Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300219/2/Kei/Shn

Linz, 28.04.1999

VwSen-300219/2/Kei/Shn Linz, am 28. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Wilhelm S, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Februar 1998, Zl. 101-6/4-330053902, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 24.11.96 von 21.45 bis 25.11.1996, 00.30 Uhr, in Linz, im Lokal 'P', als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma S Gastronomie und Handels-Ges.m.b.H nicht durch geeignete Maßnahmen, wie Ausweiskontrollen oder Befragung des Gastes über sein Alter, dafür gesorgt, daß der Minderjährige Leonhard N, geb. 17.1.1981, die Bestimmungen des OÖ. Jugendschutzgesetz beachtete, indem er sich, seinen eigenen Aussagen nach, um diese Zeit im Lokal aufgehalten hat." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 16 Abs.2 O.ö. Jugendschutzgesetz, LGBl.Nr.23/1988" übertreten, weshalb er "gemäß § 17 Abs.1 Z.3 leg.cit." zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde eine Berufung erhoben.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Der Zustellnachweis das gegenständliche Straferkenntnis betreffend wurde dem Oö. Verwaltungssenat nicht übermittelt. Das Datum der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses konnte durch den Oö. Verwaltungssenat nicht eruiert werden (Versuche, das Datum der Zustellung zu eruieren, sind durch den Oö. Verwaltungssenat vorgenommen worden). Der Oö. Verwaltungssenat geht im Zweifel zugunsten des Bw davon aus, daß die Berufung fristgerecht erhoben wurde.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine niederschriftliche Aussage eines Zeugen liegt nicht vor. Der Bw bestritt das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung. Dies kann nicht ignoriert werden. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bw vorgeworfenen Übertretung ist vor diesem Hintergurnd für den Oö. Verwaltungssenat nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage

Dr. Keinberger

 

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