Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300107/10/WEG/Ri

Linz, 10.11.1997

VwSen- 300107/10/WEG/Ri Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des G F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E Z, vom 23. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 3. September 1996, Pol96-86-1996, nach der am 30. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtich der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Betreiber des Cafes "H" in T Nr am 10. Mai 1996 die Räumlichkeiten des obgenannten Cafes und somit einen Gebäudeteil zur Nutzung zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt. Die Anbahnung der Prostitution erfolgte dadurch, daß am 10. Mai 1996 um ca. 23.30 Uhr eine im Cafe "H" tätige Prostituierte (die nach eigenen Angaben aus Ungarn stamme, jedoch schon die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und relativ gut deutsch gesprochen habe) die Frage des Herrn G W, A, ob in diesemHause auch Geschlechtsverkehr ausgeübt werden könne, bejahte und dafür auch die je nach Zeit verschiedenen und somit gestaffelten Preise nannte. Sie haben daher das Anbieten der Prostitution und somit die Anbahnung derselben durch die og Prostituierte als Betreiber des gegenständlichen Cafes "H" zugelassen, obwohl seitens des Gemeinderates der Gemeinde T mit Verordnung vom 26. März 1993 die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution (bzw. zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken) im Hause T Nr.(die Ihnen mit Schreiben des Gemeindeamtes T vom 18. April 1996 übersendet und zur Kenntnis gebracht wurde) verboten ist und damit vorsätzlich obgenannter Prostituierten die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 VStG iVm § 2 Abs.2 zweiter Satz und Abs.3 lit.e O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr.36/1979 idF LGBl.Nr.30/1995 iVm § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde T vom 26. März 1993, Zl.237/1993-Fei/Po." Aus Anlaß der Berufung wird wegen dieser nach § 10 Abs.1 lit.b O.ö. Polizeistrafgesetz zu sanktionierenden Verwaltungsübertretung die Geldstrafe auf 25.000 S reduziert, die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 6 Tage.

Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 2.500 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 3. September 1996, Pol96-86-1996, wurde über den Berufungswerber gemäß § 7 VStG iVm § 2 Abs.2 erster Satz und Abs.2 lit.e sowie iVm § 10 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 65.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt, weil er als Betreiber des Cafes "H" in T Nr.am 10. Mai 1996 einen Gebäudeteil zur Nutzung zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt und damit einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, da das Gebäude nur ca. 50 m neben dem Kinder- und Jugendspielplatz und nur ca. 150 m neben der Volksschule gelegen und die Nutzung bestimmter Gebäude- oder Gebäudeteile zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution in der Nähe von Kinder- und Jugendspielplätzen und von Schulen verboten sei.

2. In der Begründung führt die erstinstanzliche Behörde u.a. aus, daß mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde T die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Haus T Nr. verboten wurde, was dem Berufungswerber seitens der Gemeinde T auch nachweislich mit Schreiben vom 18. April 1996 mitgeteilt worden sei.

Weiters sei der Berufungswerber laut Bericht des Gendarmeriepostens N vom 8. Mai 1996 Betreiber des Cafes "H" und gemeinsam mit seiner Gattin A F auch im gegenständlichen Gebäude polizeilich gemeldet. Der Berufungswerber sei weiters bereits mehrfach einschlägig rechtskräftig vorbestraft. Weiters weise die rechtskräftige Verurteilung des Berufungswerbers durch das Oberlandesgericht Linz vom 27. Mai 1994 im Zusammenhang mit Zuhälterei und Menschenhandel auf die wiederholten einschlägigen Tätigkeiten des Berufungswerbers hin. Aus diesen Gründen komme den Angaben des Berufungswerbers im Gegensatz zu den unzweifelhaften Aussagen des Zeugen W keine Bedeutung zu.

3. Gegen dieses dem Berufungswerber am 9. September 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, mit 23. September 1996 datierte und am 24. September 1996 bei der Behörde eingelangte und somit rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung.

