmündlich mit, daß er seine Berufungen nur gegen die Höhe der verhängten Strafe verstanden wissen wolle. Eine diesbezüglich zugesagte schriftliche Äußerung, die Beibringung eines Nachweises hinsichtlich der derzeitigen finanziellen Verhältnisse und eine allfällige Zurückziehung der Berufung in diesen Punkt, langte bislang nicht ein.

3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da mit der Berufung nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft wird und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Der sich aus dieser Aktenlage ergebende unbestrittene Sachverhalt bietet nach der ergänzend vorgenommenen Klärung des Umfanges der Berufung eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, mitzuführen. Bei einem in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug entspricht dem Zulassungsschein der Fahrzeugschein. Diesbezüglich war der Spruch des Straferkenntnisses zu berichtigen. Die Bestimmung des § 44a VStG steht dem nicht entgegen.

5.2. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe verhängt, welche sich im untersten Bereich des bis zu 30.000 S reichenden gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt. Es kann daher einer Strafe von 300 S nicht entgegengetreten werden. Obwohl der objektive Unwertgehalt dieser Übertretung als gering anzusehen ist, stellt es doch eine Verletzung nicht unbedeutender gesetzlich geschützer Interessen dar, daß es den Organen der Straßenaufsicht nicht ermöglicht wird, die Fahrzeugdaten jederzeit anhand des entsprechenden (mitzuführenden) Dokumentes überprüfen zu können. 5.3. Grundsätzlich ist noch zu bemerken, daß aus den zahlreichen Fehlverhalten des Berufungswerbers gegenüber kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften der Schluß gerechtfertigt ist, daß sie gegenüber diesen rechtlich geschützten Werten eine ablehnende Haltung einnimmt, sodaß auch in diesem Punkt keine mildernden Umstände bei der Strafzumessung zuzuerkennen gewesen sind. Erschwerende Umstände lagen in diesem Punkt nicht vor. Eine Herabsetzung der Strafe konnte daher in diesem Punkt nicht in Betracht kommen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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