Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300118/2/Weg/Ri

Linz, 14.02.1997

VwSen-300118/2/Weg/Ri Linz, am 14. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des M F vom 8. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Juni 1996, P, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafen zum Spruchteil a) mit 500 S und zum Spruchteil b) mit 300 S festgesetzt werden.

II. Demgemäß reduziert sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren auf 80 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG; § 17 Abs.4 O.ö. Jugendschutzgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach a) § 17 iVm § 13 1.Satz O.ö. Jugendschutzgesetz und b) § 17 iVm § 8 Abs.3 O.ö. Jugendschutzgesetz Geldstrafen von a) 1.500 S und b) 500 S verhängt und dabei nachstehenden Schuldvorwurf (wörtliche Zitierung) erhoben:

"Sie haben sich a) am 15.12.1995 gegen 23.15 Uhr in der Diskothek "N" in S, U, in der Herrentoilette von einer Ihnen namentlich nicht bekannten Person die folgenden Suchtmittel, und zwar 1 LSD-Trip in Papierform in der Größe von ca. 1 x 1 cm, 7 Stk.

weiße Tabletten, 1 Gramm Speed sowie 10 Gramm Haschisch, wofür Sie insgesamt ca. S 3.000,-- bezahlten, beschafft, diese nach Übernahme besessen, sodann eine halbe Tablette eingenommen und als diese keine Wirkung zeigte, den LSD-Trip am 16.12.1995 gegen 01.00 Uhr eingenommen und somit als Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Drogen gesetzwidrig beschafft, besessen und verwendet.

b) als Jugendlicher, der das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Nacht zum 16.12.1995 bis 01.00 Uhr und damit gesetzwidrig nach 24.00 Uhr in der Diskothek "N" in S, U, aufgehalten, ohne in Begleitung einer Aufsichtsperson gewesen zu sein." Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet die Verhängung der Geldstrafe und die Höhe derselben damit, daß der Berufungswerber zur geldstrafenbefreienden Erbringung sozialer Leistungen nicht bereit gewesen sei und deshalb die Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes von 5.000 S unter Bedachtnahme auf § 19 VStG festzusetzen gewesen sei, wobei als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet wurde und kein Umstand als straferschwerend angesehen wurde. Als monatliches Nettoeinkommen hat die Erstbehörde 5.500 S (Eigenangaben des Beschuldigten) bei Vermögenslosigkeit und keinen Sorgepflichten angenommen.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, die Geldstrafe sei im Hinblick auf seine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von 5.500 S zu hoch angesetzt worden, zumal er auch ein vorbehaltloses und reumütiges Geständnis abgelegt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.4 O.ö. Jugendschutzgesetz sind Jugendliche (der Beschuldigte ist ein solcher) - wenn eine den Voraussetzungen für die unentgeltliche Erbringung einer sozialen Leistung nicht vorliegt (die Voraussetzungen liegen nicht vor) - wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 (die angelasteten Verwaltungsübertretungen fallen unter Abs.1) mit Geldstrafen bis zu 1.000 S zu bestrafen. Bei Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot gemäß § 6 Abs.1, § 11, § 13 2.Satz sowie § 15 Abs.3 und 5 und bei erschwerenden Umständen können Geldstrafen bis 5.000 S verhängt werden.

Erschwerende Umstände liegen insbesondere im Wiederholungsfall vor oder wenn der Täter aus der strafbaren Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.

Im gegenständlichen Fall werden dem Berufungswerber keine Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot gemäß § 6 Abs.1, § 11, § 13 2.Satz sowie § 15 Abs.3 und 5 und auch keine erschwerenden Umstände zur Last gelegt, sodaß der von der Erstbehörde herangezogene Strafrahmen von 5.000 S rechtswidrig ist. Der Strafrahmen reicht daher bis 1.000 S.

Bei der Strafbemessung innerhalb dieses Strafrahmens unter Bedachtnahme auf § 19 VStG war neben dem strafmildernden Umstand der Unbescholtenheit noch der Strafmilderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu werten. Ein straferschwerender Umstand liegt nicht vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Milderungsgründe und unter Berücksichtigung der aktenkundigen persönlichen Verhältnisse war daher der Berufung stattzugeben und die Geldstrafe spruchgemäß zu reduzieren. Eine weitergehende Strafminderung konnte aus spezialpräventiven Gründen sowie wegen der doch erheblichen Suchtmittelmenge nicht ins Auge gefaßt werden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

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