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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300206/2/Weg/Km

Linz, 20.03.1998

VwSen-300206/2/Weg/Km Linz, am 20. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der V H vom 30. Jänner 1998 gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Jänner 1998, Zl. 101-6/4-330072266, ausgesprochene Ermahnung wegen einer Übertretung des O.ö. Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gegen V H eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ausgesprochen und zum Vorwurf gemacht, sie habe als Erziehungsberechtigte nicht dafür gesorgt, daß der minderjährige M H (Sohn) die Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1988 beachtet, weil er am 16. Oktober 1997 zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr in L, im Haus D, gemeinsam mit dem Schüler J K eine Zigarette geraucht habe. Dabei habe M H anläßlich der Befragung angegeben, daß er mit Kenntnis seiner Mutter rauche. 2. Dagegen wendet die Berufungswerberin sinngemäß ein, daß sie bis zum 16.10.1997 keinerlei Kenntnis davon gehabt habe, daß ihr Sohn M Zigaretten geraucht habe. Sie sei bemüht, ihr Kind zur Einhaltung der Gesetze anzuhalten und habe sehr wohl ein Verbot des Rauchens ausgesprochen. Die Aussage ihres Sohnes, daß er mit Kenntnis und offenbar Erlaubnis der Mutter rauche, sei eine momentane Reaktion gewesen, mit der er glaubte, einer Strafe durch die Polizei zu entkommen.

3. Das Beweismaterial, das zur gegenständlichen Ermahnung führte, ist relativ dünn. Es gibt keinerlei Zeugenaussagen und wurde die gegenständliche Ermahnung ohne ordentliches Verfahren und ohne das Parteiengehör zu wahren, ausgesprochen. Der Vorwurf, daß die Mutter Kenntnis gehabt habe, daß ihr Sohn Nikotin konsumiere, entstammt der polizeilichen Anzeige, die im Zusammenhang mit auch anderen Delikten und anderen Jugendlichen erstattet wurde. Dabei habe Mario Hofer einem Polizeibeamten, der ihn beim Rauchen ertappte, mitgeteilt, daß er angeblich mit Wissen seiner Mutter rauche.

4. Ob nun die Mutter tatsächlich Kenntnis vom Rauchen ihres Sohnes hatte bzw. dieses Rauchen sogar gebilligt hat, läßt sich mit ökonomischen vertretbaren Mitteln nicht mehr feststellen. Der Sohn der Berufungswerberin kann sich der Aussage im Verfahren entschlagen und würde dies wahrscheinlich auch machen, um seine Mutter eben nicht zu belasten. Umgekehrt ist es durchaus glaubwürdig und lebensnah, daß die Mutter bemüht war, ihr Kind (derzeit 14 Jahre) zur Einhaltung der Gesetze anzuhalten. Es ist auch glaubwürdig, daß sie gegenüber ihrem Sohn ein Verbot des Rauchens ausgesprochen hat. Es wird als eine lebensfremde Unterstellung angesehen, daß eine Mutter gegen das gesundheitsschädliche Rauchen ihres Kindes keine Einwände hätte und dies nicht verbieten würde. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, wird aus diesen Gründen nicht als erwiesen angenommen, daß die Mutter als Aufsichtsperson nicht dafür gesorgt hätte, ihren Sohn vom Rauchen abzuhalten. Daß Mario schließlich doch beim Rauchen ertappt wurde, kann der Mutter nicht als eine Verletzung des Jugendschutzgesetzes angelastet werden.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich, auf die sonstigen rechtlichen Unebenheiten der ausgesprochenen Ermahnung einzugehen, sondern war im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG (Verwaltungsübertretung konnte nicht erwiesen werden) spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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