Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300208/7/Weg/Bk

Linz, 30.04.1998

VwSen-300208/7/Weg/Bk Linz, am 30. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) aus Anlaß der Berufung der Frau G F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, vom 27. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom 9. Jänner 1998, S 7151/ST/97, zu Recht erkannt:

Das Straferkenntnis wird samt Verfallsausspruch und Kostenausspruch behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion S hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1 Z8 iVm § 3 Abs.1 Z1 O.ö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil diese als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma GmbH, S, N., wie am 29.4.1997 anläßlich einer Betriebsstättenüberprüfung festgestellt wurde, im Lokal "Tanzcafe D" in S, Rstraße, des K Ko, einen verbotenen Geldspielapparat der Marke "Admiral Megastar Super 20", Gerätenummer 350610-74572, im Zeitraum von November 1996 bis zum 29. April 1997 zur Aufstellung und zum Betrieb überlassen habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 3.000 S in Vorschreibung gebracht und der verfahrensgegenständliche Geldspielapparat für verfallen erklärt. 2. Dagegen wurde vom Bw innerhalb offener Frist und auch sonst zulässigerweise Berufung eingebracht, sodaß die Entscheidungsbefugnis an den O.ö. Verwaltungssenat übergegangen ist, welcher wegen der 10.000 S übersteigenden Geldstrafe durch eine Kammer zu entscheiden hat. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat wegen der bei der Bearbeitung dieser Verwaltungsstrafangelegenheit augenscheinlich gewordenen verfassungs-rechtlichen Bedenken betreffend das O.ö. Spielapparategesetz an den Verfassungsgerichtshof mehrere Anträge iSd Art. 140 B-VG gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1998 (siehe Beilage) erkannt, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz, LGBl. für Nr. 55/1992 idF LGBl. für Nr. 68/1993) verfassungswidrig war und dieses verfassungswidrige Gesetz auch auf das gegenständliche Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Es wurde also die Anlaßfallwirkung ausgedehnt. 4. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, daß die Rechtsgrundlage, nämlich das O.ö. Spielapparategesetz in der zitierten Fassung weggefallen ist und somit eine Tatbildsubsumtion betreffend das vom Bw gesetzte Verhalten nicht mehr möglich ist. Die dem Bw zur Last gelegte Tat bildet daher in Ermangelung einer Verbotsnorm keine Verwaltungsübertretung und ist iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen, ohne auf die Berufungsgründe eingehen zu können. Mit der Aufhebung des Straferkenntnisses erlischt auch der erstinstanzliche Kostenausspruch sowie der Verfallsausspruch.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

 

 

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