Darin beantragt der Berufungswerber, die Berufungsbehörde wolle das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos beheben. Er bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt und bringt im wesentlichen vor, die Behörde hätte den Angaben des Zeugen W, insbesondere seiner Anzeige als Mitglied des Vereins "Europäischer Bürgerinitiativen zum Schutze des Lebens und der Menschenwürde" (rund um M H) keinen Glauben schenken dürfen, sondern eigene Feststellungen treffen müssen. Bei der Anzeige und bei den Angaben des Zeugen W handle es sich um eine Racheaktion eines Aktivisten, die Behörde hätte daher von Amts wegen Erhebungen anstrengen müssen, ob im gegenständlichen Haus Prostitution ausgeübt werde. Weiters sei die verhängte Strafe im Hinblick auf die Einkommenssituation des Berufungswerbers exorbitant unangemessen und existenzbedrohend.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Einvernahme des die Anzeige erstattet habenden G W anläßlich der am 30. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch die im einzelnen noch anzuführenden Aktenunterlagen zur Verlesung gebracht und erörtert wurden.

Mit Verordnung vom 26. März 1993, Zl. 237/1993, hat der Gemeinderat der Gemeinde T die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Hause T Nr. verboten. Diese Verordnung trat mit 11. April 1993 in Kraft und hatte am 10. Mai 1996 noch volle Gültigkeit.

Mit Schreiben vom 18. April 1996 machte der Bürgermeister der Gemeinde T den Beschuldigten auf die oben genannte Verordnung sowie auf die Bestimmungen des O.ö. Polizeistrafgesetzes aufmerksam. Dabei nahm der Bürgermeister auf die Prostitutionsvorschriften aber auch auf die Tierhaltervorschriften Bezug.

Eigentümerin des Gebäudes T Nr.und Inhaberin der Gastgewerbekonzession ist Frau J A, wohnhaft in A Nr.(Zweitwohnsitz T Nr.). Als Betreiber fungiert laut Mitteilung des Gendarmeriepostens N am H G F, der in T Nr.unbestrittenermaßen auch seinen Wohnsitz hatte. Neben A F (offenbar die Gattin des Beschuldigten) sind nach diesem Bericht der Gendarmerie noch weitere zwei Animierdamen im Lokal tätig. Das Lokal wurde am 23. April 1996 geöffnet bzw eröffnet, wie einer diesbezüglichen im Akt aufliegenden Mitteilung entnommen werden kann.

G W führte als Zeuge vernommen anläßlich der mündlichen Verhandlung aus, daß er mit M H persönlich bekannt sei und dieser ihn gebeten habe, in das gegenständliche Etablissement zu gehen, um Nachschau zu halten und herauszufinden, ob dort der Prostitution nachgegangen wird. G W habe das gegenständliche Gebäude nicht gekannt, ebensowenig habe er gewußt, daß über dieses Gebäude ein Prostitutionsverbot verhängt worden sei. So ging er am 10. Mai 1996 in dieses Lokal, an dessen äußere Aufmachung er sich im Detail nicht mehr erinnern könne. Die Eingangstür sei versperrt gewesen, sodaß er läutete und gegenüber einer die Tür öffnenden Dame Einlaß begehrt habe. Er habe an der Bar bzw auf einem Barhocker Platz genommen und auf eine diesbezügliche Frage einer Dame, die hinter der Bar stand, ein Bier bestellt. Er habe sich vorher nach dem Preis erkundigt und letztlich glaublich 100 S dafür bezahlen müssen. Die Lichtverhältnisse im Lokal seien gedämpft gewesen und habe eher rötliches Licht vorgeherrscht. In einer Nische seien einige Herren und eine sehr spärlich bekleidete Dame gesessen. Eine etwa 30-jährige lediglich mit einem BH und einem Sliphöschen bekleidete (sich als Ungarin ausgebende) Dame habe ihn gebeten, mit ihr auf einem Tisch in einer dunklen Ecke des Lokales Platz zu nehmen. Er habe dieser Einladung Folge geleistet, auf Wunsch dieser Dame ein Stifterl Sekt um 220 S bestellt und sich mit ihr (die sehr gutes Deutsch mit minimalem Akzent sprach) einerseits über ihren Lebenslauf und andererseits über die im Lokal herrschenden Gepflogenheiten unterhalten. Diese Dame arbeitete ihren Erzählungen nach normalerweise hinter der Bar, nur wenn "Not an der Frau" gewesen sei, habe sie auch der Prostitution nachgehen müssen. Während dieses Gespräches habe G W diese Dame auch befragt, ob man in diesem Haus mit einer Dame auf ein Zimmer gehen könne, um dort den Geschlechtsverkehr auszuführen. Sie habe daraufhin mitgeteilt, daß dies möglich sei und habe auch die zeitabhängigen Preise bekanntgegeben. Die bei ihm sitzende und sich als Ungarin ausgebende Dame wäre nach den Ausführungen des G W bereit gewesen, gegen entsprechende Bezahlung mit ihm einen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Nach ca. einer Stunde sei die "Chefin" (es sei dies die hinter der Bar tätige Dame gewesen) zum Tisch gekommen und habe ihn gefragt, ob er noch etwas trinken wolle, was er im Hinblick auf den Inhalt seiner Geldtasche verneint habe. Er hätte nämlich insgesamt nur 300 S mitgehabt und sohin die Zeche von 320 S nicht zur Gänze bezahlen können, was jedoch letztlich akzeptiert wurde. Diese 300 S habe er von M H wieder zurückbekommen. Er habe nach dem Bezahlen das Lokal verlassen. Der Zeuge wurde befragt, ob er an diesem Abend beobachtet habe, daß irgend ein männlicher Gast Geschlechtsverkehr mit einer der Damen ausgeübt habe, was dieser verneinte. An diesem Abend sei im übrigen nichts los gewesen.

