Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300175/5/Kei/Shn

Linz, 31.10.1997

VwSen-300175/5/Kei/Shn Linz, am 31. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Helmut Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. September 1997, Zl. Pol96-25-1996-Fu, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben 1) vom 2.5.1995 bis 23.12.1995 und 2) vom 1.12.1995 bis 23.12.1995 im Gasthaus 'S' in P, mit zwei sogenannten Stechbrettern der Marke 'Card Game' Glücksspiele (der Gewinn oder Verlust hing ausschließlich vom Zufall ab) in Form einer Ausspielung durchgeführt, wobei den Spielern gegen einen Spieleinsatz von S 20,-- eine Gegenleistung in Form von Geldgewinnen in der Höhe von S 150,-- bis S 2.000,-- in Aussicht gestellt wurden, obwohl das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund überlassen ist (Glücksspielmonopol)." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung der Bestimmungen "§ 1 Abs.1, § 2 Abs.1, § 3 iVm § 52 Abs,1 Z.1 Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989, idF BGBl.Nr. 344/1991, 23/1992 und 695/1993 in 2 Fällen" begangen, weshalb er gemäß "§ 52 Abs.1 Abs.1 Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989, idF BGBl.Nr. 244/1991, 23/1992 und 695/1933 in 2 Fällen" zu bestrafen gewesen sei - zu 1) mit einer Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und zu 2) mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde).

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 5. September 1997 durch Hinterlegung beim Postamt 4061 Pasching zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 19. September 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung, die mit 20. September 1997 datiert ist, erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 23. September 1997 der Post zur Beförderung übergeben. 3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 8. Oktober 1997, Zl. VwSen-300175/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 27. Oktober 1997 (beim O.ö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern. Eine Äußerung des Bw ist mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 erfolgt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden. Es hat sich nicht ergeben, daß der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem das angefochtene Straferkenntnis betreffenden Zustellvorgang Kenntnis hätte erlangen können (siehe die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz). Der O.ö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen. Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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