Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300138/5/WEG/Ri

Linz, 08.08.1997

VwSen-300138/5/WEG/Ri Linz, am 8. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P Hr, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F Hr und Dr. O U, vom 27. Jänner 1997 gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 10. Jänner 1997, Pol96-5010-1996, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid, mittels welchem ein Spielapparat der Marke "Laser Shooting" mit der Nummer 47800796 beschlagnahmt wurde, behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 39 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid einen Spielapparat der Marke "Laser Shooting" mit der Nummer 47800796 beschlagnahmt und in diesem Bescheid ausgeführt, daß diese Beschlagnahme zur Sicherung der Strafe des Verfalles erfolgt sei. Als Rechtsgrundlage wurde § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes genannt.

Dagegen wurde rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung eingebracht, sodaß die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme beim O.ö. Verwaltungssenat liegt, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Bezirkshauptmannschaft V teilte mit Schreiben vom 29. Juli 1997 bzw ergänzend mit Telefonat vom 1. August 1997 der Berufungsbehörde verbindlich mit, daß nicht beabsichtigt sei, im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren die Strafe des Verfalles auszusprechen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 9 Abs.3 O.ö. Spielapparategesetz hat die Behörde die Beschlagnahme des Spielapparates samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs.1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretung nicht mehr fortgesetzt begangen oder wiederholt wird.

Die Erstbehörde hat die Beschlagnahme mit der ersten Variante dieser Gesetzesstelle begründet.Sie hat also die Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung der Strafe des Verfalles ausgesprochen. Rechtsgrundlage war § 39 VStG.

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde unter gewissen Voraussetzungen zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, für welche der Verfall als Strafe vorgesehen ist.

Nachdem - wie die belangte Behörde verbindlich mitgeteilt hat - der Verfall der Spielapparate nicht ausgesprochen werden wird, bedarf es auch nicht der Beschlagnahme, um diesen Verfall zu sichern, weshalb iSd § 39 Abs.1 VStG und der ersten Beschlagnahmevariante des § 9 Abs.3 O.ö. Spielapparategesetz der angefochtene Bescheid zu beheben war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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