Verlesen wurde schließlich noch eine Urkunde, nach welcher unter der Firma J.AKEG in T Nr. ein Gastgewerbe angemeldet wurde. Kommandidist dieser J.A KEG war mit einer Einlage von 10.000 S G F, während J A persönlich haftende Gesellschafterin war.

Zur Verlesung gebracht wurde letztlich noch das verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafenverzeichnis, wonach drei einschlägige Vormerkungen aufscheinen, von welchen jedoch infolge eingetretener Tilgung nur mehr jene vom 4. Mai 1994 vorwerfbar ist.

Der Rechtsfreund des Berufungswerbers trat der von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten Einschätzung der persönlichen Verhältnisse ausdrücklich nicht entgegen.

Nur erwähnt aber nicht verlesen und auch nicht erörtert wurde ein den Beschuldigten schuldig sprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes L wegen des Verbrechens des Menschenhandels und des Vergehens der Zuhälterei.

Auf Grund der oben angeführten Beweismittel steht mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit - und zwar ohne jeden Zweifel - fest, daß der Beschuldigte Betreiber dieses Etablissements war. Dafür spricht nicht nur der Wohnsitz und die Beteiligung als Kommandidist sondern auch der Bericht des Gendarmeriepostens N im Zusammenhalt mit dem einschlägigen Vorleben und der Tatsache, daß die Betreibereigenschaft erst anläßlich der mündlichen Verhandlung bestritten wurde. Die Aussagen des Zeugen W, der als agent provocateur für die Europäische Bürgerinitiative zum Schutz des Lebens und der Menschenwürde tätig wurde, sind in jeder Weise glaubwürdig und decken sich im wesentlichen mit der Anzeige und der vor der Erstbehörde abgegebenen Zeugenaussage. Der in Rede stehende Gebäudeteil des Hauses T diente zumindest zur Anbahnung der Prostitution, wobei die Anbahnungshandlung im Verhalten der sich als Ungarin ausgebenden Dame gesehen wird, welche lediglich mit BH und Sliphöschen bekleidet die Frage nach einem entgeltlichen Geschlechtsverkehr eindeutig bejahte.

Der Beschuldigte hat diesen Gebäudeteil vorsätzlich zur Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt, wobei der Vorsatz schon dadurch evident ist, daß er von der Gemeinde über die Rechtslage aufgeklärt und letztlich auch der Text einer Verordnung übersendet wurde. Im Ergebnis und zusammenfassend steht sohin fest, daß der Berufungswerber als Betreiber des Cafes "H" in T Nr.zumindest am 10. Mai 1996 einen Gebäudeteil zum Zweck der Anbahnung der Prostituion zur Verfügung gestellt hat und somit vorsätzlich einer sich als Ungarin ausgebenden Prostituierten die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat. 5. Rechtlichte Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Polizeistrafgesetz ist die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden zum Zwecke der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution ua in der Nähe von Schulen sowie Kinder- und Jugendspielplätzen verboten. Überdies kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zwecke der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen.

