Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300140/2/Kei/Shn

Linz, 30.04.1998

VwSen-300140/2/Kei/Shn Linz, am 30. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Horst S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 30. Jänner 1997, Zl. Pol96-117-1996, wegen einer Übertretung des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben am 24. September 1996 um etwa 18.00 Uhr in Ihrem Wildgehege einer Hirschkuh mit einer Asthacke (Axt) gegen den Kopf bzw gegen die Schädelknochen geschlagen und dann durch eine Axt den Kopf dieses Tieres vom übrigen Körper getrennt. Sie haben in diesem Zusammenhang keine vollkommene allgemeine Betäubung vorgenommen." Anstelle von "§ 6 Abs.2 des O.Ö. Tierschutzgesetzes LGBl.Nr. 118/1995" wird gesetzt "§ 19 Abs.1 Z4 iVm § 6 Abs.2 O.ö. Tierschutzgesetz 1995".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, zu leisten. Die Vor-schreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben am 24.09.1996 um etwa 18.00 Uhr in Ihrem eigenen Wildgehege eine Hirschkuh dahingehend betäubt, in dem Sie dieser mit einer Asthacke (Axt) gegen den Kopf bzw. die Schädelknochen geschlagen haben. In weiterer Folge haben Sie durch zwei Axthiebe den Kopf vom Körper getrennt. Durch diese Vorgangsweise haben Sie keine ordnungsgemäße vollkommene allgemeine Betäubung vorgenommen." Dadurch habe der Berufungswerber (Bw) eine Übertretung des "§ 6 Abs.2 des O.ö. Tierschutzgesetzes LBGL.Nr.: 118/1995" begangen, weshalb er "gemäß § 19 Abs.1 Zif.4 O.Ö. Tierschutzgesetz 1995" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage).

2. Gegen dieses dem Bw am 31. Jänner 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 6. Februar 1997 mündlich bei der belangten Behörde eingebracht wurde und die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt-mannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6. Februar 1997, Zl. Pol96-117-1996, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 6 Abs.1 bis Abs.3 O.ö. Tierschutzgesetz 1995 lauten: (1) Wer ein Tier zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen 1. ruhigstellt, das ist die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt bzw getötet werden können, 2. betäubt, das ist jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt, und 3. tötet, das ist jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, muß dafür sorgen, daß das Tier vor vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleibt. Dies gilt auch für jeden, der ein Tier schlachtet, das ist das Herbeiführen des Todes eines Tieres durch Entbluten und nachfolgendem Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung. (2) Wer ein Tier schlachtet, muß vor dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen. Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken. Eine Betäubung kann entfallen, wenn dies 1. aus veterinärmedizinischen Gründen oder 2. zu Versuchszwecken im Sinn des Tierversuchsgesetzes 1988, BGBl.Nr. 501/1989, notwendig ist. (3) Das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes auszuführen. § 19 Abs.1 Z4 O.ö. Tierschutzgesetz 1995 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-, im Wiederholungsfall bis zu S 200.000,- zu bestrafen, wer ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 6 ruhigstellt, betäubt, tötet oder schlachtet. 4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat, zum Ausdruck gebracht wird. Der objektive Tatbestand des § 19 Abs.1 Z4 iVm § 6 Abs.2 O.ö. Tierschutzgesetz 1995 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Vorsatz qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070, uva Erkenntnisse). Die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. 4.3. Zur Strafbemessung: Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und eines Bauernhauses, er hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca 15.000 S, er hat keine Sorgepflicht. Insgesamt wird - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehaltes, des Ausmaßes des Verschuldens, der Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention - eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S als angemessen beurteilt. Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen. 4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches und hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen und ihr hinsichtlich der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 300 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Beilage Dr. Keinberger

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