Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300089/11/Kei/Shn

Linz, 29.09.1997

VwSen-300089/11/Kei/Shn Linz, am 29. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0203, erkennt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Marianne O, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Juni 1996, Zl. Pol96-85-1995 WIM/FF, wegen einer Übertretung des O.ö. Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), im nunmehr zweiten Rechtsgang zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 67 Stunden festgesetzt wird. Anstelle von "die umliegenden Wohnungsnachbarn" wird gesetzt "Wohnungsnachbarn - und zwar Vitomir M und Evelyn M und Alfred S -". Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 3 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1 VStG II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, zu leisten. Für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat die Berufungswerberin keine Kosten zu leisten. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben am 15.04.1995 von 06.00 Uhr früh bis abends gegen 19.00 Uhr in Ihrer im 4. Stockwerk des Mehrparteienwohnhauses L, K-Straße 27, situierten Wohnung durch wiederholtes lautstarkes Trommeln, Herumrollen einer harten Kugel und Klopfen an einen Heizkörper, die umliegenden Wohnungsnachbarn erheblich in ihrer Ruhe gestört und damit in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt." Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 10 iVm § 3 Abs.1 O.ö. PolStG begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.a O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 134 Stunden). 2. Gegen dieses der Bw am 17. Juni 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 28. Juni 1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 1996, Zl. Pol96-85-1995 WIM/FF, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 3 Abs.1, 2 und 3 O.ö. PolStG lauten: (1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung. (2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen. (3) Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann. § 10 Abs.1 O.ö. PolStG lautet:

Verwaltungsübertretungen gemäß (ua) § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach (lit.a) (ua) mit Geldstrafe bis S 5.000,-, zu bestrafen.

4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (durch die als erwiesen angenommene Tat, § 44a Z1 VStG) zum Ausdruck gebracht wurde. Diese Beurteilung stützt sich auf die Aussagen des Vitomir Mazur und der Evelyn Mazur (Niederschrift vom 4. Oktober 1995), des Alfred Selinger (Niederschrift vom 22. November 1995) und der Bw (Niederschrift vom 7. September 1995). Den Aussagen der Bw in der Niederschrift vom 7. September 1995 wird eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen als den Aussagen der Bw in der Niederschrift vom 18. Oktober 1995. Dies hat seinen Grund darin, daß die am 7. September 1995 getätigte Aussage der vorgeworfenen Tat zeitlich näher ist als die am 18. Oktober 1995 getätigte Aussage. Der im gegenständlichen Zusammenhang durch die Bw verursachte Lärm wird sowohl als störend als auch als ungebührlicherweise erregt beurteilt. Der objektive Tatbestand des § 3 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 O.ö. PolStG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt: Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert (siehe die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG). Das Verschulden der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es kann nicht diese Bestimmung angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. 4.3. Zur Strafbemessung: Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Monatliches Einkommen ca 12.000 S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wird als erschwerend gewertet. Sonstige Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Milderungsgründe liegen nicht vor.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegenständlichen Zusammenhang insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.), der Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention und vor dem Hintergund der Tatsache, daß die normierte Obergrenze des Strafrahmens 5.000 S beträgt - die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S angemessen und ausreichend ist. Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, war die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen. 4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum