Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101693/8/Br

Linz, 17.01.1994

VwSen - 101693/8/Br Linz, am 17. Jänner 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn W vom 3. Dezember 1993, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl. VerkR96/55/1993/Bi/Hu, vom 22. November 1993, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 17. Februar 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Rechtsgrundlage:

§ 38 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1993 - StVO 1960; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 22. November 1993 über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 38 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 15. Dezember 1992 um 08.43 Uhr den Kombi, Kennzeichen auf der P im Ortsgebiet von S in Richtung stadtauswärts gelenkt habe, wobei er an der Kreuzung mit der J bei gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung durch ein Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen wurde. Es habe für die Erstbehörde keine Veranlassung gegeben an den objektiv festzustellenden Wahrnehmungen und diesbezüglichen Angaben dieses Straßenaufsichtsorganes zu zweifeln. Unter freier Würdigung der Beweise sei die Behörde zu Ansicht gelangt, daß es dem Berufungswerber unter Anwendung der entsprechenden Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre vor der Kreuzung anzuhalten. Bei einem monatlichen Einkommen des Berufungswerbers von ca. 20.000 S sei die verhängte Strafe als schuldangemessen zu erachten gewesen. 3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Erstbehörde protokollarisch angebrachten Berufung. Er führt aus, daß er bei grünblinkendem Licht in die Kreuzung und nicht bei Gelb in die Kreuzung eingefahren sei. Es stimme nicht, daß er, wie es der Polizeibeamte darlege, beim Aufleuchten des gelben Lichtes zehn Meter von der Haltelinie entfernt gewesen sei. 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da sich die Berufung gegen die Schuld und Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl. VerkR96/55/1993/Bi/Hu; in der mit einem Ortsaugenschein verbundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Meldungsleger, Rev.Insp. K, als Zeuge und der Berufungswerber als Partei einvernommen. 5. In der Sache selbst wurde nachfolgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

5.1. Der Berufungswerber hat zur fraglichen Zeit in Steyr, in Richtung der Kreuzung B, Fahrtrichtung Amstetten, seinen Pkw mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h gelenkt. Zehn Meter vor der Kreuzung hat die automatische Ampel auf Gelblicht umgeschaltet. Dem Gelblicht war die Grünblinkphase vorausgegangen. Unter Beibehaltung dieser Fahrgeschwindigkeit hat der Berufungswerber die Kreuzung schließlich in gerader Richtung durchfahren. Zum Zeitpunkt des durchgeführten Ortsaugenscheines findet sich an dieser Kreuzung etwa zwei Meter vor dem Schutzweg eine Haltelinie angebracht. 5.2. Dieser Sachverhalt wurde vom Meldungsleger, Rev.Insp. K, wahrgenommen und folglich zur Anzeige gebracht. Der Anzeige liegt demnach weder hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit noch hinsichtlich der Entfernungsangabe zur Haltelinie - beim Aufleuchten des Gelblichtes - ein Irrtum zugrunde. Dies vermochte im Rahmen der Vernehmung des Zeugen klargestellt werden. Die Verantwortung des Berufungswerbers steht mit diesen Angaben nicht (mehr) in Widerspruch. Ein rechtzeitiges Anhalten vor der Kreuzung bzw. Haltelinie wäre dem Berufungswerber diesfalls nicht (mehr) möglich gewesen. Angesichts des Ergebnisses des Beweisverfahrens konnte dahingestellt bleiben, ob die Haltelinie schon zum Tatzeitpunkt angebracht gewesen ist. 5.3. Rechtlich ist daher folgendes zu erwägen: 5.3.1. Gelbes blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a StVO 1960 über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 (Anm.: Spurensignale) anzuhalten: a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie; b) wenn ein Schutzweg ohne Haltelinie vorhanden ist, vor dem Schutzweg; c) wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung; d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.

Hiezu ist zu bemerken, daß bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht unter allen Umständen die Pflicht zum Anhalten des Fahrzeuges besteht; vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden. Es ist also von ausschlaggebender Bedeutung, in welchem Punkt vor der Kreuzung sich das Fahrzeug befand, als der Wechsel des Lichtes von Grün auf Gelb erfolgte. So ist ein verkehrssicheres Anhalten dann nicht mehr möglich, wenn bei Beginn der Gelbphase die Entfernung des Fahrzeuges von der Kreuzung (Abs.1 lit.a bis lit.d) geringer ist als die Länge des Bremsweges zuzüglich etwa des halben Reaktionswertes (verkürzt wegen der Grünblinkphase); das entspricht bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h etwa 22 m (16 m + 6 m) <Benes-Messiner, Kommentar zur StVO, 8. Auflage, Seite 510 ff., Anm. 2, sowie E 1, 4 und 5>. Es ist daher nicht mehr darauf einzugehen, ob dem Berufungswerber etwa ohnedies nicht vorgeworfen werden hätte müssen, nicht vor der Haltelinie, anstatt "nicht vor der Kreuzung" angehalten zu haben (§ 44a Z1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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