Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300202/6/WEG/Ri

Linz, 26.02.1998

VwSen-300202/6/WEG/Ri Linz, am 26. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung der M G vom 21. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 18. Dezember 1997, Pol96-77-1997/WIM, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 10.000 S reduziert wird; die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 24 Stunden.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft W hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs.1 Z5 Glücksspielgesetz eine Geldstrafe von 50.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt und folgenden Tatvorwurf (wörtliche Wiedergabe) erhoben:

"Sie haben, wie anläßlich einer in Ihrem Lokal "Tanzbar R" in L, M, durchgeführten Spielapparatekontrolle von einem Organ der öffentlichen Aufsicht festgestellt wurde, als verantwortliche Betreiberin dieser Betriebsstätte den Glücksspielautomaten "Gratis-Poker-Automat Amatic Multi Game, SNr. 01900-617" im Zeitraum von 01.02.1997 bis 27.03.1997 fortgesetzt pro Spiel mit einem geldeswerten Spieleinsatz bis zu S 20,-- und mit einer Gewinnmöglichkeit bis zu S 20.000,-- je nach gewählter Spielvariante betrieben, wobei laut Angabe der beiden angetroffenen Spieler die vermögensrechtliche Leistung am 27.3.1997 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.45 Uhr je S 300,-- betrug und die gewählte Spielvariante einen Gewinn bis zu S 3.000,-- ermöglichen sollte, ebenso wie am 22.03.1997 und bereits zu wiederholten, früheren Zeitpunkten, und dadurch einen Glücksspielautomaten, der dem Glücksspielmonopol unterliegt, gesetzwidrig fortgesetzt außerhalb einer Spielbank betrieben." Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 5.000 S in Vorschreibung gebracht.

Ferner wurde der Glücksspielautomat "Gratis-Poker-Automat Amatic Multi Game, SNr." gemäß § 52 Abs.2 Glücksspielgesetz zugunsten des Bundes für verfallen erklärt.

2. Die Erstbehörde begründet die Strafhöhe damit, daß straferschwerend kein Umstand gewesen sei, strafmildernd hingegen der Umstand der Unbescholtenheit. Auch spezialpräventive Gründe veranlaßten die Erstbehörde zur Festsetzung der Strafhöhe. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wird von einem einer Gastwirtin "angemessenen" monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen. Sie sei für ihren Gatten sorgepflichtig.

3. Dagegen bringt die Beschuldigte in ihrer rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, die über sie verhängte Geldstrafe von insgesamt 55.000 S sei außerordentlich hoch ausgefallen. Sie sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und man könne nicht von einer Wiederholungsgefahr der Verwaltungsübertretung ausgehen, da sie bis Ende Jänner ihre Gewerbeberechtigung zurücklege und das bisherige Lokal "Tanzbar R" nicht weiterführen werde. Ihr Monatseinkommen sei nicht angemessen, sonst wäre sie nicht gezwungen, das Lokal aufzugeben. Der Geschäftsgang des Gastronomiebetriebes sei ein sehr schlechter gewesen. Ergänzend führt die Berufungswerberin mit Schreiben vom 23. Februar 1998 aus, daß das Lokal seit 1. Februar 1998 geschlossen wurde. Auf Grund der schlechten Geschäftslage des vorigen Jahres sei es ihr nicht möglich gewesen mehr als 5.000 S monatlich als Privatentnahme für sie persönlich zu verwenden. Seit der Schließung der "Tanzbar R" sei sie im übrigen arbeitslos und ohne jegliches Einkommen. Die Ausführungen der Berufungswerberin wenden sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe, sodaß der Schuldspruch und auch der Verfallsausspruch in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Weil lediglich die Strafhöhe angefochten wurde, war iSd § 51e Abs.2 VStG ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Die Aktenlage stellt sich hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wie folgt dar:

Die Berufungswerberin ist vollkommen unbescholten. Sie hat das Lokal "Tanzbar R" mit Ende Jänner wegen des schlechten Geschäftsganges geschlossen. Sie lebt derzeit bei ihrer Mutter und ist einkommenslos. Von einer Sorgepflicht für den Gatten geht die Berufungsbehörde allerdings nicht aus. Über ein verwertbares Vermögen verfügt die Beschuldigte nicht. Es war lediglich ein Glücksspielgerät aufgestellt und dieses lediglich über einen Zeitraum von zwei Monaten.

5. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt entschieden:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen reicht gemäß § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz bis zu 300.000 S, der Ersatzfreiheitsstrafrahmen gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu zwei Wochen.

Nach Meinung der Berufungsbehörde hat die Erstbehörde bei der Straffestsetzung dem Umstand der völligen Unbescholtenheit zu wenig Rechnung getragen. Hinzu kommt, daß sich die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin anders darstellen, als dies die Erstbehörde angenommen hat. Von einem angemessenen monatlichen Nettoeinkommen kann zumindest nach der Schließung des Lokales mit Ende Jänner 1998 nicht mehr ausgegangen werden. Auch spezialpräventive Gründe treten angesichts der Lokalschließung in den Hintergrund, sodaß der Berufung Folge gegeben und die Geldstrafe spruchgemäß reduziert werden mußte. Dementsprechend vermindert sich auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum