Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300099/5/Weg/Ri

Linz, 21.10.1996

VwSen-300099/5/Weg/Ri Linz, am 21. Oktober 1996 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des F A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.

W B und Dr. K W, vom 28. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.

August 1996, Pol, wie folgt entschieden:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 10 iVm § 2 Abs.3 lit.c O.ö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 25.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser als Verfügungsberechtigter über das Gebäude B, Gemeinde F (Bar) in welchem auch das Gastgewerbe ausgeübt wurde, dieses Gebäude jedenfalls in der Zeit vom 23. August 1993 bis 11. Oktober 1993 der S für Zwecke der Anbahnung bzw. Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt hat bzw.

diese Verwendung geduldet hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte mit Schriftsatz vom 28. August 1996 eine zulässige Berufung eingebracht und darin ua auch Sachverhaltselemente bestritten.

3. Die Berufung wurde samt Akt am 4. September 1996 dem O.ö.

Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 24.

September 1996 die Bezirkshauptmannschaft S um Klärung einiger noch offener Sachverhaltselemente ersucht. Das schließlich am 2. Oktober 1996 von der Bezirkshauptmannschaft S eingetroffene Ermittlungsergebnis konnte den strittigen Sachverhalt noch nicht endgültig abklären, sodaß die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung notwendig gewesen wäre. Selbst wenn diese Notwendigkeit nicht bestanden hätte, wäre das Parteiengehör gegenüber dem Beschuldigten zu wahren gewesen.

In Anbetracht der nicht mehr zu verhindern gewesenen Strafbarkeitsverjährungsfrist wurde kein weiterer überflüssiger Verfahrensschritt gesetzt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt (bzw. eine bestätigende Berufungsentscheidung nicht mehr erlassen) werden, wenn seit Beendigung der strafbaren Tätigkeit 3 Jahre vergangen sind.

Nachdem entsprechend dem Straferkenntnis das strafbare Verhalten am 11. Oktober 1993 abgeschlossen wurde, war mit Ablauf des 11. Oktober 1996 Strafbarkeitsverjährung eingetreten und durfte ab diesem Zeitpunkt kein Straferkenntnisbzw. bestätigender Berufungsbescheid erlassen werden.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) auf Grund der zuletzt zitierten Vorschrift spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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