Gemäß § 2 Abs.3 lit.e O.ö. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Verbot gemäß Abs.2 zuwiderhandelt.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die Bezirkshauptmannschaft G hat den oben dargestellten Sachverhalt dem Tatbild des § 2 Abs.1 1. Satz O.ö. Polizeistrafgesetz unterstellt und im Spruch des Straferkenntnisses auf die geringe räumliche Entfernung des Etablissements zu einem Kinder- und Jugendspielplatz bzw zur Volksschule abgestellt.

Da jedoch mit Verordnung des Gemeinderates vom 26. März 1993, Zl. 237/1993-Fei/Po im § 1 die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Hause T Nr. verboten wurde, sohin eine generelle Spezialnorm vorhanden ist, liegt Tatbildmäßigkeit iSd § 2 Abs.2 zweiter Satz iVm § 2 Abs.3 lit.e O.ö. Polizeistrafgesetz iVm der genannten Verordnung (als lex specialis) vor.

Eine Auswechslung des Spruches ist deshalb zulässig, weil das erstinstanzliche Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde und in der Begründung ausdrücklich auf die gegenständliche Verordnung hingewiesen wurde. Nach diesbezüglich eindeutiger Judikatur (zB VwGH 21.10.1985, Zl.85/02/0139) genügt es zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn die diesbezüglichen Sachverhaltselemente in der Begründung eines erlassenen Strafbescheides aufscheinen.

Wie der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat (VfGH 19.10.1981, Slg.9254) handelt es sich bei einer im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen Verordnung zu § 2 O.ö. Polizeistrafgesetz auch dann um eine generelle Norm, wenn sich diese Verordnung auf ein bestimmtes Gebäude bezieht. Am Rande soll daher festgehalten werden, daß gegen diese Verordnung keinerlei verfassungs- rechtliche Bedenken bestehen und somit die Anwendung der obgenannten Verordnung der Gemeinde T für die Behörden verbindlich ist.

Zur Erfüllung des Tatbestandes der Anbahnung der Prostitution kommt es nicht darauf an, von wem die Initiative ausgegangen ist. Auch die von einem agent provocateur verursachten Verwaltungsübertretungen sind strafbar. Ein diesbezügliches Beweisverwertungsverbot besteht nicht (vgl. zu diesem Problemkreis: VwGH vom 27. November 1989, Zl.89/10/0124 oder VwGH vom 27. Jänner 1984, Zl. 83/10/0026 bzw Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, RN 329).

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Der Berufungswerber hat als de facto-Mieter oder als de facto-Untermieter und somit als zivilrechtlicher Verfügungsberechtigter über die Räume nicht ausreichend dafür Sorge getragen, daß die Benutzung der Räumlichkeiten des genannten Hauses nicht zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution erfolgen konnte; er ist daher gemäß § 7 VStG wegen Beihilfe zu bestrafen (vgl. VwSen-230167/4/Schi/Shn vom 19.5.1993).

Zur Vorsätzlichkeit wird noch bemerkt, daß für die Strafbarkeit dolus eventualis genügt. Diese Vorsatzart ist dem Berufungswerber jedenfalls zu unterstellen, hatte er doch vom Prostitutionsverbot in diesem Gebäude nachweislich Kenntnis. Er hat die Begehung der Verwaltungsübertretung der Anbahnung der Prostitution in diesem Gebäude zumindest in Kauf genommen.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß Tatbildmäßigkeit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorliegt und deshalb Strafbarkeit gegeben ist.

6. Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen reicht bis 200.000 S Geldstrafe bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Arreststrafe.

Dem Grunde nach wird den Ausführungen der Erstbehörde betreffend die Strafbemessung beigetreten. Durch die Verfahrensdauer jedoch sind von den seitens der Erstbehörde angeführten drei einschlägigen Verwaltungsvorstrafen zwischenzeitig zwei getilgt, sodaß lediglich von einer einzigen einschlägigen Vormerkung, die erschwerend wirkt, auszugehen ist. Dies bewirkt im Ergebnis, daß die Geldstrafe und als Folge davon die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu reduzieren waren.

7. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Akt Dr. Guschlbauer

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